Bilderklau: Keine gute Idee!

Bilderklau: Keine gute Idee!
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von Lena Fahle
Stand: 19.01.2022 4 min 1

Um als Händler möglichst viele Kunden auf das eigene Produkt aufmerksam zu machen, braucht man Bilder. Aber: Um Bilder benutzen zu dürfen, muss man selbst Urheber der Bilder sein oder zumindest Nutzungsrechte vom Urheber erworben haben. Wer dagegen verstößt, kann abgemahnt werden. Und derartiger Bilderabmahnungen sind recht häufig - und teuer. Was oft gar nicht so leicht ist in solchen Fällen: Der Nachweis der Urheberschaft....

Am Ende steht die Abmahnung: Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch

Wer seine Waren bebildern will, hat grds. 2 Möglichkeiten: Entweder werden die Bilder selbst erstellt, dann können qua Urheberschaft die Bilder natürlich beliebig genutzt werden. Oder es werden Nutzungsrechte an fremden Bildern eingeräumt. Sei es etwa von einem Fotografen, dem Produkthersteller oder von einer der bekannten stock-Foto Plattformen. Was keine Alternative ist: Die Bilder einfach ungefragt vom Mitbewerber oder sonstwo klauen.

Denn dann kommt, was kommen muss: Eine Abmahnung. Und die hat es im Urheberrecht in sich. Denn es geht meist um hohe Gegenstandswerte (ca. 3.000 - 6.000 EUR pro Bild) und um Schadensersatzansprüche (Höhe abhängig je nach Nutzungsart und -dauer). Und da die Bilder dann natürlich auch nicht mehr weitergenutzt werden dürfen, muss naturgemäß nochmal Geld in neue Bilder investiert werden. Alles in allem also ein schlechtes Geschäft. V.a. die Schadensersatzansprüche und die Kostenerstattung können es in solchen Fällen wirklich teuer machen.

Kommt der Verletzer der Abmahnung nicht nach, weil er etwa die Verletzung des Rechts bestreitet oder die Urheberschaft des Abmahnenden nicht anerkennt, können und werden die Ansprüche gerichtlich durchgesetzt werden.

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Nachweis der Urheberschaft

Aber wie weist man eigentlich im Urheberrecht die Urheberschaft nach, wenn es doch kein Verzeichnis oder Register für derart geschützte Werke gibt? Reicht bei der Abmahnung noch die bloße Behauptung der Urheberschaft, muss diese im gerichtlichen Verfahren vom Urheber bewiesen werden.

Kurz zum Urheber an sich: Gem. § 7 UrhG ist Urheber, wer Schöpfer des Werkes ist. Urheber können nur natürliche, nicht dagegen auch juristische Personen sein.

Gem. § 10 UrhG wird die Urheberschaft vermutet für den Fall, dass sich auf den Verfielfältigungsstücken seines erschienen Werkes eine Bezeichnung befindet, die ihn als Urheber ausweist.

Greift diese Vermutung nicht, kann der Beweis der Urheberschaft folgendermaßen erbracht werden:

1. Hinterlegung des Werkes

Am besten beweisen lässt sich die Urheberschaft durch Hinterlegung des Werkes bei einem Notar oder einen Anwalt für Urheberrecht. Dieser bestätigt den Eingang des Werkes und
setzt einen Verwahrungsvertrag auf. Außerdem kann er vor Gericht als Zeuge fungieren. Das Werk wird bei diesem in einem geschlossenen Umschlag verwahrt, sodass bewiesen werden kann, dass das Werk zu dem bestimmten Datum in seiner Ursprungsform bestand.

2. Urheberrecht des armen Mannes

Urheberrecht des armen Mannes bezeichnet die Methode, sich das Werk per Einschreiben selbst zu schicken. Auch wenn die Methode durchaus verbreitet ist, verfügt sie nur über eine geringe Beweiskraft. Durch den geschlossenen Umschlag und den Poststempel sollen das Originalwerk mit Datum gesichert werden. Allerdings ist dies als Nachweis über einen bestehenden Urheberschutz eher nicht geeignet, da Umschläge und Poststempel sich einfach manipulieren lassen.

3. Besitz der Rohdaten

Üblicherweise verfügt nur der Schöpfer über den Besitz der Rohdaten. Kann er diese vorlegen, lässt sich dadurch die Urheberschaft beweisen. Unfertige Skizzen, Manuskripte oder im Fall von Fotografien, die unbearbeiteten Originale, können mit dem streitgegenständlichen Werk verglichen werden und so zu dem Ergebnis der Urheberschaft führen.
Allerdings sind Metadaten, also Daten über die Urheberschaft, die mit dem Foto auf dem gleichen Datenträger gespeichert sind, nicht zum Beweis geeignet, da diese zu leicht zu manipulieren sind.
Auch Bilderreihen können dem Beweise dienen. Stammt das streitgegenständliche Bild nachweislich aus einer Reihe mehrerer Bilder und ist der Anspruchsteller im Besitz dieser, kann er damit seine Urheberschaft nachweisen.

4. Zeugenbeweis

Als Zeuge können Menschen zur Urheberschaft aussagen, wenn sie bei Erstellung des Werkes dabei waren. Bei Bildern haben besonders Zeugen einen hohen Beweiswert, die selbst auf dem Foto abgelichtet sind und sich erinnern können, wer bei der Entstehung des Bildes hinter der Kamera stand.

Fazit: Selbst oder sicher!

Damit Sie nicht den Fehler eines Bilderklaus begehen, der schnell teuer zu stehen kommen kann, müssen Sie bei der Auswahl Ihrer Bilder darauf achten, ob die Bilder urheberrechtlich geschützt sind und wenn ja, wer Urheber ist. Kann der Urheber die Urheberschaft nachweisen, stellt dies einen Eingriff in dessen Rechte dar. Eine Lizenzvereinbarung vor Nutzung der Bilder ist deshalb der sichere Weg. Selbst aufgenommene Bilder sollten am Besten geschützt werden, indem die Originale hinterlegt werden. Kommt es dann zu einer Fremdnutzung der Bilder, ist der Beweis der Urheberschaft leicht möglich.

Tipp: Sie finden hier einen guten Überblick zum Thema Bilderklau. Und hier alle wichtigen Infos in Sachen Bilddatenbanken und die korrekte Verwendung der Bilder durch den Händler.

Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle: artcasta / Shutterstock.com

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1 Kommentar

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GeBOOTE24 - Martin Rolle 19.01.2022, 13:31 Uhr
Verpackung abfotografieren erlaub?
Sehr geehrtes IT Recht Kanzlei-Team,
es gibt Produkte die aufgrund Ihrer Kleinteiligkeit im Gesamten nur sehr schwer aufzubauen sind bzw. mit sehr viel Aufwand verbunden.
Mein Frage ist nun, kann man die Produktverpackung abfotografieren auf der das Produkt im aufgebauten Zustand bereits abgelichtet ist? So mache ich quasi ein eigenes Bild allerdings von dem Verpackungsmotiv.
Danke für Ihre Antwort.
Mit freundlichem Gruß
Martin Rolle

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