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Prozessuales

Wer zu spät kommt, den bestraft das Leben – neues Vorbringen in der Berufungsinstanz

Wer zu spät kommt, den bestraft das Leben – neues Vorbringen in der Berufungsinstanz
4 min 1
Stand: 30.01.2026
Erstfassung: 07.10.2013

Will die unterlegene Partei in der Berufungsinstanz Sachvortrag nachschieben, den sie bereits in der ersten Instanz hätte bringen können, wird es regelmäßig schwierig.

Eine „Flucht in die Berufung“ gibt es seit der Reform der Zivilprozessordnung im Jahr 2002 nicht mehr. Die Berufungsinstanz ist grundsätzlich keine zweite Tatsacheninstanz, sondern dient vorrangig der Überprüfung erstinstanzlicher Rechts- und Verfahrensfehler. Der Gesetzgeber verfolgt damit ausdrücklich prozessökonomische Ziele, insbesondere die Beschleunigung und Konzentration des Zivilprozesses.

Der Beibringungsgrundsatz im Zivilprozess

Im Zivilprozess gilt der Beibringungsgrundsatz. Es ist Sache der Parteien, die für ihre Rechtsposition maßgeblichen Tatsachen vorzutragen und hierfür Beweis anzubieten. Der Sachvortrag muss vollständig und rechtzeitig erfolgen. Das Gericht ermittelt den Sachverhalt nicht von Amts wegen, sondern entscheidet auf Grundlage des Parteivorbringens.

Ergeht eine erstinstanzliche Entscheidung zu Lasten einer Partei, stellt sich in der Berufung häufig die Frage, ob durch ergänzenden oder neuen Sachvortrag doch noch ein günstigeres Ergebnis erzielt werden kann. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber den Umfang zulässigen neuen Vortrags in der Berufungsinstanz bewusst stark begrenzt hat.

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Neuer Vortrag in der Berufungsinstanz

Grundsätzlich gilt: Neuer Sachvortrag, der bereits in der ersten Instanz möglich gewesen wäre, bleibt in der Berufungsinstanz unberücksichtigt.

Zentrale Vorschrift ist § 531 Abs. 2 ZPO. Danach sind neue Angriffs- und Verteidigungsmittel nur unter engen Voraussetzungen zuzulassen. Dies ist der Fall, wenn ein Gesichtspunkt betroffen ist, den das Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat. Voraussetzung ist dabei, dass diese fehlerhafte Einschätzung des Erstgerichts für den unvollständigen Vortrag in der ersten Instanz kausal war.

Ausnahmen vom Ausschluss neuen Vortrags

Von diesem Grundsatz sieht das Gesetz allerdings eng begrenzte Ausnahmen vor.

Eine Zulassung neuen Vortrags kommt insbesondere in Betracht, wenn das neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden ist. Ein typisches Beispiel ist ein Verstoß des Erstgerichts gegen seine Hinweispflicht gemäß § 139 ZPO.

Darüber hinaus kann neuer Vortrag zugelassen werden, wenn er in der ersten Instanz nicht geltend gemacht wurde, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht. Bereits einfache Fahrlässigkeit genügt, um Nachlässigkeit anzunehmen. Maßgeblich ist, ob die Partei bei gehöriger Prozessförderung den Vortrag hätte bringen können und müssen. Die Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen von Nachlässigkeit trägt die Partei, die neuen Vortrag in das Berufungsverfahren einführen will.

Unstreitiger neuer Sachvortrag unterliegt dem Anwendungsbereich des § 531 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nicht. Gleichwohl ist auch unstreitiger Vortrag nicht schrankenlos zu berücksichtigen. Das Berufungsgericht kann prüfen, ob der Vortrag bereits erstinstanzlich möglich und zumutbar gewesen wäre und ob seine verspätete Einführung mit den Grundsätzen der Prozessförderungspflicht vereinbar ist.

Besondere Bedeutung kommt schließlich der Rechtsprechung zu materiell-rechtlichen Gestaltungsrechten zu. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass Gestaltungsrechte, die erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz ausgeübt werden, in der Berufungsinstanz grundsätzlich zu berücksichtigen sind. Dies beruht darauf, dass die Ausübung eines Gestaltungsrechts allein im zeitlichen Belieben des Berechtigten steht und prozessrechtliche Präklusionsvorschriften die Durchsetzung materiell-rechtlich wirksamer Gestaltungsbefugnisse nicht behindern sollen (BGH, Urteil vom 16.10.2018 – VIII ZR 212/17).

Ergänzend ist § 531 Abs. 1 ZPO zu beachten. Danach sind Erweiterungen oder Änderungen des Streitgegenstands in der Berufungsinstanz nur unter den dort genannten Voraussetzungen zulässig. Auch diese Vorschrift dient der Konzentration des Prozessstoffs auf die erste Instanz.

Unter Angriffs- und Verteidigungsmitteln ist jedes tatsächliche oder prozessuale Vorbringen zu verstehen, das der Durchsetzung oder Abwehr des geltend gemachten Anspruchs dient. Reine Rechtsausführungen fallen nicht hierunter und können auch in der Berufungsinstanz jederzeit ergänzt oder vertieft werden.

Fazit

Relevanter Sachvortrag sollte bereits in der ersten Instanz vollständig und rechtzeitig erfolgen.

Wird er – etwa aus taktischen Erwägungen – zurückgehalten, besteht ein erhebliches Risiko, dass er in der Berufungsinstanz nicht mehr berücksichtigt wird. Was bereits erstinstanzlich hätte vorgetragen werden können, bleibt dort grundsätzlich ausgeschlossen.

Die Berufung bietet keine zweite Chance zur umfassenden Sachverhaltsaufklärung, sondern dient primär der Überprüfung erstinstanzlicher Rechts- und Verfahrensfehler im Interesse einer zügigen und konzentrierten Prozessführung.

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1 Kommentar

N
Never Give Up !
Wenn der Anwalt mit Absicht meinen Fall Präkludiert? So dass ich in der Berufung nicht mehr Vortragen kann
Ich habe ein Anwalt (nach persönlicher Rücksprache mit Ihm), auf seinen Rat,
in die Anwaltshaftung genommen.
(da er mir zuvor, nachweislich mein Leben zerstörte!)
Der Anwalt für Anwalthaftung wollte NICHT die Beweise vortragen die ich habe!
Jetzt ist die erste Instanz verloren (110%)
Wie kann ich neu vortragen?
(Auch gerne unter der Berücksichtigung, das ich nachweislich nicht vortragen durfte, sondern er lediglich seine Version vorgetragen hat)
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