Rechteeinräumung an Bildern und Videos: IT-Recht Kanzlei bietet Bildrechte-Nutzungsvertrag zum Festpreis an

Rechteeinräumung an Bildern und Videos: IT-Recht Kanzlei bietet Bildrechte-Nutzungsvertrag zum Festpreis an
03.04.2012 | Lesezeit: 3 min

Wer über das Internet erfolgreich verkaufen will, muss Werbung betreiben. Werbung in einem dynamischen Medium wie dem Internet lebt von grafischer Gestaltung. Ohne Nutzung von Bildern und Videos wird deshalb der gewünschte Aufmerksamkeitsgrad nicht erreicht, und der Verkaufserfolg bleibt aus. Wer jedoch fremde Werke rechtssicher für seine Werbezwecke nutzen will, wird um eine vertragliche Regelung hinsichtlich der Einräumung von Nutzungsrechten nicht herumkommen.
#Problem: Keine vertragliche Absicherung bei Einbindung von fremden Bildern oder Videos#

Nicht nur unter „Privatleuten“ ist der „Bilderklau“ ein häufiges Ärgernis im Netz. Wie uns die Praxis zeigt, sind auch viele Unternehmer nicht ausreichend mit der rechtlichen Lage hinsichtlich der Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke auf ihren Internetpräsenzen vertraut.

Zwar ist mittlerweile allgemein bekannt, dass man sich für seine Werbezwecke nicht einfach bei der Konkurrenz bedienen oder sonst im Netz „Jagd“ nach fremden  Bild- oder Videomaterial machen darf. Dennoch sichern sich Betreiber von Internetpräsenzen oftmals nicht ausreichend vertraglich bei dem Urheber oder einem von ihm befugten Dritten ab, was dann meist zu unangenehmen Konsequenzen wie Abmahnungen mit Unterlassungs- und Schadensersatzforderungen führt.

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Das Urheberrecht

Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen rechtlichen Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz. Damit hat der Schöpfer das ausschließliche Recht an seinem Werk. Unter diesen umfassenden Schutz fallen nach § 2 Absatz 1 Nummern 5 und 6 UrhG auch Bilder und Filme, sofern sie persönliche geistige Schöpfungen sind. Erreichen die Werke eine gewisse Schöpfungstiefe, was bei Bildern und Videos regelmäßig der Fall ist, sind diese von Gesetzes wegen geschützt - ohne dass es seitens des Urhebers einer bestimmten Kennzeichnung, Anmeldung oder Registrierung bedarf.

Damit stehen dem Urheber, bei einem Bild also dem Künstler, bei einem Foto dem Fotografen und bei einem Video dem Filmenden umfassende Verwertungsrechte zu, die Dritte von einer Nutzung der geschaffenen Werke regelmäßig ausschließen.

So hat grundsätzlich nur der Urheber das Recht, das Werk zu veröffentlichen, zu vervielfältigen oder zu verbreiten.

Der Urheber hat dabei die Möglichkeit, sein Werk zu lizensieren. Er kann Dritten Nutzungsrechte an seinem Werk einräumen - in der Regel natürlich nur gegen entsprechende Vergütung.

Die Lösung: Vertragliche Einräumung von Nutzungsrechten

Wenn Sie urheberrechtlich geschützte Bilder und Videos rechtssicher für Ihre Werbezwecke nutzen wollen, sollten Sie sich die notwendigen Nutzungsrechte an den Werken durch entsprechenden Vertrag mit dem Urheber oder einer vom ihm befugten Person übertragen lassen.

Verlassen Sie sich dabei gerade nicht auf bloße mündliche Zusicherungen des Urhebers. Im Falle eines Zerwürfnisses mit diesem haben Sie dann ein Nachweisproblem

Insbesondere ist bei der Vertragsgestaltung  im Einzelfall zu prüfen, welche Nutzungsrechte für den beabsichtigten Zweck erforderlich und welche im Interesse einer geringeren Lizenzgebühr verzichtbar sind.

Dieser bedarfsgerechte Nutzungsvertrag für Bildrechte und Videorechte regelt dabei detailliert:

  • Zweck und Gegenstand der beabsichtigten Bild- und/oder Videonutzung
  • Form und Zeitpunkt der Überlassung der jeweiligen Bild- oder Videodateien
  • eine nach § 22 KunstUrhG erforderliche Zustimmung abgebildeter Personen und die Erbringung eines Nachweises hierüber
  • Umfang und Qualität der zu übertragenden Nutzungsrechte
  • die Vergütung des Urhebers.

Dies inklusive einer ggf. erforderlichen Anpassung des Vertragsinhalts, z.B. hinsichtlich einer örtlichen oder zeitlichen Beschränkung der Nutzungsrechteübertragung, einer Ausschließlichkeit oder Übertragbarkeit der eingeräumten Rechte an Dritte.) Im Preis enthalten ist dabei eine bedarfsgerechte Gestaltung unter Berücksichtigung von individuellen Gegebenheiten im Rahmen eines Zeitaufwands von einer Stunde

So können Sie sich zu kalkulierbaren Kosten im Rahmen Ihrer Werbemaßnahmen auf der sicheren Seite bewegen.

Sprechen Sie uns bei eventuellen Rückfragen gerne an.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle:
© shoot4u - Fotolia.com

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