BGH: „Mehr zum Artikel“-Link für Ausweisung der Energieeffizienzklasse ungenügend
Nach sämtlichen produktspezifischen Energieverbrauchs-Kennzeichnungsverordnungen ist in der preisbezogenen Werbung für ein bestimmtes Produkt auch dessen Energieeffizienzklasse zu nennen. Mit Urteil vom 06.04.2017 (Az.: I ZR 159/16) entschied nun der BGH, dass ein Link mit der Aufschrift „Mehr zum Artikel“ für die nachfolgende Anführung der Pflichtangabe unzureichend sei. Lesen Sie im Folgenden mehr zur Entscheidung.
Inhaltsverzeichnis
I. Der Sachverhalt
Ein Online-Händler, der über seine Website unter anderem Klimageräte anbietet, benutzte für die gesammelte Darstellung seiner Angebote eine Produktübersichtsseite, auf welcher die einzelnen Produkte mit Abbildung und Preis aufgelistet wurden. Über einen Link mit der Aufschrift „Mehr zum Artikel“ konnten Interessenten weitere produktspezifische Informationen, unter anderem die Energieeffizienzklasse des jeweiligen Gerätes, abrufen und den Kaufprozess mittels einer „Warenkorb“-Funktion einleiten.
II. Die Entscheidung des BGH
Der BGH entschied, dass die Anführung eines Links mit der Aufschrift „Mehr zum Artikel“ für die erforderliche Darstellung der Effizienzklasse der Klimageräte nicht ausreiche. Bei Produktübersichtsseiten, die einzelne Artikel mit Abbildung und Preis darstellen, handle es sich stets um „Werbung“ im Sinne der Gesetze, sodass dort gemäß der einschlägigen Energiekennzeichnungsverordnung auch die Effizienzklasse anzuführen sei.
Dafür sei zwar nicht erforderlich, dass diese auf derselben Seite wie das beworbene Produkt angegeben werde. Insofern müssten Darstellungsschwierigkeiten und Platzprobleme auf den Webseiten so berücksichtigt werden, dass auch eine Verlinkung auf die europarechtlichen Pflichtinformationen in räumlicher Nähe zur Werbung genüge.
In Anbetracht des Sinnes der Pflicht zur Information über die Energieeffizienz, Verbrauchern einen Vergleich über die Leistung der Produkte zu gewährleisten, sei für die Verlinkung aber zwingend, dass diese hinreichend als Verweis auf die Effizienzklasse gekennzeichnet werde.
Nur dann, wenn der Verbraucher dem Link inhaltlich entnehmen könne, dass er bei dessen Anklicken die energieverbrauchsrelevante Information erhalte, sei seinem Informationsbedürfnis hinreichend Rechnung getragen. Die Kennzeichnung eines Links mit der Formulierung „Mehr zum Artikel“ sei insofern ungeeignet, dem Verbraucher vor Augen zu führen, dass er nachfolgend über die Effizienzklasse informiert werde.
Unerheblich sei, dass Kunden im Online-Shop den Link zwangsweise aufrufen müssten, um den Artikel in den Warenkorb legen zu können. Zwar würden sie vor Einleitung des Kaufprozesses sodann mit den energieverbrauchsrelevanten konfrontiert. Dies ändere aber nichts daran, dass bereits die Übersichtsseite selbst als Werbung die Informationspflicht auslöse.
III. Fazit
Werden Produkte mit Preis in einer Übersichtsseite im Online-Shop dargestellt, liegt eine tatbestandliche Werbung für diese vor, welche die produktspezifische Pflicht zur Angabe der Energieeffizienzklasse auslöst. Nicht erforderlich ist, dass die Effizienzklasse unmittelbar angeführt wird, sodass auch eine Verlinkung auf diese Information genügt.
Die Verlinkung muss aber so gekennzeichnet sein, dass der Verbraucher durch sie über die Auffindbarkeit der spezifischen Information in Kenntnis gesetzt wird. Eine Benennung als Hinweis auf allgemeine Produktinformationen genügt insofern nicht.
Online-Händler, die sich aus Platzproblemen in Übersichtsseiten oder an derer Stelle im Webshop einer Verlinkung zur Anzeige der Energieeffizienzklasse bedienen, sollten diesen Link deutlich mit einem geeigneten Hinweis kennzeichnen. Werden durch den Link neben der Effizienzklasse auch weitere Informationen dargestellt, sollte der Link die Aufschrift „Energieeffizienzklasse und Produktinformationen“ tragen. Wird nur die Effizienzklasse angeführt, ist die Bezeichnung „Zur Energieeffizienzklasse“ oder „Energieeffizienzklasse aufrufen“ zu wählen.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass der Link in räumlicher Nähe zum abgebildeten Produkt dargestellt wird. Nur dann wird das von den Kennzeichnungsverordnungen implizierte Unmittelbarkeitserfordernis gewahrt.
Bei weiteren Fragen zur Energieverbrauchskennzeichnung im Online-Handel steht Ihnen die IT-Recht Kanzlei gerne persönlich zur Verfügung.
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