Abmahnung der Betz DSR GmbH: Wegen irreführender Werbung mit DIN-Norm bei Schulranzen

Die Betz DSR GmbH mahnt nach Informationen, die der IT-Recht Kanzlei vorliegen, in letzter Zeit verstärkt gewerbliche Anbieter von Schulranzen ab, die ihre Ware wahrheitswidrig mit der Aussage bewerben, dass sie die Anforderungen einer bestimmten DIN-Norm erfüllt.
Im Einzelnen geht es um die DIN-Norm 58124, die die Anforderungen an Verkehrssicherheit, Gebrauchstauglichkeit und körperliche Gestaltung der Tornister beschreibt. Die DIN-Norm legt etwa fest, dass der Schulranzen mit ausreichend fluoreszierendem Material (mindestens 20% der sichtbaren Fläche, wobei die Farben orange-rot und gelb erlaubt sind) und retroreflektierenden Materialien (10% der Vorder- und Seitenflächen) ausgestattet ist.
Dem entsprechend darf ein Schulranzen, der die Anforderungen der DIN-Norm 58124 nicht vollständig erfüllt auch nicht mit einer anders lautenden Aussage beworben werden. Anderenfalls wird der Verbraucher hinsichtlich der wesentlichen Merkmale der angebotenen Ware in die Irre geführt, was unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten verfolgt werden kann.
Gewerbliche Anbieter von Schulranzen, die diese mit der Aussage bewerben, dass sie die Anforderungen der DIN-Norm 58124 erfüllen, sollten daher genau überprüfen, ob die von ihnen angebotenen und derart beworbenen Artikel tatsächlich unter diese DIN-Norm fallen. Sind die Anforderungen der DIN-Norm nicht erfüllt, sollte unbedingt von einer entsprechenden Werbung abgesehen werden. Ansonsten droht eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung.
Hinweis: Nach unserem Kenntnisstand sind derzeit noch weitere Abmahnungen dieses Anbieters in Umlauf. Wir werden unsere Augen offen halten und ggf. erneut darüber berichten.
Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
Link kopieren
Als PDF exportieren
Per E-Mail verschicken
Zum Facebook-Account der Kanzlei
Zum Instagram-Account der Kanzlei
Beiträge zum Thema






8 Kommentare
In der Bestellbestätigung stand 5-14 Tage, was mir erst später aufgefallen war, als die Ware nicht rechtzeitig geliefert wurde. Die 1-3 Tage kann ich nicht mehr beweisen, da ich keinen Ausdruck zur Bestellzeit gemacht hatte. Jedoch ist sich meine 13jährige Tochter auch sicher, dass dort 1-3 Tage stand. Wir hätten sonst nicht bestellt, weil der Rucksack zum Schulanfang da sein hätte sollen. Andernfalls hätten wir bei einem anderen Händler bestellt.
Betz hat mir nun nach 2,5 Wochen mitgeteilt, dass die Ware vom Hersteller aus Dänemark momentan nicht geliefert werden kann. Ich könne auf unbestimmte Zeit auf die Ware warten oder das Geld zurück bekommen. Ich habe das Geld wunschgemäß zurück bekommen. Es gab eine Entschuldigung mit Verweis auf den Hersteller und das andere Händler das gleiche Problem hätten. Das ist für mich als Entschuldigung unzureichend, da ich zum Hersteller keine Geschäftsbeziehung habe. Ich habe die Ware nun woanders bestellt und bekomme sie letztendlich 3 Wochen verspätet. Das Kauferlebnis ist dahin.
Gruß,
kai.hoff@gmail.com
Nun ist die Angelegenheit zwar teurer geworden, aber durch meine Abschlusserklärung lohnt es sich nicht für die Kanzlei mich ein weiteres Mal mit der gleichen Angelegenheit abzumahnen, wie es bei einer Unterlassungserklärung für 30 Jahre möglich wäre.
Aber so einen dummen Schreibfehler begeht man normaler Weise auch nur einmal.
Stehe kurz vor der Insolvenz.
Wem geht es auch so ?
Hilgendorf-Nissen@gmx.de
In meinen Augen eine Abmahnung, die allein darauf aus ist sich die Taschen zu füllen, sowie Mitbewerber auszuschalten, da vorher
keinerlei Versuch unternommen wurde uns ohne Anwalt und Zahlungsaufforderung zu kontaktieren.
Ich frage mich nur wo da die Anwaltsehre und die Mitmenschlichkeit bleibt, wenn man andere Menschen so gewissenlos in den Ruin schickt.
Schade, auf diese Weise kann man auch Mitbewerber ausschalten ....