Black Friday: Vollständige Löschung der Marke bestätigt, aber....
Bald ist es wieder soweit: Black Friday steht vor der Tür (25.11.). Das KG Berlin hat bereits jetzt den Händlern ein kleines Geschenk diesbzgl. gemacht: Nach der Teillöschung der Marke durch den BGH letztes Jahr kam nun der finale Schlag: Das KG Berlin hat aktuell im Berufungsverfahren die vollständige Löschung der Marke bestätigt....aber es ist doch noch nicht ganz vorbei.
Ja, richtig gelesen: Das KG Berlin (Urteil vom 14. Oktober 2022) hat die Entscheidung des LG Berlin (Urteil vom 15. April 2021, Az. 52 O 320/19), sämtliche verbleibende 900 Waren und Dienstleistungen der Marke für verfallen zu erklären, bestätigt. Da die Revision hier nicht zugelassen ist, bliebe jetzt für den Markeninhaber nur noch die Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH.
Update: Und genau diesen Move hat der Rechteinhaber nun nach eigenen Angaben unserer Kanzlei gegenüber vollzogen: Es wurde wohl am 14.11.2022 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und damit der letzte Strohhalm ergriffen. Bedeutet: Die Marke bleibt erstmal bestehen bis zur endgültigen Entscheidung des BGH. Und bedeutet auch: Theoretisch bleibt erstmal alles wie es ist: Die Marke besteht und Dritte müssen bei der Nutzung aufpassen. Bisher sind uns diesbzgl. aber zumindest keine markenrechtliche Repressionen gegen Nutzer bekannt geworden. Und Black Friday steht ja unmittelbar vor der Tür...warten wir nochmal ab.
Disclaimer: Wir können eine genauere Beurteilung zum Urteil und dessen Gründen erst abgeben, wenn uns dieses vorliegt. Bis dahin finden Sie hier die Pressemitteilung von black-friday.de mit allen wichtigen Informationen zu dieser brisanten Entscheidung.
Und jetzt kurz nochmal von Anfang an...:
Black Friday: Das Werbeschlagwort
Black Friday wird in den USA der Freitag genannt, der nach Thanksgiving Ende November folgt - dieser Tag wurde von der US-Werbewirtschaft als Startschuss für das Weihnachtsgeschäft angesehen und ist mittlerweile auch in Deutschland ein fester Begriff für Schnäppchenjäger. So viel zum Hintergrund dieser Bezeichnung und zum Verständnis, warum der Begriff so begehrt ist.
Black Friday: Die Marke
Es wundert wenig, dass versucht wurde diesen begehrten Begriff zu monopolisieren und als Marke anzumelden. Gesagt - getan:
2013 wurde die Wortmarke Black Friday als deutsche Marke (Registernummer: 302013057574) eintragen - Inhaber nach mehrfachen Wechseln mittlerweile: Die Super Union Holdings Limited. Es gibt übrigens noch zahlreiche andere Black-Friday-Marken (ganze 22 finden sich im Markenregister des DPMA) – um die soll es hier aber nicht gehen, denn die Marke, die den meisten Händlern Probleme bereitet, ist diese vorgenannte Wortmarke.
Auf die Eintragung folgten zahlreichen Löschungsanträge – ein Monopolisierung eines solchen feststehenden Begriffes wollte nicht akzeptiert werden. Aber solange die Marke eingetragen ist, muss der Verkehr den Markenschutz akzeptieren.
Im September 2019 wurde nach zahlreichen Anträgen dann endlich über die Löschung verhandelt. Und im Februar 2020 traf das Bundespatentgericht eine Entscheidung: Die Marke Black Friday bleibt weitestgehend bestehen. Nur für den Bereich Werbedienstleistungen sowie Handelsdienstleistungen mit Elektro- und Elektronikwaren wurde den Löschanträgen entsprochen. Grund: Der Begriff sei zum Anmeldezeitpunkt in 2013 schon geläufig gewesen, aber eben nur in diesem konkreten Warenbereich. Hier geht es zu dem umfänglichen Urteil des Bundespatentgerichtes.
Diese Entscheidung wurde dann vom BGH (Urteil vom 27. Mai 2021, I ZB 21/20) bestätigt! Diese vom BGH veranlasste Teil-Löschung ist inzwischen erfolgt.
Zahlreiche Informationen zum Thema Black-Friday-Marke findet man auch hier.
Dann der bereits eingangs erwähnte weitere Schlag für den Markeninhaber: Die Löschung wegen Nichtbenutzung. Geklagt hatte der Portalbetreiber von black-friday.de - mit Erfolg. Nach Ansicht des LG Berlin (Urteil vom 15. April 2021, Az. 52 O 320/19) waren die noch verbleibenden 900 Waren und Dienstleistungen zu löschen, da keine davon rechtserhaltend, sondern nur beschreibend genutzt wurden.
Exkurs Nichtbenutzung: Nach § 49 Abs. 1 MarkenG muss eine Marke innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Eintragung für jede einzelne geschützte Ware oder Dienstleistung ernsthaft benutzt werden - ansonsten kann die Marke auf Antrag als verfallen erklärt werden und ist zu löschen. Es ist also für ein solche rechtserhaltende Benutzung nicht ausreichend, wenn der Begriff „Black Friday“ in irgendeiner Art und Weise genutzt wird. Das geschützte Zeichen (hier: Black Friday) muss vielmehr so verwendet werden, dass er von den angesprochenen Verkehrskreisen als Hinweis auf die Waren oder Dienstleistungen eines ganz bestimmten Unternehmens verstanden wird. Das fehlte dem Gericht hier offensichtlich. Die Marke sei nur beschreibend, aber nicht markenmäßig genutzt worden. Soweit ist das nachvollziehbar.
Diese Entscheidung ist wie erwähnt nun vom KG Berlin (Urteil vom 14. Oktober 2022) bestätigt.
Ende gut - alles gut!?
Damit dürfte es für den Markeninhaber jetzt wirklich eng werden: Während mit der Entscheidung des BGH die Marke nur teilweise zu löschen war, ist dem Markeninhaber durch die Entscheidung des KG Berlin die Marke komplett verlustig gegangen. Es schaut also derzeit danach aus, als wenn der Spuk ein Ende hat und die Bezeichnung Black Friday endlich wieder für alle da ist. Aber warten wir das Finale noch ab: Wir berichten, was bei der oben erwähnten Nichtzulassungsbeschwerde rauskommt.
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.
Link kopieren
Als PDF exportieren
Per E-Mail verschicken
Zum Facebook-Account der Kanzlei
Zum Instagram-Account der Kanzlei
0 Kommentare