Bitte um Rücksendung in Originalverpackung: Keine Einschränkung des Widerrufsrechts!
Die Rücksendung der Ware in der Originalverpackung (OVP) darf dem Kunden bei Ausübung des Widerrufs- bzw. Rücktrittsrechts keinesfalls vorgeschrieben werden – aber darf man ihn freundlich darum bitten? In einem aktuellen Urteil will das Landgericht Hamburg in dieser Bitte eines Händlers nun keinen Rechtsverstoß erkennen (vgl. LG Hamburg, Urt. v. 06.01.2011, Az. 327 O 779/10).
AGB-Klauseln, die dem Kunden im Falle des Rücktritts oder Widerrufs die Rücksendung der Ware in der OVP vorschreiben, sind rechtswidrig: Sie stellen nach verbreiteter Ansicht der Rechtsprechung eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers dar und könnten ihn an der Ausübung seiner Rechte hindern.
In dem aktuellen Fall hatte nun das LG Hamburg über eine AGB-Klausel zu erkennen, die nicht als Vorschrift, sondern schlicht als Bitte formuliert (und wohl auch als solche gemeint) war:
„Wir bitten Sie, die Ware in ihrer Originalverpackung an uns zurückzusenden.“
Hierin vermochten die Richter keine unzulässige Klausel zu erkennen, sondern lediglich ein unverbindliches Ansuchen seitens des Händlers. Daraus wurde geschlossen, dass das vom Händler angebotene Widerrufsrecht durch die gewählte Formulierung weder eingeschränkt, an Bedingungen geknüpft oder gar ausgeschlossen sein kann (vgl. LG Hamburg, Urt. v. 06.01.2011, Az. 327 O 779/10; mit weiteren Nachweisen):
„Der angesprochene durchschnittlich verständige und situationsangemessen aufmerksame Durchschnittsverbraucher versteht die Formulierung ‚Wir bitten Sie‘ als das, was es ist, nämlich eine Bitte.
Weder ergibt sich daraus eine Verpflichtung, noch eine Bedingung für die Ausübung des Widerrufsrechts, noch ließe sich daraus ableiten, die Ware könne nur unbenutzt und unbeschädigt zurückgesandt werden […].
Vielmehr wird kommt die Unverbindlichkeit des Ersuchens klar zum Ausdruck. Ferner ist hinsichtlich des Kontextes zu sehen, dass in der Klausel […] sich zunächst vier längere Absätze mit dem Widerrufsrecht als solchem und den Widerrufsfolgen befassen.
Ganz am Ende findet sich dann isoliert der angegriffene Satz. Der gewählten Formulierung ist daher für einen durchschnittlichen Verbraucher unzweifelhaft zu entnehmen, dass eine Rücksendung auch ohne Originalverpackung möglich ist; das zuvor erläuterte Widerrufsrecht wird dadurch nicht in Frage gestellt.“
An der Rechtslage ändert das im Prinzip nicht viel – selbstverständlich bleibt es weiterhin verboten, die Rücksendung in der OVP vom Kunden zu verlangen. Dennoch macht die hier vom Händler formulierte Bitte aus wirtschaftlicher Sicht Sinn, da für ihn der Weiterverkauf der zurückgesandten Ware mit vorhandener OVP sicherlich unkomplizierter ist als ohne.
Zwei recht angenehme Erkenntnisse lassen sich jedoch aus dem Urteil gewinnen: Erstens, dass das LG Hamburg gerade nicht die Ansicht zahlreicher anderer Gerichte teilt, dem Verbraucher könne man prinzipiell keinerlei gesunde Auffassungsgabe unterstellen – an dieser Stelle also ein Lob an die hanseatischen Richter. Und zweitens: Spitzfindige Juristen, die in einer solchen Bitte eine wettbewerbswidrige Behinderung der Verbraucherrechte erkennen wollen, erhalten in dieser Entscheidung eine Absage – Abmahnungen können hiermit also nicht (mehr so leicht) begründet werden.
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1 Kommentar
Wieso ist das eine zulässig und das andere nicht?