And the Party goes on – Kein Markenrechtsverstoß bei rein beschreibendem Gebrauch des Begriffs „Dildoparty“
Die Verwendung der Bezeichnung „Dildoparty“ auf einer Internetseite stellt nicht automatisch eine Verletzung der Marke „Dildoparty“ dar. Das LG Hamburg entschied, dass es bei der Frage nach der Zulässigkeit der Nutzung darauf ankommt, wie der Begriff im konkreten Fall eingesetzt wird. Rechtswidrig sei nur ein kennzeichenmäßiger Gebrauch. Ein solcher liege dann nicht vor, wenn der durchschnittliche Internet-User den Werbeterminus ausschließlich als Beschreibung einer Verkaufsveranstaltung verstehe, auf der Dildos präsentiert werden – und nicht als Hinweis auf die Markeninhaberin als Anbieterin der Dienstleistung.
Inhaltsverzeichnis
Fall
Geklagt hatte eine Tochtergesellschaft der Beate Uhse AG, die erotische Artikel und Sexspielzeug vertreibt. Nach dem Verkaufskonzept dieses Unternehmens bieten die beschäftigten Beraterinnen das Sortiment direkt bei den Privatkunden an, die entsprechenden Verkaufsveranstaltungen werden auf der Internetseite der Klägerin als „Dildopartys“ beworben. Gegen die Verwendung dieser Bezeichnung hatte sich die Beklagte, die Inhaberin der EU-weit gültigen Gemeinschaftsmarke „Dildoparty“ ist, gewendet und außergerichtlich zur Unterlassung der Nutzung des Begriffs aufgefordert. Das Erotikunternehmen wies dieses Anliegen jedoch zurück und legte darüber hinaus Klage beim LG Hamburg ein: Das Gericht solle rechtsverbindlich feststellen, dass die Verwendung der Bezeichnung „Dildoparty“ in der beschriebenen Art und Weise zulässig sei.
Entscheidung
Die Richter gaben der Klägerin Recht und verneinten einen Unterlassungsanspruch der Markeninhaberin. Zur Begründung führten sie aus, dass – gemäß der gefestigten Rechtsprechung von Europäischem Gerichtshof und Bundesgerichtshofs – eine Verletzung von Markenrechten nicht schon bei jeder geschäftlichen Verwendung eines geschützten Zeichens gegeben sei, sondern nur dann, wenn das geschützte Zeichen in seiner Hauptfunktion, nämlich der Kennzeichnung der betrieblichen Herkunft einer Ware, verletzt wird. Eine solche „kennzeichenmäßige Nutzung“ liege im vorliegenden Fall aber nicht vor. Das Wort „Dildoparty“ auf der Internetseite der Klägerin werde vielmehr nur beschreibend verwendet. Von dem „normal informierten“ Verbraucher werde der Begriff dahingehend verstanden, dass hiermit eine Verkaufsveranstaltung im privaten Bereich bezeichnet wird, auf der Dildos angeboten werden. Einen Hinweis auf die beklagte Markeninhaberin als Erbringerin der bezeichneten Dienstleistung täusche die streitgegenständliche Internetwerbung nicht vor.
Fazit
Die Verwendung eines markenrechtlich geschützten Begriffs ist nur dann unzulässig, wenn er auch „wie eine Marke“ benutzt wird. Die rein beschreibende Nutzung einer solchen Bezeichnung ist dagegen statthaft.
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