BGH: Berufsbezeichnung mit regionalem Zusatz als Internetdomain nicht irreführend

BGH: Berufsbezeichnung mit regionalem Zusatz als Internetdomain nicht irreführend
von Yanina Bloch
06.05.2014 | Lesezeit: 3 min

Der Bundesgerichtshof entschied in seinem Urteil vom 1. September 2010 (Az.: StbSt ( R ) 2/10), dass eine Internet-Domain, die aus der Berufsbezeichnung und einer regionalen Angabe gebildet wird, wie etwa „steuerberater-suedniedersachsen.de, nicht als irreführend im Sinne von § 57 Abs. 1, 57 a StBergG anzusehen ist.

I. Das Problem

Werden aus Gattungsbegriffen und beschreibenden Angaben sogenannte „generischen Domains“ gebildet, stellt sich oftmals die Frage, ob diese Domain gegen das Verbot des unlauteren Wettbewerbs oder unter Umständen dem Gebot der sachlichen Werbung für Apotheker, Steuerberater, Rechtsanwälte u.a. verstößt. Unlauteres Verhalten deswegen, weil die Verwendung beschreibender Begriffe als Domain-Adresse zu einer Konzentration von Suchergebnissen und damit Kanalisierung der Internetnutzer führen kann.

Nimmt man beispielsweise die Domain „anwaltskanzlei-xxx“, wobei xxx für einen beliebigen Ortsnamen steht. Das Oberlandesgericht Hamm (Az.: 4 U 63/08) entschied diesbezüglich, dass die Wahl einer solchen Domain keine unlautere Wettbewerbshandlung im Sinne des § 3 UWG darstelle, da die Domain nicht suggeriere, dass dieser Anwaltskanzlei in der genannten Region eine Spitzenstellung zukomme.

Auch das Oberlandesgericht München stellte in seiner Entscheidung vom 28. 4. 2010 (Az.: 31 Wx 117/09) fest, dass derjenige, der eine geographische Angabe in Form eines Ortsnamens in seine Firma aufnehme, damit zwar regelmäßig eine wirtschaftliche Betätigung in dem betreffenden Gebiet behaupte, jedoch darüber hinaus keine bestehende Spitzenstellung oder besondere Bedeutung für sich beanspruche.

Beide Entscheidungen liegen damit ganz auf der Linie der neuesten Entscheidung des Bundesgerichtshof (Az.: StbSt ( R ) 2/10), welche sich mit der Verwendung der Internet-Domain „steuerberater-suedniedersachsen.de“ auseinanderzusetzen hatte.

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II. Die Entscheidung

Die Richter des BGH sahen in der verwendeten Internet-Domain keine unerlaubte Werbung im Sinne von § 57 Abs. 1, 57 a StBerG.

Das Gericht strich hervor, dass die Einrichtung einer Internet-Domain durch einen Steuerberater durchaus dazu diene Mandanten zu gewinnen und damit als Werbung im weitesten Sinne gem. § 8, 57 a StBerG anzusehen sei, eine irreführende und damit unerlaubte Werbung könne hierin aber nicht gesehen werden.

Die Kombination aus dem Gattungsbegriff der Steuerberatung und einem regional eingegrenzten Tätigkeitsgebiet als Domainname, könne nach allgemeiner Lebenserfahrung für einen durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher keine Gefahr der Irreführung erwarten lassen.

Mit der Domain „www.steuerberater-suedniedersachsen.de“, so das Gericht, berühmte sich der Steuerberater schon keiner Sonderstellung unter den im südlichen Teil Niedersachsens praktizierenden Steuerberatern.

"Anderes lässt sich auch nicht damit begründen, dass der Domainname nur ein einziges Mal vergeben wird und sämtliche anderen, in derselben Region gleichfalls ansässigen Steuerberater aufgrund dessen nicht ebenfalls damit werben können. Das geltende und im Verkehr bekannte Prioritätsprinzip bei der Domainvergabe besagt nichts darüber, ob der Name zu Recht gewählt und vergeben wurde."

Ferner sei keine Alleinstellungsbehauptung des Steuerberaters gegeben, da durch die Größe der mit dem Domainnamen in Bezug gesetzten Region ausgeschlossen werde, dass ein Internetbenutzer dem Irrtum erliege, die Steuerberatungskanzlei sei in Südniedersachsen die Einzige.

Auch die Gefahr einer Kanalisierung von Rechtsuchenden, die an den Dienstleistungen eines Steuerberaters interessiert sind, sei nach Ansicht des Gerichts als gering einzuschätzen.

"Diese werden allenfalls zufällig neben dem Gattungsbegriff die gerade nicht an einen Landkreis gekoppelte und daher wenig präzise regionale Umschreibung „Südniedersachsen“ wählen. Das gilt umso mehr, als sich der Steuerberater im Domainnamen eines bestimmten Artikels ebenso enthalten hat wie jedes anderen Zusatzes, der seine Kanzlei über die übrigen Kanzleien hervorzuheben geeignet wäre."

Im Übrigen sei auch die nicht fern liegende Interpretation des Domainnamens dahingehend, dass ein Verzeichnis der im Süden Niedersachsens tätigen Steuerberater und nicht eine einzelne Kanzlei beworben werde, unschädlich, da eine solche Vorstellung eines Internetbenutzers nach der Kenntnisnahme von der Homepage des Steuerberaters sofort und damit hinreichend korrigiert werde.

III.Unser Fazit

Das Urteil macht den Weg frei für Kombinationen aus Berufsbezeichnung und regionalem Zusatz als Domain-Adresse. Es sollte jedoch vermieden werden, den regionalen Zusatz derart lokal zu beschränken, dass eine Alleinstellungsbehauptung daraus gefolgert werden könnte.

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1 Kommentar

S
Schwerd 01.07.2016, 17:37 Uhr
.bayern
Wie sieht es denn nun aus, wenn ein Rechtsanwalt oder Steuerberater z.B. die Domain steuerberater.bayern oder rechtsanwalt.berlin auf sich eintragen lässt?

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