Besondere Spielregeln für den Onlinehandel in Belgien, richtige Widerspruchsbelehrung entscheidend
Belgien ist zwar ein kleines EU-Land. Es wäre allerdings grundfalsch, für den Onlinehandel in Belgien einfach die deutschen Vorschriften zu übernehmen. Der belgische Gesetzgeber wollte im Fernabsatzrecht in der Frage des Widerspruchsrechts besonders verbrauchfreundlich sein und hat eine Regelung geschaffen, dass bei Nichtbelehrung über das Widerspruchsrecht der belgische Verbraucher die gelieferte Ware ohne Kostenerstattung behalten darf. Der Gesetzgeber hat auch gleich den Wortlaut der Widerspruchsbelehrung mitgeliefert, der Anwendung finden soll. Dies gekoppelt mit der in Belgien rigoros gehandhabten Sprachenpolitik bedeutet, dass der Text der gesetzlichen Widerspruchbelehrung bei Onlinehandel in Belgien in den drei Amtssprachen: Französisch, Flämisch und Deutsch in die Internetpräsenz des Onlinehändlers aufzunehmen ist.
Die IT-Recht-Kanzlei bietet AGB für den Onlinehandel in Belgien an, die diese Besonderheiten berücksichtigen. Die AGB richten sich nach belgischem Recht. Sie sind für Onlineshops gedacht, über die Waren oder Dienstleistungen ausschließlich in Belgien zum Verkauf an Verbraucher (Konsumenten) angeboten werden. Für belgische Verbraucher gelten im Ergebnis belgisches Recht und die Zuständigkeit belgischer Gerichte. Dies ist anders für sogenannte B2B-Geschäfte, wo der deutsche Onlinehändler die Möglichkeit hat, in der Rechtswahlklausel seiner AGB deutsches Recht und die Zuständigkeit deutscher Gerichte vorzugeben, ein nicht unerheblicher Vorteil für einen deutschen Onlinehändler Mustertexte zur Widerrufsbelehrung in den drei Amtssprachen sind in den untenstehenden Anmerkungen zum Thema: „Praktische Fragen beim Onlinehandel in Belgien“ im Einzelnen aufgeführt.
Belgischer Markt ist für deutsche Onlinehändler attraktiv
In Belgien werden mehr und mehr Waren oder Dienstleistungen über den Onlinehandel verkauft. Belgien liegt in der Verbreitung des Onlinehandels weit über den EU-Durchschnitt. Belgien ist eine der reichsten EU-Mitgliedsstaaten und darum auch wegen der Nähe zu Deutschland ein interessanter Markt für deutsche Onlinehändler. Als Schwierigkeit kann sich die Sprachenfrage herausstellen. Auch wenn der Sprachenstreit vor allem zwischen dem flämischsprachigen und dem französischsprachigen Teil Belgiens mit seltener Verbissenheit geführt wird, verstehen doch die meisten flämischsprachigen Belgier recht ordentlich Französisch. Dies gilt auch für die kleine deutschsprachige Region Belgiens.
Wichtige rechtliche Fragen
Belgien hat die einschlägigen EU-Richtlinien zum Fernabsatzrecht in nationales Recht umgesetzt. Das wichtigste belgische Umsetzungsgesetz ist das Gesetz über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz vom 6. April 2010 (Die belgischen Gesetzestexte können auch in der deutschen Sprache eingesehen werden, da in Belgien Deutsch neben Französisch und Flämisch die dritte Amtssprache ist. Belgische Gesetzestexte sind daher in der deutschen Amtssprache zitiert). Die wichtigsten Fragen, die bei der Formulierung der AGB zu beachten waren:
- Begriff des Verbrauchers im Unterschied zum Begriff des Unternehmers
Eine wichtige Definition, da bei B2B-Geschäften (Geschäfte mit einem Unternehmer) auf deutsches Recht und die Zuständigkeit deutscher Gerichte verwiesen werden kann. Dankenswerterweise gibt es hier eine Legaldefinition des oben zitierten Verbrauchergesetzes:
Art. 2, Ziffer 3, Gesetz über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz Verbraucher: natürliche Personen, die in den Verkehr gebrachte Produkte ausschließlich zu nichtberuflichen beziehungsweise nichtgewerblichen Zwecken erwerben oder verwenden,
- Zustandekommen eines Vertrages
Eine zwingende Regel zum Zustandekommen von Fernabsatzverträgen gibt es im belgischen Recht nicht. Demnach kann in den AGB die Bestellung durch den Kunden als verbindliches Vertragsangebot festgelegt werden. Eine solche Klausel sollte zur Sicherheit aufgenommen werden, da aus dem oben zitierten Gesetz über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz entnommen werden könnte, dass die Darstellung eines Artikels im Onlineshop bereits als Angebot angesehen werden könnte.
- Informationspflichten des Verkäufers
Wie nach deutschem Recht auch besteht ein ganzer Katalog von vorvertraglichen Informationspflichten des Verkäufers (Art. 45 Gesetz über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz).
- Widerrufsrecht
Nach belgischem Recht besteht ein 14-tägiges Widerrufsrecht (Art. 47,48 Gesetz über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz). Nur die Rücksendekosten können dem Verbraucher auferlegt werden, dies aber nur wenn der Unternehmer seinen Informationspflichten nachgekommen ist.
Art. 47 - § 1 - Der Verbraucher kann jeden Fernabsatzvertrag innerhalb einer Frist von mindestens vierzehn Kalendertagen widerrufen. Er kann dieses Recht ausüben, ohne Gründe zu nennen oder eine Vertragsstrafe zahlen zu müssen.
Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 48 § 2 zweiter Gedankenstrich sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können.
Art 48 - § 2 - Bei Ausübung des Widerrufsrechts in Anwendung von Artikel 47 können eventuelle Kosten der Rücksendung nicht zu Lasten des Verbrauchers gelegt werden, wenn:
- die gelieferte Ware oder erbrachte Dienstleistung der Beschreibung des Angebots nicht entspricht,
- das Unternehmen seine in den Artikeln 45 und 46 § 1 erwähnten Informationspflichten nicht erfüllt hat.
Die Frage der außervertraglichen Informationspflicht spielt für die Widerrufsfrist eine entscheidende Rolle. Kommt der Onlinehändler seinen Informationspflichten nicht nach, beträgt die Widerrufsfrist drei Monate (Art 46 Gesetz über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz). Die Rechtsfolgen einer fehlenden Information zum Widerrufsrecht gehen noch weiter. Der Verkäufer hat gesondert und fett gedruckt auf eine Klausel hinzuweisen, die im o.g. Gesetz wörtlich vorgegeben ist. Fehlt diese Klausel, dann wird davon ausgegangen, dass dem Verbraucher die Ware oder Dienstleistung unverlangt geliefert wurde und dass der Verbraucher die Ware oder Dienstleistung weder bezahlen noch zurückgeben muss. Dann sind harte Folgen, die weit über entsprechende Sanktionen im deutschen Verbraucherrecht hinausgehen.
Art. 46 - § 1 - Der Verbraucher muss schriftlich oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger, der ihm zur Verfügung steht und zu dem er Zugang hat, folgende Informationen erhalten:
1. Bestätigung der in Artikel 45 Nr. 1, 3 bis 6 und 10 erwähnten Informationen und genaue Beschreibung der Ware oder Dienstleistung,
2. gegebenenfalls Bedingungen und Modalitäten der Ausübung des Widerrufsrechts und folgende Klausel, die fett gedruckt in einem vom Text getrennten Rahmen auf der ersten Seite stehen muss:
″Der Verbraucher hat während... Kalendertagen ab dem Tag nach Lieferung der Ware oder Abschluss des Dienstvertrags das Recht, dem Unternehmen zu notifizieren, dass er auf den Kauf verzichtet, ohne Gründe zu nennen oder eine Vertragsstrafe zahlen zu müssen.″
Diese Klausel wird durch die Anzahl Kalendertage ergänzt, die nicht unter vierzehn liegen darf.
Fehlt oben genannte Klausel unter den in § 2 erwähnten Bedingungen, so wird davon ausgegangen, dass die Ware oder Dienstleistung dem Verbraucher geliefert beziehungsweise erbracht wurde, ohne dass dieser zuvor darum gebeten hatte, und dass er die Ware oder Dienstleistung weder bezahlen noch zurückgeben muss.
In diesem Zusammenhang kann die Sprachenfrage eine Rolle spielen. Da gem. Art 45 Gesetz über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz der Verbraucher unzweideutig, klar und verständlich informiert werden muss, könnte man daraus ableiten, dass eine dem Gesetz genügende Information nur dann vorliegt, wenn der die Webseite und die AGB des Onlinehändlers auf flämisch, französisch oder deutsch vorliegen muss, je nachdem in welchem Landesteil der Kunde wohnt. Eine solche Auslegung scheint uns übertrieben. Wenn die Artikelseite und die AGB des Onlineshops in einer Amtssprache Belgiens formuliert sind und ein belgischer Kunde eine Bestellung aufgibt, gibt er damit konkludent zu erkennen, dass er diese Sprache versteht.
- Mängelhaftung
Es gelten die in den Artikel 1641 bis 1649 und insbesondere Art 1649 bis ff zum Kauf von Waren an Verbraucher des belgischen Zivilgesetzbuches vorgesehene gesetzliche Garantie auf verborgene Mängel und die gesetzlichen Verpflichtungen des Verkäufers zur Lieferung von vertragsgemäßer Ware. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre (Art. 1649 belgisches Zivilgesetzbuch). Der Verbraucher kann Reparatur, Ersatz, oder gegebenenfalls Minderung oder Auflösung des Vertrages verlangen. Käufer und Unternehmer können vertraglich eine Frist von 2 Monaten nach Kenntnis eines Mangels vereinbaren, während der der Käufer den Verkäufer über Mängel des Produktes in Kenntnis zu setzen hat.
- Impressum und Datenschutz
Der deutsche Onlinehändler kann für Onlinegeschäfte in Belgien sein ihm vertrautes Impressum und seine Datenschutzerklärung anwenden.
Praktische Fragen beim Onlinehandel in Belgien
Das oben erwähnte Gesetz über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz sieht einen umfangreichen Katalog von missbräuchlichen Klauseln, die es bei der Formulierung von AGB für Belgien zu vermeiden gilt und die die IT-Recht-Kanzlei bei der Formulierung der AGB berücksichtigt hat.
Darüber sind die Informationen wichtig, die der Onlinehändler auf seiner Webseite darstellt. Der deutsche Onlinehändler, der Geschäfte in Belgien betreiben will, kann zwar in etwa von der Anwendbarkeit der ihm in Deutschland vertrauten Informationspflichten ausgehen. Aber es gibt Unterschiede, wie das o.g. Beispiel der Information zum Widerrufsrecht zeigt. Unserer Meinung ist es für einen deutschen Onlinehändler rechtlich nicht zwingend erforderlich, einen Internetauftritt für Belgien in den drei Amtssprachen vorzuhalten. Es ist eine andere Frage, ob das Angebot nicht nur in Französisch sondern auch auf Flämisch verfügbar sein sollte, um einen größeren Kundenkreis anzusprechen. Nach unserer Erfahrung verstehen die meisten Flamen Französisch, umgekehrt gilt das bei den französischsprechenden Wallonen sicher nicht.
Die Information zum Widerrufsrecht , deren Fehlen für den Onlinehändler drastische Folgen haben kann (Einbehalten der Ware durch den Kunden, keine Zahlungspflicht) sollte allerdings aus Sicherheitsgründen zwingend in den drei Amtssprachen Belgiens (Französisch, Flämisch, Deutsch) erfolgen.
Die gesetzlich vorgeschriebene Widerspruchsbelehrung lautet in den drei Amtssprachen wie folgt:
Französischsprachiger Text:
« Le consommateur a le droit de notifier à l'entreprise qu'il renonce à l'achat, sans pénalités et sans indication de motif, dans les 14 jours calendrier à dater du lendemain du jour de la livraison du bien ou de la conclusion du contrat de service. »
Flämischsprachiger Text:
« De consument heeft het recht aan de onderneming mee te delen dat hij afziet van de aankoop, zonder betaling van een boete en zonder opgave van motief binnen 14 kalenderdagen vanaf de dag die volgt op de levering van het goed of op het sluiten van de dienstenovereenkomst. »
Deutschsprachiger Text:
„Der Verbraucher hat während 14 Kalendertagen ab dem Tag nach Lieferung der Ware oder Abschluss des Dienstvertrags das Recht, dem Unternehmen zu notifizieren, dass er auf den Kauf verzichtet, ohne Gründe zu nennen oder eine Vertragsstrafe zahlen zu müssen“
Wir haben für die angebotenen AGB, die wir in französischer und deutscher Sprache anbieten, in einer Vorbemerkung zusammengefasst, welche Informationen der Onlinehändler bei Geschäften in Belgien auf seiner Webseite darstellen sollte. In dieser Vorbemerkung klären wir auch darüber auf, wie eine rechtssichere Belehrung über das Widerrufsrecht bei Onlinehandel in Belgien erfolgen sollte.
Achtung: Anzuwendendes Recht
Vorsicht ist geboten, wenn sich die Angebote des Händlers nach den äußeren Umständen nicht nur an Verbraucher mit Wohnsitz in Belgien sondern auch an Verbraucher im Ausland richten, wo teilweise wesentlich strengere gesetzliche Anforderungen für den elektronischen Geschäftsverkehr gelten. Möchte der Händler Konflikte mit ausländischen Rechtsordnungen vermeiden, sollte er sicherstellen, dass sich seine Angebote nur an Kunden mit Wohnsitz in Belgien richten. Dabei sollten Verhaltensweisen vermieden werden, die für ein grenzüberschreitendes Anbieten sprechen wie z. B. die Angabe der Telefonnummer mit internationaler Vorwahl, die Verwendung einer anderen Top-Level-Domain als.be, die Verwendung einer neutralen, nicht länderspezifischen Top-Level-Domain (z.B..com), die Erwähnung internationaler Kundschaft, insbesondere durch die Wiedergabe von Kundenbewertungen oder die Möglichkeit, eine andere Sprache zu wählen. Zudem sollten Liefergebiet und Kundenkreis ausdrücklich begrenzt werden.
Möchte der Händler sich mit seinen Angeboten dagegen gezielt auch an Verbraucher im Ausland richten, wo ggf. strengere gesetzliche Anforderungen gelten als in Belgien, so sollte er zur Vermeidung von Konflikten die rechtliche Gestaltung seiner Online-Präsenz im Zweifel nach der Rechtsordnung ausrichten, die den strengsten Verbraucherschutz vorsieht. In diesem Fall ist eine professionelle rechtliche Beratung dringend anzuraten.
Ein Gewerbetreibender in Belgien kann sich im Grundsatz – anders als ein belgischer Verbraucher - nicht auf Schweizer Recht und die Zuständigkeit Schweizer Gerichte berufen. Die IT-Recht Kanzlei hat in den angebotenen AGB für Belgien eine Klausel eingefügt, dass bei Rechtsstreitigkeiten zwischen einem belgischem Gewerbetreibenden und einem deutschen Onlinehändler ausschließlich deutsches Recht und die Zuständigkeit deutscher Gerichte gelten.
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
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