Versand von Elektro- und Elektronikgeräten nach Österreich – FAQ der IT-Recht Kanzlei

Versand von Elektro- und Elektronikgeräten nach Österreich – FAQ der IT-Recht Kanzlei
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Beitrag vom: 11.09.2015

Die zunehmende Internationalisierung des Onlinehandels führt dazu, dass viele deutsche Onlinehändler Elektro- und Elektronikgeräte in das EU-Ausland an Endnutzer versenden. In letzter Zeit häufen sich Abmahnungen. Uns erreichten in den letzten Tagen etliche Anfragen zu dieser Thematik, was die große Verunsicherung bei den Händlern zeigt. Diese FAQ sollen die Problematik in Bezug auf den Versand von Elektro- und Elektronikgeräten nach Österreich beleuchten.

Wer ist betroffen?

Betroffen sind Händler, die Elektro- und Elektronikgeräte nach Österreich an Endnutzer in privaten Haushalten versenden.

Damit unterfällt auch ein deutscher Händler, der derartige Waren verkauft der Registrierungsverpflichtung nach der österreichischen Elektroaltgeräteverordnung (EAGVO).

Eine bestehende Registrierung als Hersteller nur in Deutschland bei der Stiftung EAR ist damit gerade nicht ausreichend.

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Sind auch Händler betroffen, die Elektro- und Elektronikgeräte an österreichische Händler verkaufen?

Nein, der Händler in Österreich muss sich für die Ware dann im Sinne der EAGVO registrieren.

Der Händler im Ausland (Exporteur nach Österreich) kann aber freiwillig die Ware für seine Kunden registrieren und damit den Händler in Österreich von dieser Pflicht befreien.

Diese Möglichkeit wurde vom Gesetzgeber in Österreich eigentlich nicht vorgesehen, wird aber angesichts vieler Hersteller/Vertreiber, die beide Verkaufskanäle bedienen, im Wege einer Duldungsregelung akzeptiert.

Wie funktioniert die Registrierung in Österreich?

Die Registrierung im Sinne der EAGVO setzt grundsätzlich einen Sitz des Händlers in Österreich voraus. Ist ein solcher nicht gegeben bzw. besteht nicht zumindest eine Niederlassung in Österreich, benötigt der Händler hierfür einen Bevollmächtigten in Österreich.

Benötigt ein Händler, der B2B nach Österreich verkauft, bei freiwilliger Registrierung auch einen Bevollmächtigten?

Ja, die Stellung eine Bevollmächtigten in Österreich ist auch in diesem Falle Pflicht.

Was droht bei Nichtbeachtung?

Die größte Gefahr sind zunächst Abmahnungen durch Mitbewerber und Verbände.

Insbesondere im Bereich der Mitbewerber kommt nach unseren Beobachtungen derzeit verstärkt Unruhe auf. Gabe es bisher eine Art „Gentlemen’s Agreement“, sich beim Versand von Elektro- und Elektronikgeräten in das europäische Ausland nicht gegenseitig abzumahnen – da jeder Mitbewerber der keinen Sitz im Ausland vorweisen konnte sich im Regelfall im Ausland nicht registrieren lassen konnte – scheinen sich die Fronten nun zu verhärten.

Daneben drohen auch öffentlich-rechtliche Sanktionen, in Österreich im Rahmen einer sogenannten „Verwaltungsübertretung“.

Dies zeigt, dass jeder Händler gut beraten ist, hier rasch für rechtssichere Zustände zu sorgen.

Wie komme ich möglichst schnell meinen Pflichten beim Versand von Elektro- und Elektronikgeräten nach Österreich nach?

Wir konnten zwischenzeitlich eine praxistaugliche und vor allem schnelle Lösung für unsere Mandanten finden, da sich der Abmahndruck hier zeitnah noch stark erhöhen dürfte und daher schnell rechtssichere Zustände geschaffen werden sollten.

Hierfür konnten wir unseren langjährigen Kooperationspartner, die Firma take-e-way GmbH aus Hamburg gewinnen. Mit take-e-way arbeitetet die IT-Recht Kanzlei bereits erfolgreich im Bereich der Registrierung von Herstellern im Sinne des ElektroG und BattG in Deutschland zusammen. Unser Kooperationspartner take-e-way ist Ihnen gerne dabei behilflich, unbürokratisch und zu attraktiven Konditionen die notwendigen Voraussetzungen für den rechtssicheren Vertrieb von Elektro- und Elektronikgeräten ins das europäische Ausland zu schaffen.

Uns ist es zudem gelungen, eine bevorzugte Behandlung unserer Mandanten zu vereinbaren, obwohl derzeit eine erhebliche Nachfrage besteht. Sie genießen daher den Vorteil einer priorisierten Behandlung bei take-e-way, um schnellstmöglich Rechtssicherheit zu schaffen.

Sollten Sie daran Interesse haben, so nehmen Sie hierzu gerne Kontakt mit RA Nicolai Amereller per Email unter n.amereller@it-recht-kanzlei.de auf. RA Amereller wird Ihnen dann die nötigen Informationen zukommen lassen.

Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .


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2 Kommentare

R
Roland Kern Mail: verkauf@rokemodell.de 30.09.2015, 17:27 Uhr
Herr
Ich verkaufe nur Artikel von deutschen Herstellern bzw. Importeuren, deren Artikel alle ordnungsgemäß registriert sind!
Ich verkaufe Modellbauartikel wie Funk-Fernlenkanlagen, elektronische Drehzahlsteller für elektrische Propellerantriebe, Servo-Stellmotoren zur Betätigung der Flügelklappen bei Flugmodellen.
Nun bin ich mir nicht sicher, ob diese Teile unter das ElektroG fallen.
Gibt es irgendwo eine Liste mit allen betroffenen Geräteklassen?
r
rapuc 11.09.2015, 16:26 Uhr
Vermisse Ausnahmen in Bezug auf Altgeräte aus den 70/80ern
Liest man die Novelle durch klingt sie analog zur WEEE. Leider gibt es weder Ausnahmen (z.B. Geräte vor einem bestimmten Stichtag) noch Ausnahmen in Bezug auf Reparatur oder Umbau. Während in Deutschland eine Reparatur durchaus möglich ist wird in Österreich auch vorgegeben dass man keine alten Bauteile verwenden darf bzw. Ersatzteile bestimmte Stoffe nicht beinhalten dürfen.
Habe ich etwas überlesen?

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