Beschriftung des Bestellbuttons in Form von „Mit (Name Zahlungsart) bezahlen“ ist unzulässig
Seit über 10 Jahren ist die sogenannte „Buttonlösung“ in Kraft. Nach dieser muss der die Bestellung im Internet auslösende Button in bestimmter Weise beschriftet sein. Andernfalls drohen Abmahnungen und der Abschluss unwirksamer Verträge. Das LG Hildesheim stellt mit einer aktuellen Entscheidung klar, wie es nicht gemacht werden sollte.
Inhaltsverzeichnis
Worum geht es?
Bereits seit dem 01.08.2012 schreibt der Gesetzgeber den Online-Händlern vor, dass diese die Schaltfläche, mittels derer in ihren Shops bzw. bei Auftritten im Rahmen von Online-Marktplätzen die entgeltliche Bestellung ausgelöst wird, mit der Bezeichnung „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung zu beschriften ist.
Diese Vorgabe folgt aus der Vorschrift des § 312j Abs. 3 S. 2 BGB.
Früher übliche Bezeichnungen wie etwa „Jetzt bestellen“ oder „Bestellung abschicken“ sind seitdem nicht mehr zulässig und angreifbar.
Wer seitdem als Händler mit einem falsch bzw. unzureichend beschrifteten Bestellbutton arbeitet, der hat zwei große Probleme.
Zum einen begeht er einen Wettbewerbsverstoß, der von Mitbewerbern oder Abmahnverbänden abgemahnt werden kann.
Zum anderen schließt er dann reihenweise unwirksame Verträge, so dass seine Kunden auch nach Jahren noch die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen könnten (vgl. § 312j Abs. 4 BGB) .
Die Entscheidung
Das LG Hildesheim musste sich kürzlich mit den rechtlichen Folgen einer entsprechenden Abmahnung auseinandersetzen.
Abgemahnt und später beklagt wurde die Betreiberin einer digitalen Plattform, über welche diese Ebooks, Seminare und weitere digitale Inhalte sowohl an Verbraucher als auch an Unternehmer vertreibt.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. störte sich u.a. an der Gestaltung des Bestellvorgangs auf der Plattform. Dazu wurde im Jahre 2022 eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung mit Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgesprochen.
Konkret ging es dem Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. dabei um die Gestaltung des Buttons, über welchen der Verbraucher eine kostenpflichtige Bestellung auf der Plattform abgibt.
Die Betreiberin hatte den die Bestellung auslösenden Button wie folgt beschriftet, je nachdem welche Zahlungsart vom Kunden zuvor ausgewählt worden war:
Mit PayPal bezahlen
Mit Kreditkarte bezahlen
Bezahlen mit SOFORT-Überweisung
Bezahlen per Vorkasse
Durch Betätigen dieser Schaltfläche wurde eine aus Sicht der Betreiberin verbindliche und kostenpflichtige Bestellung ausgelöst.
Der Abmahner hielt die Gestaltung des Buttons für unzureichend und nicht den Vorgaben des § 312j Abs. 3 BGB entsprechend. Es werde nicht hinreichend deutlich, dass der Verbraucher durch das Betätigen der Schaltfläche eine kostenpflichtige Bestellung auslöse.
Die Betreiberin reagierte auf die Abmahnung nicht und gab insbesondere keine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.
So kam es zur Unterlassungsklage vor dem LG Hildesheim, welche nun durch Urteil vom 07.03.2023, Az.: 6 O 156/22 entschieden wurde – zugunsten des Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.
Das Landgericht schloss sich der Rechtsansicht des Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. an und stufte die beanstandete Gestaltung des Bestellbuttons als nicht den Vorgaben des § 312j Abs. 3 BGB entsprechend ein:
In dem von der Beklagten vorgesehenen Bestellprozess findet sich keine Schaltfläche, die die Musterformulierung „zahlungspflichtig bestellen“ verwendet.
Der Bestellvorgang wird unstreitig durch den Klick auf die Schaltfläche „Mit … bezahlen“ bzw. „Bezahlen …“ ausgelöst.
Dies erfüllt dies nach dem konkreten Ablauf des Bestellvorgangs nicht die Voraussetzungen des § 312j Abs. 3 BGB, wonach der Verbraucher ausdrücklich bestätigen soll, sich zu einer Zahlung zu verpflichten. Zwar spricht die Verwendung des Wortes „bezahlen“ zunächst dafür, dass der Verbraucher durch den Klick seinen Rechtsbindungswillen und seine Kenntnis vom Vorliegen eines entgeltlichen Geschäfts bestätigt. Allerdings ist im konkreten Fall zu beachten, dass sich dieser Button unter der Überschrift „Schritt 3: Bezahloptionen" befindet, wo der Verbraucher zunächst die Auswahl zwischen verschiedenen Zahlungsmethoden hatte (...). Der Unternehmer ist insoweit nach § 312j Abs. 1 2. Alt BGB u.a. verpflichtet anzugeben, welche Zahlungsmittel akzeptiert werden.
Der Schaltfläche mit der Beschriftung „Mit ... bezahlen“ bzw. „Bezahlen ..." kann daher vom Verbraucher vorliegend auch so verstanden werden, dass er mit diesem Klick zunächst lediglich das Zahlungsmittel bestätigt, mit dem er „bezahlen“ möchte, aber noch keine Bestellung auslöst. Es fehlt daher bei der von der Beklagten verwendeten Beschriftung des Buttons an der erforderlichen Eindeutigkeit, die die vertragliche Bindung und die Zahlungspflicht vermittelt (Warnfunktion), so dass sie unzulässig ist.
Hinweis: Die Rechtschreibfehler wurden aus dem Zitat übernommen.
In der Folge wurde die Betreiberin in die Unterlassung und zur Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten verurteilt.
Fazit
Wer beim Bestellbutton nicht aufpasst, der bekommt schnell Ärger.
Als Online-Händler sollten Sie beim Checkout keine Experimente wagen, was die Beschriftung des Bestellbuttons angeht.
Immer wieder sind in der Praxis Gestaltungen zu beobachten, bei denen die gewählte Zahlungsart mit im Bestellbutton „verwurstet“ wird bzw. gar mehrere Bestellbuttons dargestellt werden, jeweils unter Nennung der entsprechenden verfügbaren Zahlungsart.
Davon sollten Sie die Finger lassen!
Mit „Zahlungspflichtig bestellen“ oder „Kaufen“ als ausschließlicher Beschriftung des Bestellbuttons fahren Sie dagegen sicher.
Das wesentlich größere Problem neben der Abmahnung dürfte für den Betreiber der Plattform darin bestehen, dass sämtliche kostenpflichtigen Bestellungen, die über die beanstandete Gestaltung abgeschlossen wurden, rechtlich nicht zu einem wirksamen Vertrag geführt haben. Betroffene Verbraucher könnten somit rückwirkend ihr Geld zurückfordern.
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