BGH: Keine generelle Pflicht zur Information über Herstellergarantien im Online-Handel
Wird ein Produkt im Online-Handel mit einer Herstellergarantie beworben, sieht das Gesetz hierfür besondere Informationspflichten des Händlers vor. Der BGH entschied nun, dass Online-Händler Verbraucher nicht näher über die Herstellergarantie für ein angebotenes Produkt informieren müssen, wenn die Garantie kein zentrales Merkmal ihres Angebots ist. Welche Rechtsfolgen ergeben sich hieraus für Online-Handel?
I. Rechtlicher Hintergrund
Nach § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB aF (nun Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 EGBGB nF) ist der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher Informationen zu Garantien zur Verfügung zu stellen. Diese Informationen muss der Unternehmer dem Verbraucher nach Art. 246a § 4 Nr. 1 EGBGB vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung stellen.
Zur Garantie regelt § 443 BGB nF Folgendes:
„(1) Geht der Verkäufer, der Hersteller oder ein sonstiger Dritter in einer Erklärung oder einschlägigen Werbung, die vor oder bei Abschluss des Kaufvertrags verfügbar war, zusätzlich zu der gesetzlichen Mängelhaftung insbesondere die Verpflichtung ein, den Kaufpreis zu erstatten, die Sache auszutauschen, nachzubessern oder in ihrem Zusammenhang Dienstleistungen zu erbringen, falls die Sache nicht diejenige Beschaffenheit aufweist oder andere als die Mängelfreiheit betreffende Anforderungen nicht erfüllt, die in der Erklärung oder einschlägigen Werbung beschrieben sind (Garantie), stehen dem Käufer im Garantiefall unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche die Rechte aus der Garantie gegenüber demjenigen zu, der die Garantie gegeben hat (Garantiegeber).
(2) Soweit der Garantiegeber eine Garantie dafür übernommen hat, dass die Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält (Haltbarkeitsgarantie), wird vermutet, dass ein während ihrer Geltungsdauer auftretender Sachmangel die Rechte aus der Garantie begründet.“
Ferner regelt § 479 BGB nF Folgendes zu Garantien:
„(1) Eine Garantieerklärung (§ 443) muss einfach und verständlich abgefasst sein. Sie muss Folgendes enthalten:
1. den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers bei Mängeln, darauf, dass die Inanspruchnahme dieser Rechte unentgeltlich ist sowie darauf, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden,
2. den Namen und die Anschrift des Garantiegebers,
3. das vom Verbraucher einzuhaltende Verfahren für die Geltendmachung der Garantie,
4. die Nennung der Ware, auf die sich die Garantie bezieht, und
5. die Bestimmungen der Garantie, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes.(2) Die Garantieerklärung ist dem Verbraucher spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung der Ware auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen.
(3) Hat der Hersteller gegenüber dem Verbraucher eine Haltbarkeitsgarantie übernommen, so hat der Verbraucher gegen den Hersteller während des Zeitraums der Garantie mindestens einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 2, 3, 5 und 6 Satz 2 und § 475 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5.
(4) Die Wirksamkeit der Garantieverpflichtung wird nicht dadurch berührt, dass eine der vorstehenden Anforderungen nicht erfüllt wird.“
Im Zuge der Umsetzung der sogenannten Warenkaufrichtlinie (Richtlinie (EU) 2019/771) in deutsches Recht wurden zum 01.01.2022 auch die Regelungen zu den gesetzlichen Informationspflichten bezüglich Garantien geändert.
Der BGH musste bei seiner Entscheidung (Urteil vom 10. 11.2022 - I ZR 241/19) die vor dem 01.01.2022 gültige Rechtslage berücksichtigen. Die Entscheidung ist jedoch auf die heute gültige Rechtslage übertragbar.
II. Sachverhalt
Die Parteien vertreiben Taschenmesser im Wege des Internethandels. Die Beklagte bot auf der Internetplattform Amazon ein Schweizer Offiziersmesser an. Die Angebotsseite enthielt unter der Zwischenüberschrift "Weitere technische Informationen" einen Link mit der Bezeichnung "Betriebsanleitung". Nach dem Anklicken dieses Links öffnete sich ein Produktinformationsblatt, das folgenden Hinweis auf eine Garantie des Herstellers enthielt:
"Die Garantie erstreckt sich zeitlich unbeschränkt auf jeden Material- und Fabrikationsfehler (für Elektronik zwei Jahre). Schäden, die durch normalen Verschleiß oder durch unsachgemäßen Gebrauch entstehen, sind durch die Garantie nicht gedeckt."
Weitere Informationen zu der Garantie enthielt das Produktinformationsblatt nicht.
Die Klägerin sieht darin einen Verstoß gegen die gesetzlichen Informationspflichten betreffend Garantien. Sie hat beantragt, der Beklagten zu verbieten, den Absatz von Taschenmessern an Verbraucher mit Hinweisen auf Garantien zu bewerben, ohne hierbei auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf hinzuweisen, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden, und ohne den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes anzugeben.
(Quelle: PM Nr. 158/2022 des BGH vom 10.11.2022)
Die Klägerin scheiterte vor dem LG Bochum und legte Berufung zum OLG Hamm ein, welches der Klage stattgab. Auf die Revision der Beklagten hin setzte der BGH das Verfahren mit Beschluss vom 11.02.2021 aus und legte dem EuGH verschiedene Fragen zur Auslegung zur Vorabentscheidung vor. Der EuGH hat über die Fragen durch Urteil vom 5. Mai 2022 (C-179/21) entschieden.
III. Entscheidung des BGH
Der BGH hob das Urteil des OLG Hamm auf und stellte das die Klage abweisende Urteil des LG Bochum wieder her. In seiner Begründung hat sich der BGH auf die Rechtsauffassung des EuGH gestützt.
Zur Begründung führt der BGH im Wesentlichen folgendes aus:
Die Beklagte habe sich nicht unlauter verhalten, weil sie in ihrem Internetangebot keine näheren Angaben zu der im verlinkten Produktinformationsblatt erwähnten Herstellergarantie gemacht hat. Sie habe sich nicht nach § 5a Abs. 2 und 4 UWG aF (nun § 5a Abs. 1, § 5b Abs. 4 UWG nF) unlauter verhalten, weil sie den Verbrauchern keine nach § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB aF (nun Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 EGBGB nF) vor Vertragsschluss zu erteilende Information über die Herstellergarantie vorenthalten hat. Dies ergebe sich aus einer richtlinienkonformen Auslegung der vorgenannten Bestimmungen, die der Umsetzung von Art. 6 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2011/83/EU dienen.
Der EuGH hat auf Vorlage des BGH entschieden, dass ein Unternehmer die Verbraucher vor Abschluss eines Kaufvertrags über die Bedingungen der Herstellergarantie informieren muss, wenn er die Garantie zu einem zentralen oder entscheidenden Merkmal seines Angebots macht und so als Verkaufsargument einsetzt. Erwähnt er dagegen die Herstellergarantie nur beiläufig, so dass sie aus Sicht der Verbraucher kein Kaufargument darstellt, muss er keine Informationen über die Garantie zur Verfügung stellen.
Im Streitfall stelle die Herstellergarantie nach Auffassung des BGH kein wesentliches Merkmal des Angebots der Beklagten dar, da sie auf der Angebotsseite selbst nicht erwähnt wird, sondern sich an untergeordneter Stelle in einem Produktinformationsblatt findet.
Auch einen Verstoß gegen die Marktverhaltensregelung des § 479 Abs. 1 BGB vermochte der BGH nicht zu erkennen. So greife die in § 479 Abs. 1 BGB normierte Pflicht zur Information über den Gegenstand und den Inhalt einer Garantie erst ein, wenn der Unternehmer dem Verbraucher ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Garantievertrags unterbreitet. Im Streitfall habe der auf der Angebotsseite befindliche Link auf das Produktinformationsblatt mit der Herstellergarantie jedoch noch kein verbindliches Garantieversprechen enthalten.
IV. Rechtsfolgen für die Praxis
Der BGH hat sich mit seinem Urteil auf die Rechtsauffassung des EuGH gestützt, wonach ein Unternehmer die Verbraucher vor Abschluss eines Kaufvertrags über die Bedingungen der Herstellergarantie informieren muss, wenn er die Garantie zu einem zentralen oder entscheidenden Merkmal seines Angebots macht und so als Verkaufsargument einsetzt.
Für die Praxis stellt sich insoweit die Frage, wann eine Garantie zu einem zentralen oder entscheidenden Merkmal des Angebots wird. Hierzu lassen sich den beiden höchstrichterlichen Entscheidungen keine konkreten Voraussetzungen entnehmen. Allerdings lassen sich nach unserer Auffassung insoweit zumindest folgende Schlussfolgerungen für den Online-Handel ziehen:
- Wirbt ein Online-Händler in seinem Angebot sichtbar mit einer Herstellergarantie, trifft ihn auch die Pflicht, die Verbraucher umfassend über das Bestehen, den Umfang und die Bedingungen der Garantie zu informieren. Dabei kann auch schon ein bloßer Hinweis auf die Herstellergarantie auf der Angebotsseite, wie etwa „2 Jahre Garantie“ oder „2 Jahre Herstellergarantie“ oder ein Produktfoto, auf dem ein entsprechender Garantiehinweis abgebildet ist, die besondere Informationspflicht zu Garantien auslösen, welche wir in diesem Beitrag näher erläutern.
- Wird die Garantie dagegen überhaupt nicht oder erst auf einer nachgeordneten Unterseite beiläufig erwähnt, so greift die besondere Informationspflicht zu Garantien nicht und der Händler muss hierzu keine (weiteren) Angaben in seinem Angebot machen. Dies dürfte insbesondere Händler beruhigen, die vom Hersteller keine oder nur unzureichende Informationen zu der Garantie erhalten haben. Diese haben nunmehr die rechtliche Gewissheit, dass sie keine Angaben zur Herstellergarantie machen müssen, wenn sie diese erst gar nicht in ihrem Angebot erwähnen.
Die vorgenannten Grundsätze zu Herstellergarantien gelten entsprechend für Händlergarantien, also solche Garantien, die der Händler dem Kunden neben den gesetzlichen Mängelansprüchen selbst vertraglich einräumt. Allerdings kann der Händler die Garantiebedingungen bei solchen Garantien selbst bestimmen und damit auch seine besondere Informationspflicht leichter erfüllen. Insoweit stellt sich in der Praxis aber häufiger das Problem, dass die Händlergarantie hinter den gesetzlichen Mängelrechten des Käufers zurückbleibt oder dem Käufer zumindest keinen zusätzlichen rechtlichen Vorteil verschafft. In solchen Fällen ist die Händlergarantie praktisch wertlos und darf dann auch nicht als Besonderheit beworben werden.
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