BGH: Wettbewerbsverein erhält nach eigener Abmahnung nicht die Kosten einer beauftragten anwaltlichen Zweitabmahnung erstattet

BGH: Wettbewerbsverein erhält nach eigener Abmahnung nicht die Kosten einer beauftragten anwaltlichen Zweitabmahnung erstattet
18.02.2010 | Lesezeit: 3 min

Die IT-Recht Kanzlei berichtete bereits über das Urteil des OLG Hamburg (Urteil vom 11.03.2009; Az.:5 U 35/08), nun bestätigte auch der BGH als Revisionsinstanz die Entscheidung der hamburger Richter (Urteil vom 21.01.2010; Az.:I ZR 47/09) und versagte dem Wettbewerbsverein die Kostenerstattung für eine anwaltlich ausgesprochene Abmahnung, nachdem die Wettbewerbszentrale zuvor selbst abgemahnt hatte.

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1. Was war im Fall geschehen?

Der Wettbewerbsverein hatte gegen eine Händlerin auf der Internetplattform eBay eine eigene Abmahnung wegen irreführender Werbung ausgesprochen. Nachdem die Händlerin hierauf nicht reagierte, beauftragte der Wettbewerbsverein eine Anwaltskanzlei mit der erneuten Abmahnung der Händlerin verbunden mit der Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung. Im anschließenden erstinstanzlichen Prozess lehnte das Gericht die Erstattungsfähigkeit der geltend gemachten Kosten für die Inanspruchnahme der Anwaltskanzlei ab, die Berufung zum OLG Hamburg blieb ebenfalls ohne Erfolg. Gegen die Berufungsentscheidung wandte sich der Wettbewerbsverein schließlich mit der Revision zum BGH.

2. Die Entscheidung des BGH

Der BGH bestätigte die Begründung des OLG Hamburg und sah eine Kostenerstattung nach § 12 I 2 UWG als nicht gegeben an. Nach Ansicht des BGH sei es das Wesen der Abmahnung, dem Schuldner in einem außergerichtlichem Verfahren die Möglichkeit einzuräumen, den Streit über die Wettbewerbskonformität der geschäftlichen Handlung(en) des Schuldners durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beizulegen. Durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung soll der Gläubiger klaglos gestellt, ein Gerichtsverfahren gerade vermieden werden. Nur wenn die Abmahnung diese Prämisse erfüllt, liegt eine berechtigte Abmahnung im Sinne des § 12 I 2 UWG vor und sind die entstandenen Kosten folglich auch erstattungsfähig. Der BGH führte hierzu näher aus:

„Denn der gesetzliche Kostenerstattungsanspruch rechtfertigt sich daraus, dass die Abmahnung auch im Interesse des Schuldners liegt. Hat der Gläubiger den Schuldner bereits auf die Möglichkeit der Streitbeilegung durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung hingewiesen, kann eine zweite Abmahnung diese Aufgabe nicht mehr erfüllen.“

Der BGH vollzieht mit seiner Entscheidung eine Kehrtwende zu einem früheren Urteil (BGHZ 52, 393, 400, „Fotowettbewerb“) und begründete seine Rechtsprechungsänderung damit, dass die damalige Entscheidung auf die Rechtsfigur der Geschäftsführung ohne Auftrag gestützt worden sei, diese Rechtsfigur aber mittlerweile zum Großteil durch die Weiterentwicklung der Rechtsprechung überholt sei. Ferner wies der BGH darauf hin, dass auch nach früherer Rechtsprechung, ein Kostenerstattungsanspruch nach der Rechtsfigur der Geschäftsführung ohne Auftrag nur hinsichtlich der ersten Abmahnung in Betracht kam, da nur die erste Abmahnung dem Interesse und mutmaßlichen Willen des Schuldners entspreche.

3. Fazit

Mit seiner Entscheidung schafft der BGH klare Verhältnisse. Während das OLG Hamburg in seiner Entscheidung noch Ausnahmen („schwierige Rechtsauffassungen“) zum aufgestellten Grundsatz in Betracht zog, nennt der BGH hingegen keine Konstellationen, in dem eine wettbewerbsrechtliche Zweitabmahnung erstattungsfähig wäre.

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