Ein bisschen Auskunft: Beschränkte Auskunftspflichten bei Verletzung im Zusammenhang mit Google Ads
Bei Markenverletzungen geht es neben dem Unterlassungsanspruch auch um den Auskunftsanspruch - damit der verletzte Markeninhaber seinen Schaden beziffern kann. Bei Markenverletzungen im Zusammenhang mit Google Ads ist der Markeninhaber dann auch an Informationen über Klickzahlen oder den Zeitpunkt der Veröffentlichung der Anzeige interessiert. Doch wie weit geht der markenrechtliche Auskunftsanspruch? Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass Auskunftsansprüche Dritter bei Internet-Suchmaschinen begrenzt sind....
I. Der Sachverhalt: Markenverletzung: Was heißt hier Auskunft?
Die Klägerin ist Markeninhaberin der Wortmarke „ALBA“. Diese Marke wurde von ihr seit einigen Jahren auch als Unternehmenskennzeichen für den Geschäftsbereich „Entsorgung und Verwertung von Abfall (…) durch (…) Recycling“ genutzt.
Die in Irland ansässige Beklagte ist Betreiberin einer Internet-Suchmaschine und bietet in Deutschland unter anderem das entgeltliche Werbeprogramm Google Ads (früher Adwords) an.
Durch das Programm Ads können Werbetreibende ihre Werbungen auf Internetseiten, die zum Google-Werbenetzwerk gehören, zuschalten. Über ihr Ads Konto können die Werbetreibenden Anzeigen erstellen, die sie hinsichtlich des Inhalts, der Art und des Umfangs frei gestalten können. Demnach können die Werbetreibenden sowohl den Anzeigentext als auch die Internetseite bestimmen, die mit ihrer Anzeige verlinkt werden soll. Darüber hinaus können sie bereits über das Ads Konto Keywords auswählen, so dass bei deren Eingabe in die Internet-Suchmaschine ihre Anzeige erscheint. Somit tauchen bei Eingabe der ausgewählten Begriffe unter www.google.de die potentiell relevanten Anzeigen auf.
Im vorliegenden Fall stellte die Klägerin bei der Eingabe des Suchwortes „Alba Recycling“ auf www.google.de fest, dass oberhalb der Ergebnisse eine Ads-Anzeige „Alba Recyling Abholung- Wir entsorgen billig für Sie“ geschaltet wurde. Die Annonce war per Verlinkung mit der Internetseite www. .de versehen, auf der Entsorgungsdienstleistungen angeboten wurden. Die Klägerin erhob daraufhin bei der Beklagten eine Markenbeschwerde, woraufhin die Beklagte die Anzeige löschte.
In der Klage machte die Klägerin gegen die Beklagte Auskunftsansprüche geltend, um Schadensersatzansprüche gegen den Werbetreibenden der Anzeige stellen zu können.
Die Klägerin begehrte Auskunft über:
- 1. Erscheinungszeitpunkt der Anzeige auf www.google.de (Sichtbarkeit)
- 2. „Klickzahl“ durch Aufruf über die Anzeige zugängliche Internetseite
- 3. Kosten der Anzeige, die der Werbetreibende für die Anzeige an Beklagte gezahlt hat
- 4. Namen und Anschrift des Bestellers (wurden erstinstanzlich erteilt)
Mit der Revision begehrte die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, indem der Klage im verbliebenen Umfang (Punkte 1-3) stattgegeben wurde.
II. Das Urteil: Ich sag dir meinen Namen, mehr aber nicht..
Der 1.Zivilsenat des BGH (Urteil vom 14.07.2022; I ZR 121/21) schränkte den zu erteilenden Auskunftsanspruch doch stark ein:
1. Veröffentlichungszeitpunkt der Anzeige: Punkt 1
Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass der Klägerin kein Auskunftsanspruch über den Zeitpunkt der Veröffentlichung der Werbeanzeige im Internet zustehe. Die im MarkenG in Betracht kommende Norm ist abschließend und auf die dort aufgeführten Angaben beschränkt.
2. Klickzahlen der Anzeige: Punkt 2
Darüber hinaus erstrecke sich die Auskunftspflicht auch nicht auf die Angabe der „Klickzahlen“ auf eine rechtsverletzende Anzeige, mit denen die Internetseite des verletzenden Werbetreibenden der Anzeige aufgerufen wurde. Begründet wurde dies dadurch, dass sich die markenrechtliche Regelung nicht auf Werbemittel beziehe.
3. Bezahlte Preise für Schaltung der Anzeige: Punkt 3
Des Weiteren habe die Klägerin gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Auskunft über den Preis, den der verletzende Werbetreibende für die rechtsverletzende Internetanzeige bestellt habe. Die infrage kommende Regelung des MarkenG beziehe sich lediglich auf die Preise für rechtsverletzende Dienstleistungen, jedoch nicht auf die Preise für Dienstleistungen, die für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzt worden seien.
4. Auskunft über Namen und Anschrift des Bestellers: Punkt 4
Jedoch stehe dem Markeninhaber ein Auskunftsanspruch gegen den Verletzer von Kennzeichenrechten zu. Aber auch Dritte, die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten Dienstleistungen erbringen, seien dem Markeninhaber zur Auskunft verpflichtet.
Der Auskunftsanspruch erstrecke sich dabei sowohl über Namen und Anschrift der Hersteller als auch über Lieferanten. Darüber hinaus seien auch die Vorbesitzer der Produkte sowie die gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen anzugeben, für die die Waren und Dienstleistungen bestimmt waren. Zudem beinhalte der Auskunftsanspruch des Markeninhabers die Angabe und die Anzahl der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Produkte. Des Weiteren seien die bezahlten Preise für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen anzugeben.
5. Bestimmung der Auskunftspflichtigen
Wie oben bereits erwähnt, stehen dem Markeninhaber gegen den Werbetreibenden Auskunftsansprüche zu, wenn dieser die geschützte Marke verwendet, da es sich hier um eine offensichtliche Rechtsverletzung handelt. Jedoch sind auch Dritte, die im gewerblichen Ausmaß Dienstleistungen erbringen und für die rechtsverletzende Tätigkeit genutzt wurden, dem Markeninhaber zur Auskunft verpflichtet
III. Fazit: Bisschen Auskunft: Besser als nichts…
Die Entscheidung des BGH zeigt auf, dass den Markeninhabern lediglich beschränkte Auskunftsansprüche gegen die Verletzer von Kennzeichenrechten und gegen bestimmte Dritte bei Internet-Suchmaschinen zustehen.
Diese sind den Markeninhabern gegenüber lediglich dazu verpflichtet Auskünfte über Namen/Anschrift der Hersteller, Lieferanten und bezahlte Preise für die betreffenden Produkte usw. zu erteilen.
Weiterführende Auskunftsansprüche über den Veröffentlichungszeitpunkt der Anzeige oder Klickzahlen etc. stehen den Markeninhabern hingegen nicht zu.
Bzgl. der „Preis“-Auskunft muss differenziert werden: Dem Markeninhaber steht ein Auskunftsanspruch lediglich zu, wenn er sich auf die Preise für rechtsverletzende Dienstleistungen bezieht. Eine Auskunftspflicht besteht jedoch nicht, wenn sich die Auskunft auf Preise für Dienstleistungen bezieht, die für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzt worden sind.
Besser gesagt: Der Preis, den der verletzende Werbetreibende für die Anzeige bei einem Dritten gezahlt hat, unterfällt nicht der Auskunftspflicht.
Auskunftsansprüche des Markeninhabers bestehen lediglich über Preise, die für die widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen bezahlt wurden.
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