BGH: Voraussetzungen für zulässige Werbung mit durchschnittlicher Sternebewertung
Kundenrezensionen sind ein beliebtes Marketinginstrument. Neben der Darstellung konkreter Einzelbewertungen kommt auch der Hervorhebung von Bewertungsdurchschnitten in Sterneform ein erheblicher Werbewert zu. Was es dabei lauterkeitsrechtlich zu beachten gilt, entschied nun höchstrichterlich mit Urteil vom 25.07.2024 der BGH. Lesen Sie im Folgenden mehr zur Entscheidung.
Inhaltsverzeichnis
I. Der Sachverhalt
Auf ihrer Webseite bot die Beklagte die Vermittlung von Immobilienverkäufern an Immobilienmakler an. Dabei bewarb sie ihre Leistung unter anderem mit der durchschnittlichen Sternebewertung ihrer Kunden, ohne Angaben zur Gesamtzahl der Bewertungen, zum Zeitraum der berücksichtigten Bewertungen und zur Aufgliederung der Einzelbewertungen nach den einzelnen Sterneklassen zu machen.
Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, stufte diese Werbung als unlauter ein und klagte nach erfolgloser Abmahnung auf Unterlassung.
In erster Instanz hatte das LG Hamburg die Beklagte mit Urteil vom 16.9.2022 (Az.: 315 O 160/21) zur Unterlassung der Werbung mit Kundenbewertungen unter Angabe einer durchschnittlichen Sternebewertung verurteilt, ohne gleichzeitig die Gesamtzahl und den Zeitraum der berücksichtigten Kundenbewertungen zu nennen. Den Antrag, eine Werbung ohne Aufschlüsselung der Kundenbewertungen nach Sterneklassen zu unterlassen, hatte das LG Hamburg abgewiesen.
Die daraufhin von der Klägerin eingelegte Berufung wies das Berufungsgericht zurück. Zwar handle es sich bei der von der Klägerin verlangten Aufschlüsselung nach den einzelnen Sterneklassen aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers um eine nützliche, nicht aber um eine wesentliche Information gemäß § 5a Abs. 1 UWG. Denn neben der Angabe der durchschnittlichen Sternebewertung komme ihr kein erhebliches Gewicht für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers zu.
Dagegen wendete sich die Klägerin mit einer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.
II. Die Entscheidung
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wies die Revision der Klägerin mit Urteil vom 25. Juli 2024 (Az: I ZR 143/23) zurück. Das Berufungsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass die fehlende Aufschlüsselung der in der Internetwerbung erwähnten Kundenbewertungen nach den einzelnen Sterneklassen nicht unlauter im Sinne des § 5a Abs. 1 UWG sei.
Unlauter im Sinne des § 5a Abs. 1 UWG handle, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführe, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthalte, (Nr. 1) die der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötige, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und (Nr. 2) deren Vorenthalten dazu geeignet sei, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, di er andernfalls nicht getroffen hätte.
Eine Geschäftspraxis sei als irreführend einzustufen, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände und der Beschränkungen des Kommunikationsmediums wesentliche Informationen vorenthalte, die der durchschnittliche Verbraucher je nach den Umständen benötige, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und die somit einen Durchschnittsverbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasse oder zu veranlassen geeignet sei, die er sonst nicht getroffen hätte.
Es gebe keine Bedenken an der Ansicht des Berufungsgerichts, dass es sich bei der Aufgliederung nach Sterneklassen nicht um eine wesentliche Information im Sinne des § 5a Abs. 1 UWG handle.
Für eine wesentliche Information gemäß § 5a UWG sei es nicht ausreichend, dass die Information für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers von Bedeutung sein könne.
Vielmehr sei für die wesentliche Information entscheidend, dass ihre Angabe unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vom Unternehmer erwartet werden könne und ihr für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers zudem ein erhebliches Gewicht zukomme.
Ob eine Information für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers von besonderem Gewicht sei, richte sich nach dem Erwartungs- und Verständnishorizont des Durchschnittsverbrauchers.
Aufgrund seiner Erfahrung sei dem Verbraucher bekannt, dass einer durchschnittlichen Sternebewertung regelmäßig gute sowie schlechte Bewertungen zugrunde lägen und die Bewertungen teilweise auch erheblich divergierten. Durch die Gesamtzahl und den Zeitraum der berücksichtigten Bewertungen könne er abschätzen, wie aussagekräftig die angegebene Durchschnittsbewertung sei.
Die von der Klägerin begehrte Aufgliederung nach Sterneklassen vermittle keine wesentliche Information, insbesondere könne sie keinen Aufschluss über die Gründe geben, die einen Kunden zur Abgabe einer bestimmten Bewertung bewogen hätten.
III. Fazit
Bei der Werbung mit einer durchschnittlichen Sternebewertung ist nach Urteil des BGH als wesentliche Information die Gesamtzahl der abgegebenen Bewertungen und der berücksichtigte Zeitraum anzugeben. Nicht erforderlich ist eine Aufschlüsselung der zugrundeliegenden Bewertungen nach jeweiliger Sterneklasse.
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