Was tun, wenns klaut?: Zum Bilderklau im Internet
Achtung: Aktuellere Informationen finden Sie hier: "Alles nur geklaut!?! – Zur Verletzung von Urheberrechten im Internet"
Bilderklau ist im Internet immer noch en vogue. Denn das Internet bietet eine grenzenlose Vielfalt an scheinbar frei verfügbaren, lizenzfreien Bildern und mit copy&paste ist es ein Leichtes sich fremde Bilder zu eigen zu machen. Geschieht dies allerdings ohne die Zustimmung des Rechteinhabers, kann es für den Dieb schnell teuer werden. Es droht eine kostenintensive Abmahnung wegen Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen.
1. Bilder im Internet
Was wäre eine Angebotsseite bei eBay oder anderen Verkaufsplattformen im Internet ohne die entsprechenden Bilder zur Artikelbeschreibung? Der Kaufentschluss entsteht bei vielen Kunden erst mit der visuellen Wahrnehmung des begehrten Artikels in Bildform. Je professioneller die visuelle Darstellung des beworbenen Artikels, um so höher sind auch die Verkaufschancen des jeweiligen Händlers.
Daher investieren einige Online-Händler viel Zeit und Geld in die bildliche Darstellung der von ihnen angebotenen Artikel. Sei es, dass mit viel Aufwand die Fotos selber hergestellt werden. Sei es, dass durch die Beauftragung eines professionellen Fotografen eine nicht unerhebliche Summe investiert wird. Um so ärgerlicher ist es, wenn sich später diese Bilder bei einem anderen Anbieter finden lassen.
Dies muss sich der Händler jedoch nicht gefallen lassen. Denn die von ihm selbst oder von Dritten in seinem Auftrag angefertigten Bilder unterliegen dem Schutz des Urheberrechts. Hat der Händler die Artikelbilder selbst angefertigt, so ist er selbst Urheber im Sinne des § 7 UrhG. Hat er die Bilder von einem beauftragten Dritten, beispielsweise einem Fotografen, anfertigen lassen, so geht mit dessen Beauftragung in der Regel auch die vertragliche Übertragung sämtlicher Nutzungsrechte dieses Bildmaterials auf den Händler über. In diesem Fall ist der Händler zwar nicht selbst Urheber, er kann jedoch als Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte fast alle Rechte geltend machen, die auch ein Urheber geltend machen könnte.
Zu den wichtigsten Ansprüchen im Falle einer Urheberrechtsverletzung zählen hierbei die in §§ 97, 101 UrhG aufgelisteten Ansprüche auf Beseitigung, Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz.
2. Anspruch auf Unterlassung
Mit dem Unterlassungsanspruch kann der Rechteinhaber gegen den Verletzer das Verbot durchsetzen, das urheberrechtlich geschützte Bildmaterial ohne seine Zustimmung zu nutzen. Zur Prozessvermeidung wird zunächst im Rahmen einer urheberrechtlichen Abmahnung der Verletzer aufgefordert innerhalb einer bestimmten Frist eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben. Bleibt eine entsprechende Reaktion aus, so kann der Rechteinhaber seinen Unterlassungsanspruch schließlich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes oder im Rahmen einer Hauptsacheklage gerichtlich durchsetzen.
Die Kosten der Abmahnung hat regelmäßig der Verletzer zu erstatten.
Die Abmahnkosten bei derartigen urheberrechtlichen Verstößen werden von den Gerichten relativ hoch angesetzt. So entschied beispielsweise zuletzt das LG Köln (Beschluss vom 13.01.2010, Az. 28 O 688/09), dass die unerlaubte Nutzung eines einzigen Artikelbildes auf eBay bereits mit einem Streitwert von 6.000,- € zu Buche schlage. Hieraus ergeben sich für eine durchschnittliche anwaltliche Abmahnung bereits Kosten in Höhe von 546,69 € inkl. USt allein für die Geltendmachung des Unterlassungsanspruches.
3. Anspruch auf Schadensersatz
Grundsätzlich kommt bei schuldhaft begangenen Urheberrechtsverletzungen auch immer ein Schadensersatzanspruch des Verletzten in Betracht. Für die Höhe des Schadensersatzes sind in der Rechtsprechung drei Berechnungsarten anerkannt:
• Ersatz der erlittenen Vermögenseinbuße einschließlich des entgangenen Gewinns
• Zahlung einer angemessenen Lizenz
• Herausgabe des Verletzergewinns
Da in den typischen Fällen von „Bilderklau” der Nachweis eines konkret entstandenen Schadens bzw. die konkrete Bestimmung des Verletzergewinns naturgemäß sehr schwierig ist, behilft man sich in derartigen Fällen zumeist mit der Geltendmachung einer angemessenen Lizenz. Diese Berechnungsart beruht auf dem Gedanken, dass der schuldhaft handelnde Verletzer nicht besser gestellt sein soll als derjenige, der das Schutzrecht als vertraglicher Lizenznehmer rechtmäßig nutzt. Der größte Vorteil dieser Berechnungsart gegenüber den anderen beiden Berechnungsarten liegt darin, dass es keine Kausalitätsprobleme gibt. Die Lizenz ist als pauschalierter Mindestschaden anzusehen.
Sofern keine Lizenzvereinbarung für das „geklaute“ Foto existiert kann nach der gängigen Rechtsprechung für die Berechnung des Schadens auf die Honorar-Empfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) zurückgegriffen werden. Die MFM gibt jährlich unter dem Titel „BILDHONORARE - Übersicht der marktüblichen Vergütungen für Bildnutzungsrechte” eine Zusammenstellung der Honorar- und Konditionsstrukturen heraus, die der Transparenz des Marktes und den an ihm beteiligten Bildlieferanten und Bildnutzern zur allgemeinen Information, Planung und Kalkulation dient.
Die Hohe des Anspruches bemisst sich dabei u.a. nach der Nutzungsdauer, über die der Verletzer Auskunft zu erteilen hat. So wird laut den aktuellen „BILDHONORARE 2010“ bei einer 1-wöchigen Nutzung auf einer Homepage 90 EUR , bei einer 1-monatigen Nutzung 150 EUR und bei einer 1-jährigen Nutzung bereits 465 EUR als Schadensersatz veranschlagt.
Dieser Betrag wird sich nochmals verdoppeln, sofern bei dem „geklauten“ Bild ein Urhebervermerk fehlt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.05.2006, Az.:I-20 U 138/05 ).
4. Fazit
Bei einigen Händlern scheint sich die Erkenntnis, dass es sich bei fremden Bildern um urheberrechtlich geschütztes Material handelt, noch nicht durchgesetzt zu haben. Frei nach dem Motto: „Wer seine Bilder über das Internet öffentlich zugänglich macht, muss auch mit deren kostenlosen Nutzung durch Dritte einverstanden sein.” werden nach wie vor zahlreich Artikelbilder bei eBay und Co. „geklaut”. Dies brauchen sich die Betroffenen jedoch nicht gefallen zu lassen. Mit Hilfe einer urheberrechtlichen Abmahnung kann der Rechteinhaber außergerichtlich dafür sorgen, dass die Verletzung unterlassen wird und ein angemessener Schadensersatz erstatte wird. Erfolgt keine Reaktion auf die Abmahnung müssen die Ansprüche gerichtlich durchgesetzt werden. Die Kosten einer berechtigten Abmahnung hat stets der Verletzer zu tragen.
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15 Kommentare
Was kann man dagegen tun?
Wir haben dieses Problem seit etwa einem Monat.
Uns werden aus der Plattform Etsy sämtliche Bilder und Texte geklaut und auf zwei verschiedenen USA Seite eingestellt.
Das schlimme daran ist aber das diese Jungs auch noch unsere Artikel zum Verkauf anbieten, natürlich weit unter dem Preis wie wir es je Herstellen könnten.
Vorsichtig gesagt handelt es sich hier vermutlich um Betrug im großen Stiel!!!
Was kann ich machen, wie können wir uns schützen?
Die Jungs Verkaufen unser Zeug und werden es sicher nie Liefern, aber in den Bildern steht unser Logo und jeder der nach uns sucht wird uns schnell finden?
Wenn nun alle Welt ein Produktfoto klaut welches ich mit viel Mühe erstellt habe, dann würde kein Unternehmen mehr einen Fotografen buchen: die warten einfach bis einer ein Foto gemacht hat was dann geklaut wird. Auch ist dann natürlich der Markt "satt" an Bildern, es reicht ja eines!
Nicht zu vergessen: wenn ein Unternehmen ein Produktfoto haben will, dann will es sich damit gestalterisch von den anderen Produkten abheben und wiedererkennbar sein. wenn jetzt jeder dieses Foto klaut, dann ist jedes Nachdenken über Gestaltung sinnlos, da keiner mehr abgrenzen kann: "das ist meins"!
Ich kann es absolut nicht leiden, wenn Bilder im Internet geklaut werden (zum Beispiel von Personen) und dann in Sozialen Netzwerken als Profilbild benutzt werden, obwohl die Menschen, die die Bilder geklaut haben gar nicht die Person auf dem Bild sind.
Oder wenn man eine eigene Homepage angelegt hat um z. B. seine Fotografien vorstellen/zeigen will und dann ein paar Monate später man eine Homepage findet, wo die selben Bilder drin sind, dann kann man sich einfach nur ärgern, vor allem, wenn dann drunter steht, dass die Bilder von dieser Person sind, die die Bilder geklaut hatte! Da stellt man tatsächlich seine EIGENEN WERKE vor und dann werden die von anderen Leuten geklaut und die behaupten wieder rum, dass es IHRE Werke sind. Also ich finde das sowas von frech! Was für eine Frechheit!
Man sollte das Bilder klauen im Internet einfach lassen. Es ist nie gut!
Ich hasse es, wenn Bilder von anderen Leuten geklaut werden.
Liebe Grüße.
In Städten gibt es - insb. nachts - immerhin einen gravierenden Mangel an Parkplätzen ... das sollte eigentlich schon alles sagen!
Bei den Bildern muß man noch dazu zählen, daß in aller Regel ein Produktfoto keinerlei künstlerischen Wert inne hat, also somit auch kein Recht an dem Bilde bestehen kann. Aber selbst wenn dem so wäre! Wer da abmahnt ist schlicht krank im Kopf, genauso wie der, der nächtliche Parker von einem leeren SM-Parkplatz wegschleppt. Und am schlimmsten sind mal wieder die Richter, die sowas auch noch absegnen ... da fragt man sich, was für ein Charakter bei uns Richter und Jurist wird????!!
Till Wollheim
Jurist
PS: Aus Erfahrung weiß ich, daß die Kommilitonen, die die menschlichen Schweine waren, i.d.R. die sind, die später Karriere gemacht haben. Da wundert einen dann die Abmahnkrankheit und andere Auswüchse nicht mehr!
Alles andere passt einfach nicht zum Medium Internet.
Oft findet man seine Fotos bei anderen Leuten die schnell mal per Copy&Paste die Bilder für sich verwenden.
Spricht man die Leute daraufhin an das das so nicht geht, darf man sich sogar noch beschimpfen lassen. Dafür habe ich absolut kein Verständnis.
gibt es bzw. können Sie ein Tool empfehlen, dass einem bei der Suche nach den eigenen geklauten Bildern im Internet unterstüzt ?
Mfg
Lektorat ftw
den Nachweis haben Sie durch Vorlage von Originaldateien und/oder eidesstattlichen Versicherung/Zeugenaussagen zu führen. Im Zweifel entscheidet ein Gutachten. Die Gerichtskosten hängen vom Streitwert ab.
Mit freundlichen Grüßen
RA Felix Barth