Bilderklau im Internet – die Copy&Paste-Falle (Welche Ansprüche hat der Rechteinhaber?)

Bilderklau im Internet – die Copy&Paste-Falle (Welche Ansprüche hat der Rechteinhaber?)
von Stella Pötzl
Stand: 28.10.2013 3 min

Content-Klau im Internet durch einen Dritten - was nun? Welche Ansprüche stehen einem Rechteinhaber zu, der bemerkt hat, dass ein anderer sich seines geistigen Eigentums bedient hat? Das Recht bietet die Möglichkeit auf zivilrechtlichem und auf strafrechtlichem Wege vorzugehen...

I. Zivilrechtliche Ansprüche

Zivilrechtlich gibt es eine Reihe möglicher Ansprüche:

§ 97 UrhG als zentrale Anspruchsgrundlage lautet:

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden.

Dem Rechteinhaber steht also bei einem rechtswidrigen Eingriff in seine Rechte ein verschuldensunabhängiger Anspruch auf Beseitigung oder Unterlassung gemäß 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG zu.

Wurde der Content-Klau überdies schuldhaft begangen, gewährt § 97 Abs. 2 UrhG einen Schadensersatzanspruch.

• Des Weiteren besteht ein Anspruch auf Vernichtung von rechtswidrigen Vervielfältigungsstücken nach § 98 Abs. 1 Satz 1 UrhG, wenn jemand beispielsweise CD`s vervielfältigt.

• Auch Vorrichtungen, die der Vervielfältigung gedient haben oder dienen, können ebenfalls gemäß § 98 Abs. 1 Satz 2 UrhG vernichtet werden.

• Nach § 98 Abs. 2 UrhG kann der Urheber den Verletzten auf Rückruf von rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücken oder auf deren endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen in Anspruch nehmen.

• Gemäß § 98 Abs. 3 UrhG kann der Urheber verlangen, dass ihm Vervielfältigungsstücke, die im Eigentum des Verletzers stehen, gegen eine angemessene Vergütung überlassen werden.

• Gemäß § 99 UrhG kann ein Arbeitnehmer oder Beauftragter, dessen Recht widerrechtlich verletzt worden ist, Ansprüche aus § 97 Abs. 1 und § 98 auch gegen den Inhaber des Unternehmens geltend machen.

• Nach § 100 UrhG kann der Verletzer, wenn er weder vorsätzlich noch fahrlässig handelt, den Verletzten in Geld entschädigen, wenn ihm durch die Erfüllung der Ansprüche ein unverhältnismäßig großer Schaden entstehen würde und dem Verletzten die Abfindung in Geld zuzumuten ist.

• Gemäß § 101 a UrhG steht dem Urheber ein Anspruch auf Vorlage und Besichtigung zu, wenn dies zur Begründung von dessen Ansprüchen erforderlich ist.

• Nach § 101 b UrhG steht dem Urheber gegen den Verletzer bei einer in gewerblichem Ausmaß begangenen Rechtsverletzung in den Fällen des § 97 Abs. 2 auch auf Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen oder einen geeigneten Zugang zu den entsprechenden Unterlagen ein Anspruch zu, wenn ohne die Vorlage die Erfüllung des Schadensersatzanspruchs fraglich ist.

• Gemäß § 812 BGB steht dem Urheber ein Herausgabeanspruch zu, um die unrechtmäßig gezogenen Nutzen vom Verletzer einzufordern.

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II. Strafrechtliches Vorgehen

Durch die Veröffentlichung von Content, der urheberrechtlichen Schutz genießt, können neben zivilrechtlichen Ansprüchen auch strafrechtliche Konsequenzen die Folge sein.

• Hauptnorm ist dabei § 106 UrhG. Danach kann der Verletzer, der ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden.

• Das unzulässige Anbringen einer Urheberbezeichnung kann nach § 107 UrhG ebenfalls mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden.

• Gemäß § 108 UrhG kann der Verletzer bei unerlaubtem Eingriffen in verwandte Schutzrechte mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden.

• Nach § 108 b UrhG kann der unerlaubte Eingriff in technische Schutzmaßnahmen und in zur Rechtewahrnehmung erforderliche Informationen mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden.

Strafprozessual setzt § 109 UrhG einen Strafantrag voraus, wenn nicht ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bejaht werden kann.

III. Fazit

Es gibt also verschiedene Möglichkeiten, wie der Verletzte vom Verletzer seine Rechte aufgrund Content-Klaus geltend machen kann. Zivilrechtlich kann er in der Regel unter anderem Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche geltend machen.

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