Ankündigung: Barrierefreiheitserklärungen für Mandanten

Ab Ende Juni sind diverse Internetauftritte nicht nur barrierefrei auszugestalten. Seitenbetreiber müssen auch informieren, welche Anforderungen für sie gelten und wie diese umgesetzt werden. Wir stellen Mandanten hierfür ab März Muster-Erklärungen bereit.
BFSG: Anforderungen an die Barrierefreiheit für Web-Auftritte
Ab dem 29.06.2025 muss eine Vielzahl digitaler Medien barrierefrei ausgestaltet sein.
Ab diesem Zeitpunkt sieht das deutsche Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) nach dessen § 1 Abs. 3 Nr. 5 nämlich die verpflichtende Barrierefreiheit für sog. „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ vor.
Diese „Dienstleistungen“ sind definiert als
Dienstleistungen der Telemedien, die über Webseiten und über Anwendungen auf Mobilgeräten angeboten werden und elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden.
Maßgebliche Merkmale einer solchen Dienstleistung sind also die beiden folgenden:
- Das Medium muss auf den elektronischen Abschluss eines Vertrages hinwirken und
- Das Medium muss sich (auch) an Verbraucher richten.
Welche Waren oder Dienstleistungen über das Medium konkret angeboten werden, ist dahingegen nicht relevant.
Eine weitere Auslegungshilfe bietet die amtliche Gesetzesbegründung zum BFSG.
Auf deren Seite 65 ist ausgeführt, dass als „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ nur solche Medien erfasst sind, durch die den Verbrauchern die Angebote vorgestellt werden sowie Buchungen und Zahlungen getätigt werden können.
Wir zeigen hier, auf welche elektronischen Medien das BFSG mit seinen Barrierefreiheitsanforderungen Anwendung findet und auf welche nicht.
Insbesondere betroffen: Online-Shops
Von den neuen Barrierefreiheitsanforderungen betroffen sind allen voran B2C-Online-Shops, also Websites, auf denen Verbraucher online Bestellungen/Buchungen tätigen und diese direkt online bezahlen können.
Welche Anforderungen an die Barrierefreiheit für Online-Shops gelten und wie diese umzusetzen sind, zeigen wir hier.
Reine Präsentationswebsites, Blogs und sonstige Internetseiten ohne Buchungs- und Zahlungsfunktionen werden vom BFSG nicht erfasst.
Ausnahmeprivileg für Kleinstunternehmen
Selbst aber für elektronische Medien wie etwa Online-Shops, die vom BFSG erfasst sind, existiert ein Ausnahmeprivileg.
Unter bestimmten persönlichen wirtschaftlichen Voraussetzungen müssen Unternehmen die Barrierefreiheitsanforderungen nämlich für „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ nicht erfüllen und sind insoweit insgesamt vom BFSG befreit.
Dieses Privileg gilt gemäß § 3 Abs. 3 i.V.m. § 2 Nr. 17 BFSG für Kleinstunternehmen, die
- weniger als 10 Personen beschäftigen und
- entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 2 Millionen Euro beläuft.
zur Berechnung der Zahl der Beschäftigten:
Die "Kleinstunternehmerdefinition" folgt der KMU-Definition der EU-Kommission gemäß Anhang I der Verordnung 651/2014.
Als "Beschäftigte" zählen danach primär Vollzeitangestellte. Jeder Vollzeitangestellte zählt als 1 Beschäftigter.
Teilzeitbeschäftigte und Saisonarbeitende werden entsprechend ihres Anteils an der Gesamtjahresarbeitszeit in Vollzeitkräfte umgerechnet und addiert (sog. "Vollzeitäquivalent").
Sind Leiharbeitnehmende in dem Unternehmen beschäftigt, sind sie ebenfalls vollständig oder anteilig einzubeziehen.
Beispiel: Eine Person, die zu 50 % der normalen Arbeitszeit arbeitet, wird mit dem Vollzeitäquivalent 0,5 angesetzt und damit als 0,5 Beschäftige berechnet.
Auszubildende gelten nicht als Beschäftigte und nehmen an der Berechnung der Beschäftigtenzahl nicht teil.
IT-Recht Kanzlei stellt Mustererklärungen über die Barrierefreiheit bereit
Vom BFSG betroffene Seitenbetreiber sind ab dem 29.06.2025 nicht nur verpflichtet, ihre eigenen Präsenzen technisch barrierefrei auszugestalten.
Sie werden gemäß § 14 BFSG vielmehr auch Pflichtinformationen darüber bereitzustellen haben,
- um welche Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr es sich handelt und wie sie funktioniert,
- welche Barrierefreiheitsanforderungen für sie gelten,
- wie diese Anforderungen konkret umgesetzt werden
- welche Marktüberwachungsbehörde für die Kontrolle der Barrierefreiheit zuständig ist
Diese Informationen, oft als auch Barriefrefreiheitserklärung bezeichnet, müssen
- an präsenter, leicht auffindbarer Stelle des Internetauftritts
- ihrerseits barrierefrei
zugänglich gemacht werden.
Die IT-Recht Kanzlei wird ihre Mandanten natürlich auch in Bezug auf diese verpflichtenden Barrierefreiheitserklärungen unterstützen.
Um unsere Schutzpakete weiter aufzuwerten und betroffenen Mandanten unabhängig vom gebuchten Paket unter die Arme zu greifen, stellen wir jedem Schutzpaket-Mandanten im Verlauf des März 2025 eine schnell personalisierbare Muster-Barrierefreiheitserklärung ohne Zusatzkosten zur Verfügung.
Dieser Zeitplan sollte betroffenen Mandanten die notwendige Vorbereitungszeit geben, um die Erfüllung der neuen BFSG-Anforderungen rechtzeitig zu organisieren.
Sobald diese Muster-Barrierefreiheitserklärung für Mandanten verfügbar ist, informieren wir Sie natürlich gesondert.
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2 Kommentare
danke für Ihren Kommentar.
Kleinstunternehmer, die von den Barrierefreiheitsanforderungen befreit sind, müssen keine Barrierefreiheitserklärungen bereitstellen und auch nicht über ihre Befreiung informieren.
Mit freundlichen Grüßen,
Ihre IT-Recht Kanzlei
ist die Erklärung zur Barrierefreiheit im Shop auch für Kleinunternehmen erforderlich, die diese nicht umsetzen müssen - bzw. muss darüber informiert werden, dass die Anforderungen nicht umgesetzt werden müssen?