Wer App sagt muss auch zahlen: Zum Bildnutzungshonorar bei Applikationen
Die Expertenrunde der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM) hat sich während einer Sondersitzung am letzten Freitag in Hamburg mit den Belangen von Bildanbietern und Bildnutzern bei der Honorierung der Bildnutzungen in Apps befasst. Hierzu folgende Eckpunkte:
• Bei der Sondierung der zusammengetragenen Informationen stellte die MFM verbandsübergreifend fest, dass es sich bei einer App um eine eigenständige Nutzungsform handelt, die auch gesondert honoriert werden muss, zumal Tablet-Publikationen die Print-Publikationen zukünftig ablösen könnten. Eine von vielen Zeitungs- und Zeitschriftenverlagen geforderte prozentuale Abhängigkeit zur primären Print-Nutzung dürfte bei zurückgehenden Auflagen schnell überholt sein.
• Anders als in Printpublikationen wird die Bildgröße in Apps wegen der beliebigen Vergrößerbarkeit nicht die gleiche Bedeutung erlangen. Es konnte zunächst nur eine Standardgröße von maximal 1024 x 768 Pixel festgehalten werden. Obwohl die technischen Fortschritte, vor allem die Formate künftiger Lesegeräte schwer vorauszuschauen sind, scheint sich dennoch die Marktüblichkeit einer analogen/vergleichbaren Honorierung für Print, PDF und App durchzusetzen. So wird etwa eine 5000 Mal heruntergeladene App so honoriert wie eine Printzeitschrift mit einer Auflage von 5000 Exemplaren oder ein 5000 Mal heruntergeladenes PDF. Bei Mehrfachnutzungen werden die marktüblichen Rabatte gewährt.
• Wie bei Print-Ausgaben seien Belegexemplare von den Nutzern zu erwarten. Auch ohne die Bereitstellung von App-Freiexemplaren kann der Bildnutzer die von ihm gestaltete Publikation meistens als PDF zur Verfügung stellen.
• Die Runde bekräftigte zudem die Notwendigkeit des Urhebernachweises auch in Apps. Die Andersartigkeit des digitalen Mediums darf demnach kein Grund für die Aufhebung des gesetzlichen Anspruchs sein.
Die MFM wird zu ihrer nächsten Hauptkommissionssitzung im September weitere Informationen zu Bildnutzungen in Apps zusammentragen und nach ihrer Feststellbarkeit am Markt sondieren, um sie gegebenenfalls in die Broschüre "Bildhonorare 2012" aufnehmen zu können.
Quelle: Pressemitteilung BVPA vom 13.04.2011
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1 Kommentar
Wie sieht es jedoch rechtlich aus wenn ich ein Bild verwende,das von einer "normalen" Internetseite stammt ?
Beispiel: Ein Museum zeigt auf seiner Internetseite Bilder von Exponaten. Die Bilder sind als jpg-Datei kopierbar.
Ich kopiere das Bild und stelle es mit Quellenangaben "Internet" in einer Handy-App bereit. Darf ich das ? Muß ich die exakte Quelle angeben ? Oder was muß ich berücksichtigen ?
Schönen Gruß Hans ip