Ab dem 13.06.2014: Wer trägt das Risiko von Beschädigungen und Verlust bei der Rücksendung von Waren nach dem Widerruf?
Geht nach dem Widerruf eines Verbrauchers bei der Rücksendung der Ware zum Verkäufer etwas schief, etwa weil die Ware beschädigt wird oder verloren geht, stellt sich die Frage: wer trägt den Schaden? Muss der Verbraucher Wertersatz zahlen oder hat am Ende der Händler den Schaden? Die IT-Recht Kanzlei gibt einen Überblick über die Vorschriften zur Gefahrtragung nach altem und neuem Verbraucherwiderrufsrecht.
I.Einer muss verlieren
Ein Verbraucher bestellt bei einem Online-Versand einen Fußball. Nachdem er den Ball zugeschickt bekommen hat, macht er von seinem Fernabsatzwiderrufsrecht Gebrauch. Wie mit dem Händler vereinbart, sendet der Verbraucher das Päckchen auf dem Postweg zurück an den Verkäufer. Dort kommt es allerdings nie an, da es – unerklärlicherweise und unauffindbar – unterwegs verlorengegangen ist…
Muss nun der Verbraucher Wert- oder Schadensersatz für den Verlust zahlen? Ändert sich daran etwas mit Inkrafttreten der Gesetzesnovelle zum Verbraucherwiderrufsrecht zum 13. Juni 2014?
II. Die Gefahrtragung beim Rückversand nach altem Recht
Nach der bis zum 13. Juni 2014 geltenden Rechtslage (also nur noch bei Altfällen) trug der Händler als Unternehmer gemäß § 357 Absatz 2 Satz 2 BGB alte Fassung bei Widerruf und Rückgabe die Kosten und die Gefahr der Rücksendung der Ware.
1. Keine Wertersatzpflicht des Verbrauchers
Ging die Ware also auf dem Postweg verloren oder wurde sie dabei beschädigt, hatte der Verkäufer Pech gehabt – Wert- oder Schadensersatz musste der Verbraucher in diesen Fällen nicht zahlen.
Allerdings trug der Verbraucher die Beweislast dafür, dass er die Ware überhaupt zurückgesendet hatte. Dementsprechend sollten Verbraucher die entsprechenden Einlieferungsbelege bis zur vollständigen Rückabwicklung des Kaufvertrags gut aufbewahren.
2. Der Verkäufer trug die Beweislast
Kam die Ware beschädigt beim Verkäufer an, so stellte sich die Frage, ob sie vom Verbraucher beschädigt worden war oder tatsächlich erst auf dem Versandweg Schaden genommen hatte. Die Beweislast dafür, dass es sich nicht um einen Transportschaden handelte, sondern der Verbraucher den Gegenstand beschädigt hatte, trug der Verkäufer. Diesem konnte der Nachweis jedoch nur dann gelingen, wenn die Ware keine typischen Transportschäden aufwies, sondern Schäden hatte, die stark auf eine unsachgemäße Handhabung durch den Verbraucher hindeuteten.
3. Der Verbraucher musste die Ware ordentlich verpacken
Für die Rücksendung musste der Verbraucher die Ware in geeigneter Weise verpacken. Der Verkäufer musste von Gesetzes wegen nur typische Transportrisiken tragen. War die Ware also deswegen beschädigt, weil der Verbraucher sie nicht ordnungsgemäß verpackt hatte, so musste der Händler dies nicht hinnehmen. Geschirr sollte beispielsweise nicht ohne zusätzliche, schützende Umverpackung und zudem nicht lose verschickt werden.
Als Faustformel galt: geeignet war eine Verpackung dann, wenn sie dieselbe Beschaffenheit aufwies wie bei der Hinsendung.
4. Abweichende Gefahrtragung beim Speditionsversand
Besonderheiten galten beim Speditionsversand, also etwa bei der Rücksendung von Kühlschränken, Waschmaschinen, Klavieren oder Möbeln zum Verkäufer, bei denen kein Paketversand möglich war. In diesen Fällen musste der Verbraucher die Ware nicht selbst an den Verkäufer zurückschicken, sondern vielmehr musste der Verkäufer den Rücktransport per Spedition organisieren. Es handelte sich um eine sog. Holschuld des Verbrauchers, das bedeutete der Verkäufer musste die Sache selbst bzw. per Spedition beim Verbraucher abholen (lassen).
Kam der Händler dem Rücknahmeverlangen des Verbrauchers nicht (fristgemäß) nach, geriet er ggf. nach den gesetzlichen Vorschriften in Annahmeverzug. Gemäß § 300 BGB haftete der Verbraucher dann nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Wurde die Ware in der Zeit des Annahmeverzugs also beim Verbraucher beschädigt, ohne dass den Verbraucher dabei ein größeres Verschulden traf, erhielt der Verkäufer keinen Wert- oder Schadensersatz.
III. Die Gefahrtragung beim Rückversand nach neuem Recht
Mit Inkrafttreten der Gesetzesnovelle zum Verbraucherwiderrufsrecht zum 13. Juni 2014 wurde u. a. § 357 Absatz 2 Satz 2 BGB alte Fassung vollständig geändert. Das Widerrufsfolgenrecht, das bislang zu großen Teilen parallel zum gesetzlichen Rücktrittsfolgenrecht lief, ist vollständig überarbeitet worden. § 357 BGB enthält nun ein vollkommen eigenständiges Rückabwicklungsregimes für das Widerrufsrecht.
Dabei blieb die Regelung zur Gefahrtragung bei der Rücksendung allerdings erhalten. Eine zu § 357 Absatz 2 Satz 2 BGB alte Fassung wortgleiche Vorschrift ist nun in § 355 Absatz 3 Satz 4 BGB geregelt, so dass sich rechtlich nichts ändern wird. Der Händler muss das Risiko der Beschädigung oder des Verlusts der Ware von Gesetzes wegen zwingend auch dann tragen, wenn nach seinen AGB und der Widerrufsbelehrung der Verbraucher die Rücksendekosten tragen muss. In der Praxis kann dies für den Unternehmer den Nachteil haben, dass im Falle der Beschädigung oder des Verlusts der Ware auf dem Transportweg nur der Verbraucher eine entsprechende Schadensanzeige oder einen Nachforschungsauftrag beim Paketdienstleister stellen kann, da der Verbraucher dann in der Regel der Vertragspartner des Paketdienstleisters ist. Der Händler müsste dann also häufig dem Verbraucher hinterherlaufen, um den Schaden ersetzt zu bekommen. Händler können das Problem aber dadurch umgehen, dass sie trotz der vereinbarten Kostentragung durch den Verbraucher zunächst selbst die Rücksendung in Auftrag geben und bezahlen, und die dadurch entstehenden Kosten vom zurückzuerstattenden Kaufpreis abziehen.
Darüber hinaus enthält § 357 BGB nun eine – wie § 357 Absatz 10 BGB zeigt – abschließende Regelung von Fällen, in denen der Verbraucher Wertersatz im Rahmen des Widerrufs leisten muss. Eine Wertersatzpflicht im Falle der Beschädigung oder des Verlusts der Ware im Zuge deren Rücksendung ist darin jedoch gerade nicht geregelt.
IV. Fazit
Geht bei der Rücksendung der Ware zum Verkäufer nach dem Widerruf des Verbrauchers etwas schief, etwa weil die Ware verloren geht oder beschädigt wird, so trägt hierfür der Verkäufer das Risiko. Er hat also Pech und bleibt auf seinem finanziellen Schaden sitzen, wenn ihm keine Ansprüche gegen den Paketdiensleister zustehen sollten.
Anders sieht es nur dann aus, wenn der Verbraucher die Ware nicht in geeigneter Art und Weise verpackt hat und sie deshalb beim Rückversand beschädigt worden ist. In diesem Fall muss der Verbraucher für den Schaden aufkommen. Allerdings muss dies der Verkäufer dem Verbraucher nachweisen.
Bei Problemen, Rückfragen und weiteren Fragen zu diesem Thema hilft Ihnen das Team der IT-Recht Kanzlei selbstverständlich gerne auch persönlich und im Einzelfall weiter.
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
© Regormark - Fotolia.com
Link kopieren
Als PDF exportieren
Per E-Mail verschicken
Zum Facebook-Account der Kanzlei
Zum Instagram-Account der Kanzlei
67 Kommentare
ich rief amazon an teilte es ihnen mit und sie sagten ich solle die defekten 3 artikel zurück schicken was ich auch tat. der verkäufer der das mainboard zurück bekam rief mich an und sagte folgendes : ich hätte das board kaputt gemacht sein vater oder wer hat im hintergrund gesagt was er sagen soll. ich machte vorher bilder vom board als beweis , der hatte mit seiner kamera bilder vom cpu sockel gemacht wo man sieht das die pins mutwillig rausgezogen wurden sind um sich der verantwortung zu entziehen. ich schickte ihn die bilder die ich vorher auf genommen habe als beweis und darauf hin sagte er mir ich bekomme das geld nicht zurück erstattet. amazon verlangt jetzt durch monatsabrechnung das ich die zurück geschickten artikel bezahlen soll.
was soll ich machen , kann jemand helfen? mfg
Der Händler will davon nichts wissen - ein kaputter Thermomix wurde uns zurückgeschickt.
Das Geld wurde natürlich sofort von meinem Konto abgebucht. Heute habe ich die Jacke zurück erhalten mit einem Schreiben, die Jacke würde starke Mängel aufweisen (wäre gerissen am Reißverschluss, stark verschmutzt und es hätte Müll in den Taschen gelegen), so dass ein Weiterverkauf nicht möglich wäre und sie würden auf der Bezahlung bestehen.
Im Nachhinein beim recherchieren stieß ich auf viele gleichlautende Rezensionen gestoßen. Dies ist mir bei der Bestellung nicht aufgefallen da ich zuvor in einem fast gleichnamigen Shop etwas bestellte und dachte es wäre der gleiche wie zuvor.
Ich habe das Geld zurückbuchen lassen und werde Montag zu einem Anwalt gehen und Anzeige erstatten. Ich weiß nur nicht ob man etwas beachten sollte und ob ich jetzt wirklich zur Zahlung verpflichtet bin.
Jetzt sagen die mir ich muss bei Hermes eine Schadenfall melden. Und mich darum kümmern.
Ist das richtig l?
Was muss ich tun?
ich habe ein Handy an 1und1 zurückgeschickt. Sollte lt. Vertrag , neues Handy und Rückkauf altes Handy zum Preis von Euro 200 gutgeschrieben werden. Handy zurückgeschickt. Paket angekommen, aber angeblich kein Inhalt. Was nun ?
Ich hab letzte Woche eine Bestellung von einem Versandunternehmen bis auf einen Artikel (den ich bereits gezahlt habe) vollständig retourniert. Die Bestellung kam in zwei Paketen bei mir an, da das eine Paket vom Partnerunternehmen verschickt wurde. Dementsprechend ging die Bestellung auch in zwei Paketen zurück. Ich hab die beiden Pakete gemeinsam am Mittwoch in der Postfiliale abgegeben, diese wurden gescannt und entgegengenommen. Am Donnerstag fiel mir auf, dass ich auf meinem Einlieferungsbeleg nur eine Sendungsnummer habe anstatt zwei, also bin ich nochmal hin und habe nachgefragt, was da los ist. Der Mann war sehr unfreundlich und wollte mir nicht weiterhelfen. Er sagte mir, dass die Pakete von gestern bereits alle abgeholt worden seien. Ich habe bereits mit dem Versandunternehmen und der Post telefoniert und das Problem geschildert, man sagte mir ich solle abwarten. Das Paket mit Sendungsnummer hat sich seit der Einlieferung nicht „weiterbewegt“ und wo das Paket ohne Einlieferungsbeleg ist, weiß ich jetzt natürlich auch nicht ohne Sendungsverfolgung. Heute habe ich nochmal angerufen und das Versandunternehmen sagte mir ich solle eine rechtsverbindliche Erklärung ausfüllen. Gesagt, getan.
Meine Frage jetzt, muss ich für die Ware zahlen, obwohl ich sie zurückgeschickt habe?
Klar ich habe wegen dem super kompetenten Mitarbeiter bei meiner Postfiliale jetzt keine zweite Sendungsnummer, aber der Laden hat im Zweifel bestimmt eine Kamera auf der man sieht, dass zwei Pakete über den Tresen gegangen sind.
Kann mir jemand weiter helfen?
Nachdem ich die Ware ins Paket zurück gepackt hatte, habe ich diese geöffnete Seite wieder verklebt und das Paket zurückgeschickt.
Beim Empfänger kam es halb offen und ohne Inhalt an, nur die von mir verklebte Seite war noch heil.
Der Händler wirft mir nun vor, ich hätte das Paket nicht ausreichend verstärkt und sei somit für den Verlust der Ware verantwortlich. Die Verpackung sei nur für den Einmalgebrauch gedacht und hätte trotz unversehrter Originalverklebungen an allen Seiten zwingend nochmals verklebt werden müssen. Eine Rückerstattung des Kaufpreises lehne er daher ab.
Ich habe ihn darauf aufmerksam gemacht, dass er für eine Schadensanzeige bei DHL zuständig ist, was er auch tun wollte. Warum er es letztendlich nicht getan hat, ist mir ein Rätsel, denn inzwischen teilte er mir mit, dass es dafür nun zu spät sei. Er weigert sich weiterhin den Kaufpreis zurück zu erstatten. Mit Recht?
Soweit ich gesehen habe, geht es nur bis Absatz 9?
Was passiert, wenn nun ein Rücksendungsnachweis nicht mehr vorhanden ist und der Verkäufer ein Unangenehmen beauftragt, um das Geld für die zurück gesandte Ware einzutreiben? Wird hier lediglich auf die gleiche Gesetzesstelle hingewiesen, oder gibt es einen Trick/ eine Lücke/ Umgehung für den Verkäufer, das Geld trotzdem zu erhalten? Kann der Verbraucher seinerseits darauf beharren, dass er zB. ein Päckchen ohne Sendungsverfolgung verwendet hat und ist damit auf der rechtlich sicheren Seite, um den Betrag der verlorenen Ware nicht zahlen zu müssen?
dass keine Fragen beantwortet werden, sondern die Kommentarfunktion - wie der Name schon sagt - lediglich für Kommentare da ist.
Mit freundlichen Grüßen, Silvia Th.
Ich habe bei Amazon über einen Drittanbieter einer Jacke bestellt und diese ordnungsgemäß über die Angaben des Händlers retourniert über DHL.
Ich musste die Kosten der Rücksendung nicht tragen und habe von der Post einen Beleg bekommen.
Jetzt behauptet der Verkäufer das das Paket nicht angekommen sei und verlangt einen Auslieferungsnachweis. Nach der Sendungsnummer ist das Paket jedoch zugestellt wurden.
Was soll ich tun???
trägt der Verkäufer auch das Risiko, wenn die Retoure nicht ankommt, wenn ich keinen Sendungsbeleg mehr habe. Ich habe die Ware als Retoure zum Händler geschickt. Habe jedoch den Sendungsbeleg nicht. Muss ich zahlen ?
Ich habe die Ware als Retoure zum Händler geschickt. Habe jedoch den Versandbeleg nicht. Muss ich zahlen ?
ich habe über ebay bei einem händler ein iohone gekauft und bezahlt, es aber dann innerhalb der wideruffrist das iphone an den händer retour geschickt und musste laut händler das retourenlabel selbst kaufen, was ich auch getan habe.
nun ist das paket bei dhl verschwunden.
ich habe einen nachforschungsauftrag bei dhl eingeleitet, aber seit bereits 8 wochen nichts von dhl gehört.
muss nicht trotzdem der händler mir mein geld zurück erstatten oder muss ich mich jetzt mit dhl rumärgern, da die sich auch nicht bei mir, trotz mehrfacher beschwerde per mail, melden?
was kann ich tun, da sich auch dhl irgendwie stur stellt?
vielen dank, heike
Über Hermes.at (Österreich) steht das Paket befindet sich in Deutschland Ort: Altenkunstadt. Ich musste trotzdem ein Verlust des Paket anmelden. Ich warte jetzt auf ihre Antwort. Das Paket enthält alle meine privaten Sachen wie Kleidung, Schuhen und so weiter. Alle Sachen sind hochwertig. wenn sie mein Paket nicht finden was kann ich machen?
Was bitte soll man denn davon halten, soll hier die Gefahr auf den Verbraucher abgewälzt werden? So etwas habe ich ja noch nie gehört.
Ich habe ein Glas Gefäß zurück geschickt da ich es falsch bestellt habe.
Jedoch hab ich dies meiner Meinung nach ordnungsgemäß verpackt mit Warnhinweis das Glas drinnen ist.
Die Firma hat sich darauf berufen das ich es nicht ordnungsgemäß verpackt habe und weis auf dIe Erklärung hin.
Ich finde aber das ich nicht in der Pflicht bin für den Schaden aufzukommen und wollte hier erfahren ob ich den Schaden zahlen muss oder nicht.
Ich hoffe ihr könnt mir weiter helfen.
Ich habe mir ein Trikot bei einem großen Händler aus England bestellt. Jedoch weist das Trikot Verschmutzung auf. Ich habe den Händler mehrmals kontaktiert, jedoch geht er darauf nicht wirklich ein. Und ich will nicht die Versandkosten selber tragen. Meine Frage ist nun: gilt in England wie in Deutschland Rückgaberecht bei beschädigter Ware? Also, dass der Verkäufer den Rückversand zahlen muss?
Vielen Dank im voraus.
Muss ich das jetzt bezahlen?
Vielen Dank für die Antwort.
LG T. Migula
Wenn ich ein Smartphone retour schicke mit einem Wert von über 1000€, der Versanddienst aber nur bis 500€ versichert, bleibt das Risiko dennoch beim Verkäufer?
Ein entsprechend versichertes Paket wäre extrem teuer. Ist das irgendwo geregelt?
Habe am 27.04.2018 den Artikel LTB Strechige Skini Jeans Molly bestellt .
Die Rechnung habe ich am 13.06.2018 bezahlt
nach meiner Meinung ist mit annahme des widerrufs der Artikel wieder in meinen Eigentum übergegangen und der Käufer hätte das paket nicht öffnen dürfen.
was soll ich tun ??
vielen dank willy
Ich habe ein Handy mit Vertrag bestellt welches ich makellos nach 6 Tagen wieder zurückgeschickt habe.
Nach knappen 2 Wochen erhielte ich eine email vom Händler in der er behauptet, dass das Gerät mit einigen tieferen Kratzern im Display zurück kam und es jetzt nicht mehr neuwertig anzubieten sei. Ich müsse einen Wertersatz von 321 Euro begleichen. Im Anhang sendete er ein paar Fotos auf denen Kratzer am Display zu sehen sind, aber diese habe ich nicht verursacht. Nun wie verhält sich die Rechtslage? Ist dieser Anspruch gültig
Kann der Verbraucher als Auftraggeber nicht seine Rechte gegenüber dem Paketdienst an den Händler abtreten?
vG
Gerhard
Wie kann ein Käufer die Rücksundung beweisen, wenn es sich um eine Büchersendung handelt, die weder versichert ist noch ein Versandnummer hat. Reicht der Kaufbeleg der Post? Darauf steht natürlich nicht die Andresse des Händlers.
Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen
Beim Händler kommt tatsächlich nur 1 Artikel in Karton (unbeschädigt) an.
Der Spediteur/ Paketdienst übernimmt keine Verantwortung, weil Karton nicht defekt war.
Wer trägt hier die Kosten für den fehlenden Artikel ?
Am nächsten Tag kommt email, wo sie noch Retoureneingang von einer Sache bestätigen. Bleibt aber noch offene Rechnung für eine Sache... ? OBWOHL ICH ALLE SACHEN KOMPLETT IN EINEM KARTON EINGEPACKT UND GESCHICKT HABE...
jetzt bekam ich schon 3. Mahnung. Habe da angerufen und habe solche Nachricht gerade erhalten: ''Leider wurde uns durch Ihren Online-Händler die vollständige Retoure der Ware zum Verwendungszweck DG14blabla bisher nicht übermittelt.
Uns liegt eine Retourenbestätigung in Höhe von 133,97 EUR vom xxxvor. Somit besteht noch eine Forderung für diesen Verwendungszweck in Höhe von 59,99 EUR, zzgl. 13,00 EUR Mahngebühr.
Wir bitten Sie sich bezüglich der Retourenklärung daher direkt mit Ihrem Online-Shop in Verbindung zu setzen, da RatePAY als Rechnungsinhaber ausschließlich für die Zahlungsabwicklung zuständig ist und keinen Zugriff auf die logistischen Daten Ihres Händlers hat.
Sobald Ihr Online-Händler die Retourenmeldung nachgeholt hat, wird der entsprechende Betrag in unserem System verrechnet.
Sollten Sie keine weitere Retoure veranlasst haben, bitten wir Sie den offenen Rechnungsbetrag in Höhe von insgesamt 72,99 EUR zu überweisen.
Hierfür haben wir Ihnen eine Mahnsperre von 14 Tagen eingerichtet.
habe da angerufen, sollen sich melden.
wenn sie irgendwie das nicht finden, muss ich das wirklich bezahlen, obwohl ich es wirklich nicht behalten habe?
Sie hatte im Absatz 4 das Wort "Fristgemäß" genannt --Was bedeutet das.. Hier mein Problem:
Ich habe nun den Fall, dass die Ware (Möbel > 40 Kg) angeliefert wurde und defekt war. Zum Glück hatte ich die Ware nicht im Vorfeld bezahlt.
Diese Beschädigung wurde dokumentiert und dem Vertragspartner (Händler) zur Kenntnis gebracht. Jetzt klärt er zunächst mit seinem Hersteller inwieweit eine Nachsendung/Austausch stattfinden kann und wird. Diese Prozedur dauert nun vier Wochen (ohne Ergebnis), sodass der Tisch auch bei mir wieder originalverpackt herumsteht. Wenn es zu keiner Einigung der beiden kommt steht der Tisch wahrscheinlich noch im nächsten Jahr bei mir. Und nun zu meiner Frage: Wie lange muss ich den Tisch noch bei mir lassen oder kann ich hier eine Frist setzen oder kann ich sogar nach einer gewissen Zeit das Ding in den Sperrmüll schicken ? Welche Möglichkeiten bestehen hier. Da auf Grund des Gewichtes eine Spedition beauftragt werden muss, kann ich das Teil auch nicht unfrei zurücksenden.
Gilt bei Verlust gleiches Recht wie bei der Rücksendung,?
es handelt sich tatsächlich um eine Holschuld des Verbrauchers, auch wenn dies begrifflich auf den ersten Blick falsch erscheint. Diese Holschuld knüpft an die gesetzliche Pflicht des Verbrauchers an, die Kaufsache nach dem Widerruf an den Verkäufer zuzurückzugeben. Das Gesetz kennt für die Bestimmung des Leistungsorts eines Schuldners grundsätzlich drei Möglichkeiten. Zum einen die Bringschuld, bei der der Schuldner den Leistungsgegenstand zum (Wohn-)Ort des Gläubigers bringen muss, dann die Schickschuld, bei der es genügt, wenn der Schuldner den Leistungsgegenstand an den Gläubiger schickt, also einer Transportperson übergibt, damit diese den Gegenstand zum Gläubiger bringt, und schließlich die Holschuld, bei der es ausreicht, wenn der Schuldner den Leistungsgegenstand zur Abholung durch den Gläubiger bereitstellt und diesem dann bei Abholung übergibt. Somit schuldet der Verbraucher die Rückgabe des Leistungsgegenstands an den Verkäufer in der Weise, dass er den Gegenstand zum vereinbarten Zeitpunkt bereitstellen muss, damit ihn der Gläubiger bei ihm abholen kann.
Es handelt sich nicht um eine Holschuld des Verbrauchers sondern um eine Holschuld des Verkäufers.
Der Verkäufer muss bei Speditionsversand eines defekten Artikels den Rücktransport organisieren = Holschuld : )
Ebay hat den Fall innerhalb kürzester Zeit für den Verkäufer (Profiseller) entschieden und auch den Einspruch gegen diesen Entscheid binnen 5 minuten abgelehnt obwohl das vom Verkäufer vorgelegte Gutachten sehr schlechter Qualität war und ganz andere Schäden thematisierte als der Verkäufer bei eröffnen des Falls angegeben hatte.
Ich habe das Problem das ich im Online Shop Ware bestellt habe. Rechungskauf über einen anderen Anbieter wie der Shop selber. Was ja schon gängig ist wenn man Online Bestellt.Leider gingen alle Artikel zurück da sie mir nicht gefielen oder passten. Vom Online Shop bekamm ich zeitnah das die Retoure eingangen ist. Leider aber nicht alle Artikel eine Jacke fehlte. Als ich mit dem Online Shop Kontakt aufnahm wurde geprüft. Laut Shop wurde ein Nachforschungsauftrag gestellt, das Paket soll unbeschädigt bei dem Online Shop angekommen sein. Mitterlweile hab ich beim Drittanbieter ( Bill....)der mir den Rechnung angeboten hatte das Zahlungsziel verlängert. Das Spiel geht jetzt seit über zwei Monaten. Der Drittanbieter sagt ausdrücklich das der Rechnungsbetrag nur vom Online Shop storniert werden kann. Der Online Shop sagt ausdrücklich ( schriftlich) , da ich auch schon mehrfach schriftlich der Forderung wirderrufen hab, das das Paket unversehrt bei Ihnen angekommen sei und somit sie meiner Forderung der Stornierung nicht nachgeben können. Nun stellt sich für mich die Frage wer hat recht. Muss ich zahlen obwohl ich den Artikel mit in der Retoure getan habe und der Online Shop mir ja bestätigt hat das die Retoure angekommen ist,bloß die besagte Jacke nicht.. Der Drittanbieter der mir jetzt schon eine Mahnung geschickt hat will sein Geld und verweist immer nur auf den Online Shop.
Mir wurde eine Couch die in Wellpappe verpackt und anschließend Folie verschweißt war geliefert.
Diese Verpackung war so verschweißt und verklebt das sie das auspacken
Nicht überstanden hat und entsorgt wurde,auch konnte die Menge des Materials nicht so lange deponiert werden
Jetzt erwartet man von mir eine transportsichere Verpackung,wie soll das
Möglich sein ,bin damit völlig über fordert da allein lebend.
Gesagt getan, weil ich noch nie mit einem Maxibrief Probleme hatte versendete ich das Kleidungsstück so. Nun nach fast 2 Wochen ist es noch immer nicht beim Empfänger angekommen, klingt meiner Meinung nach etwas dubios.. Zahlung erfolgte via PayPal und bisher hatte ich bei dem Anbieter auch nur gute Erfahrungen gemacht. Was kann ich nun tun?!
wir haben unser Smartphone mit Displayfehler (Touch-Funktion defekt - kein Displaybruch) in eine Vertragswerkstatt gesendet. Die Werkstatt verweigert die Garantiereparatur, weil wir angeblich falsche Angaben beim Online-Auftrag gemacht haben und das Display schon gebrochen war. Ich habe aber einen Zeugen, der bestätigt, dass das Display nicht gebrochen war.
Wer ist in der Beweislast, ob das Display gebrochen war. Und muss das Display auf Garantie repariert werden, wenn einer der Fehler ein Garantiefall ist und der andere Fehler nciht.
Mit freundlichen Grüßen
Jan M.
Danke für Ihre Erklärungen
jedoch bleibt ein Punkt offen:
Als Faustformel gilt: geeignet ist eine Verpackung dann, wenn sie dieselbe Beschaffenheit aufweist wie bei der Hinsendung.
Der Verbraucher nutzt nun die Verpackung der Hinsendung. Wenn nun bei der Hinsendung schon eine schlechte Verpackung gewählt wurde und diese durch den zweimaligen Transport nicht durchhält und dadurch die Ware verletzt wird. Hätte der Verbraucher mit Vorrausblick eine neue Verpackung nach Richtlinien des Paket-Dienstes nehmen müssen? oder kann er blind der Verpackung der Hinsendung vertrauen?