BGH: Testergebnis auf Verpackung erfordert Fundstellenangabe”

BGH: Testergebnis auf Verpackung erfordert Fundstellenangabe”
Stand: 19.07.2021 7 min 1

Der BGH hat entschieden, dass derjenige, der mit der Abbildung einer Produktverpackung wirbt, auf der ein Test-Siegel der Stiftung Warentest abgebildet ist, den Verbraucher auch über die Fundstelle des Tests informieren muss.

I. Der Sachverhalt

Der Kläger in diesem Verfahren ist der Verband sozialer Wettbewerb e.V.

Die Beklagte betreibt Baumärkte mit entsprechenden Waren. Die Beklagte warb in einer ihrer Prospektausgaben für eine Wand- und Deckenfarbe. Auf dem dort abgebildeten Farbeimer (Produktabbildung) war ein Testsiegel auf der Warenverpackung mit der Überschrift „Testsieger“ zu erkennen:

BGH Testsiegerwerbung in Produktabbildung

Der Kläger war der Auffassung, dass diese Werbung wettbewerbswidrig sei, denn: auf der Abbildung sei die Angabe des Testsiegs zu erkennen gewesen, nicht aber die Fundstelle des Tests.
Der Kläger mahnte die Beklagte erfolglos ab.

Mit Klage zum Landgericht Köln beantragte der Kläger die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen im geschäftlichen Verkehr für Wand- und Deckenfarbe mit der Wiedergabe von Testurteilen zu werben, ohne die Fundstelle der Veröffentlichung des Tests leicht und eindeutig lesbar wiederzugeben.

Das Landgericht Köln gab der Klage statt. Die Berufung der Beklagten zum Oberlandesgericht Köln blieb ohne Erfolg. Mit der Revision vor dem Bundesgerichtshof verfolgte die Beklagte die Klageabweisung weiter. Der Kläger beantragte die Zurückweisung der Revision.

Hintergrund: Pflicht zur Angabe der Fundstelle

Die in einer Werbung aufgenommenen Angaben über Testurteile müssen leicht und eindeutig nachprüfbar sein. Das setzt auch voraus, dass eine Fundstelle angegeben wird, die für den Verbraucher leicht auffindbar ist. Andernfalls ist der Verbraucher in seiner Möglichkeit beeinträchtigt, die testbezogene Werbung zu prüfen und in den Gesamtzusammenhang einzuordnen, wodurch eine informierte geschäftliche Entscheidung beeinträchtigt wird.

Von daher braucht der Verbraucher immer dann, wenn er auf das Ergebnis eines Tests hingewiesen wird, Informationen zu den Tests, um die Bedeutung der Werbeaussage im Rahmen einer etwaigen Kaufentscheidung richtig bewerten zu können.

Lese-Tipp: Wir haben einen speziellen Beitrag mit den wichtigsten Gerichtsentscheidungen zur Werbung mit Testergebnissen erstellt. Der Beitrag kann hier abgerufen werden.

Wird hingegen nicht mit einem solchen Testergebnis „geworben“, sind Händler auch nicht zur Angabe der entsprechenden Fundstellen verpflichtet. Doch wo liegen die Grenzen, ab wann eine „Werbung“ gegeben ist?

LegalScan Pro – Ihr Warnsystem für produktspezifische Rechtspflichten

III. Die Entscheidung des BGH

Mit Urteil vom 15.04.2021 (Az.: I ZR 134/20) hat der Bundesgerichtshof die Revision der Beklagten zurückgewiesen.

Der BGH entschied, dass dem Kläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1, §§ 3, 5a UWG zustehe. Die Beklagte habe selbst mit dem Testsieg in ihrem Prospekt geworben und sei deshalb verpflichtet gewesen auf die Fundstelle des Tests hinzuweisen. Die Angabe einer Internetseite könne nicht deshalb vorenthalten werden, da sie leicht recherchierbar sei. Vielmehr müsse der Verbraucher ohne Zwischenschritte zur Fundstelle gelangen können.

Laut BGH stelle die Fundstelle des Tests, die in der Werbung der Beklagten nicht erkennbar gewesen sei, eine wesentliche Information im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG dar.

Eine Information sei nicht schon deshalb wesentlich, weil sie für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers von Bedeutung sein könnte. Für die Wesentlichkeit der Information komme es darauf an, ob die Angabe der Information vom Unternehmer, unter Berücksichtigung beiderseitiger Interessen, erwartet werden könne und der Information für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers ein erhebliches Gewicht zukomme.

Nach der ständigen Rechtsprechung ergebe sich aus § 5a Abs. 2 UWG die Pflicht die Fundstelle der Testveröffentlichung anzugeben, wenn mit dem Qualitätsurteil geworben werde. Bei der Bewerbung mit einem Qualitätsurteil bestehe ein erhebliches Verbraucherinteresse daran zu erfahren, wie sich die Bewertung des Produkts in das Testumfeld einfüge. Wenn der Verbraucher auf ein Testergebnis hingewiesen werde, benötige er Informationen zu diesem Test, damit er die Werbeaussage richtig bewerten könne.

Aufgrund der besonderen Werbewirksamkeit des Testsieger-Siegels würden Verbraucher ihre Kaufentscheidung stark an Testergebnissen orientieren.

Das Interesse des angesprochenen Verkehrskreis überwiege dem Interesse der Beklagten, das Produkt unverändert darstellen zu können. Die Interessenabwägung im Rahmen des § 5a Abs. 2 UWG führe dazu, dass die Fundstelle des Test auch dann anzugeben sei, wenn nur objektiv mit dem Testsieg geworben werde, ohne dass der werbende Beklagte diesen besonders herausstelle.

Für den Verkehr ergebe sich kein Unterschied, ob durch einen Zusatz mit dem Testsieg geworben werde oder das Ergebnis auf der abgebildeten Produktverpackung abgebildet sei. Das Testsieger-Siegel allein lasse erkennen, dass ein Produkttest stattgefunden habe. Das Interesse der Verbraucher, das Testergebnis prüfen und in den Gesamtzusammenhang einordnen zu können, ergebe sich alleine aus der Erkennbarkeit des Testergebnisses in der Werbung.

Wichtige Aussage des BGH zur Testsieger-Werbung: Auf die Intensität der Bewerbung mit dem Testergebnis komme es nach dem BGH gerade nicht an.

Die Fundstelle sei den Verbrauchern auch im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG von der Beklagten vorenthalten worden.

Der Unternehmer enthalte dem Verbraucher eine Information vor, wenn dieser sie nicht oder nicht so bekommt, dass er sie bei seiner geschäftlichen Entscheidung berücksichtigen könne.

Die Fundstelle des Tests müsse deutlich erkennbar und leicht zugänglich angegeben werden. Die Angabe müsse eine eindeutige Zuordnung zu dem bestimmten Test für den Verbraucher ermöglichen.
Diese Anforderungen seien bei Angabe der konkreten Testfundstelle mit Erscheinungsjahr und Ausgabe erfüllt. Dem entspreche grundsätzlich das auf dem Farbeimer angebrachte Testsiegel der Stiftung Warentest. Daraus ergebe sich der Hinweis auf die Website „www.test.de“ auf die „Ausgabe 9/2017“. Damit könnten Verbraucher mit zumutbaren Aufwand nähere Informationen zu dem Test auffinden.

Die Abbildung des Farbeimers im Werbeprospekt der Beklagten entspreche diesen Anforderungen jedoch nicht. Die konkrete Fundstelle des Tests (Erscheinungsjahr und Ausgabe) lasse sich auf der Abbildung nicht erkennen.

Die Erkennbarkeit der Angabe der Website der Stiftung Warentest im Testsiegel reiche allein nicht aus. Der zugrundeliegende Test sei auf der Website regelmäßig nicht unmittelbar auffindbar. Ohne konkretisierende Angaben fehle es an der erforderlichen eindeutigen Zuordnung zum bestimmten Test.

Ein Hinweis auf die konkrete Fundstelle des Tests auf dem tatsächlichen Produkt im Markt der Beklagten sei nicht rechtzeitig.

Rechtzeitig sei eine geschäftliche Information nur dann, wenn der Verbraucher sie erhalte, bevor er aufgrund der Werbung eine geschäftliche Entscheidung tätige. Die geschäftliche Entscheidung umfasse nicht nur unmittelbar den Erwerb oder Nichterwerb. Auch die unmittelbar damit zusammenhängenden Entscheidungen, wie das Betreten des Geschäfts würden darunter gefasst.

Nach Ansicht des BGH sei das Vorenthalten der Information auch erheblich im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG gewesen. Es müsse sich um vorenthaltene Informationen handeln, die der Verbraucher je nach den Umständen benötige, um eine informierte Entscheidung zu treffen (Nr. 1) und deren Vorenthalten geeignet sei, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

Jedoch treffe den Unternehmer die Beweislast, wenn er geltend mache, dass der Verbraucher eine ihm vorenthaltene wesentliche Information nicht benötige und das Vorenthalten den Verbraucher nicht zu einer anderen Kaufentscheidung veranlassen könne. Dieser Beweislast sei die Beklagte nicht nachgekommen.

Die Beklagte habe selbst mit dem Testsieg geworben. Die Abbildung lasse den Testsieghinweis auf dem Produkt deutlich erkennen und fördere den Absatz des Produkts bei der Beklagten. Die Beklagte sei deshalb verpflichtet auf die Fundstelle des Tests hinzuweisen.

Die Beklagte hafte als Anspruchsgegner gem. § 8 Abs. 1 UWG für das Vorenthalten der Fundstellenangaben als wesentliche Information gemäß § 5a Abs. 2 UWG.
Es handelte sich zwar mit dem Testsieg um die Äußerung eines Dritter. Im Rahmen der Werbung habe die Beklagte diese aber in unzulässiger Weise wiedergegeben, weil die Fundstelle nicht deutlich erkennbar gewesen sei.


Übernommene Äußerungen Dritter seien erst durch die Art und Weise, wie die Beklagte sie sich zu eigen mache, unzulässig geworden.

IV. Fazit

Das Urteil des BGH vom 15.04.2021 (Az.: I ZR 134/20) zeigt einmal mehr, dass Online-Händler zur Angabe von Fundstellen beworbener Testergebnisse verpflichtet sind. Die gilt nach der Rechtsprechung des BGH auch, wenn das beworbene Testergebnis sich auf der im Artikelbild abgebildeten Warenverpackung befindet.

Wichtig ist herbei zu wissen, dass es auf die Intensität der Bewerbung mit dem Testergebnis nach Ansicht des BGH nicht ankommt.

Online-Händler müssen auf diese Rechtsprechung des BGH reagieren und ihre Angebote/Prospekte etc. einer Prüfung unterziehen. Denn eine erhebliche Zahl von Produkten weist auf der jeweiligen Verpackung eine Darstellung von Testergebnissen auf, welche durch die Übernahme von Produktbildern eine Informationspflicht für den Online-Händler auslösen. Um einer solchen Informationspflicht gerecht zu werden, ist Online-Händlern anzuraten, die Fundstelle eines entsprechenden Testergebnisses transparent und leicht auffindbar in der Artikelbeschreibung mitzuteilen.

Unser Rat: Lassen Sie es erst gar nicht zu einer Abmahnung kommen! Wir nehmen Sie an die Hand und unterstützen Sie bei einem rechtssicheren Verkauf im Internet. Werfen Sie einen Blick auf unsere Abmahnschutzpakete!

Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle: StockerThings / shutterstock.com

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

1 Kommentar

P
Paul 19.08.2023, 22:11 Uhr
Herr
Die Stiftung Warentest verbirgt die tests hiner einer Paywall - wie ist hier die erforderliche "leichte Zugänglichkeit" gegeben? Zudem sind die Testkriterien nie verlinkt und nicht einsehbar...

Beiträge zum Thema

ClimatePartner-Zertifikat: Wie rechtskonform werben?
(09.12.2024, 08:31 Uhr)
ClimatePartner-Zertifikat: Wie rechtskonform werben?
Frage des Tages: Können Unternehmen Tests ihrer Produkte verhindern?
(22.07.2024, 08:43 Uhr)
Frage des Tages: Können Unternehmen Tests ihrer Produkte verhindern?
OLG Bremen zur Werbung mit Testergebnissen: Link auf weitere Informationen muss erkennbar sein
(17.05.2024, 11:24 Uhr)
OLG Bremen zur Werbung mit Testergebnissen: Link auf weitere Informationen muss erkennbar sein
OLG Düsseldorf zur Werbung mit Warentestergebnissen: Was ist wo anzugeben?
(19.10.2022, 11:51 Uhr)
OLG Düsseldorf zur Werbung mit Warentestergebnissen: Was ist wo anzugeben?
OLG Köln: Irreführung durch Werbung mit positivem Teil eines negativen Testergebnisses
(31.08.2022, 10:31 Uhr)
OLG Köln: Irreführung durch Werbung mit positivem Teil eines negativen Testergebnisses
OLG Köln: Irreführende Werbung mit „Test“ bei algorithmusbasiertem Produktvergleich
(11.01.2021, 16:44 Uhr)
OLG Köln: Irreführende Werbung mit „Test“ bei algorithmusbasiertem Produktvergleich
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie uns:
IT-Recht Kanzlei
Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller
Alter Messeplatz 2
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei