Ohne Bedienungsanleitung (in deutscher Sprache) geht bei den meisten Produkten nichts…
Das OLG Frankfurt hat in einer aktuellen Entscheidung klargestellt, dass für Produkte, bei deren Verwendung, Ergänzung oder Instandhaltung bestimmte Regeln zu beachten sind, eine deutschsprachige Bedienungsanleitung zu Verfügung gestellt werden muss. Andernfalls liegt ein abmahnbarer Wettbewerbsverstoß vor.
Inhaltsverzeichnis
- Worum ging es vor Gericht?
- Wenn Produkt in Bezug auf Verwendung, Ergänzung oder Instandhaltung erklärungsbedürftig ist und andernfalls Sicherheit und Gesundheit gefährdet wären, ist Anleitung Pflicht
- Anleitung (auch) in deutscher Sprache erforderlich
- Keine ausgedruckte Anleitung erforderlich
- Vorsicht bei der werblichen Erwähnung der „deutschen Anleitung“
Worum ging es vor Gericht?
Vor dem OLG Frankfurt stritten sich in der Berufungsinstanz zwei Verkäufer vom Elektro(spiel)autos für Kinder, nachdem der eine den anderen wettbewerbsrechtlich abgemahnt hatte.
Dabei musste das OLG u.a. klären, ob es einen Wettbewerbsverstoß darstellt, wenn der Verkäufer solcher Autos dem Käufer keine deutschsprachige Bedienungsanleitung zur Verfügung stellt. Dies hatte der abgemahnte Spielzeugverkäufer nämlich nicht getan.
Weder stellte er eine deutschsprachige Bedienungsanleitung in gedruckter (Papier)Form zur Verfügung, noch übermittelte er dem (Test)Käufer eine solche in elektronischer Form (z.B. als PDF-Dokument).
Es lag dem Produkt nur eine englischsprachige Bedienungsanleitung bei.
Das OLG Frankfurt urteilte am 28.02.2019 (Az.: 6 U 181/17) nun, dass sich der abgemahnte Verkäufer damit wettbewerbswidrig verhalten hat.
Wenn Produkt in Bezug auf Verwendung, Ergänzung oder Instandhaltung erklärungsbedürftig ist und andernfalls Sicherheit und Gesundheit gefährdet wären, ist Anleitung Pflicht
Das Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz – ProdSG) schreibt in seinem § 3 Abs. 4 vor, dass für bestimmte Produkte eine deutsche Bedienungsanleitung verpflichtend bereitzustellen ist:
"Sind bei der Verwendung, Ergänzung oder Instandhaltung eines Produkts bestimmte Regeln zu beachten, um den Schutz von Sicherheit und Gesundheit zu gewährleisten, ist bei der Bereitstellung auf dem Markt hierfür eine Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache mitzuliefern, sofern in den Rechtsverordnungen nach § 8 keine anderen Regelungen vorgesehen sind."
Das ProdSG gilt vom sachlichen Anwendungsbereich her zunächst für nahezu alle Produkte. Damit muss sich quasi jeder Verkäufer auch mit dessen Vorgaben beschäftigen (auch wenn die Produktsicherheit primär eine Herstellerpflicht ist, treffen den Verkäufer hier Unterstützungspflichten).
Ferner dürfte sich zumindest für nahezu jedes Verbraucherprodukt auch eine Konstellation denkbar sein, bei der dessen (falsche) Verwendung zu einer Gefahr für Sicherheit und/ oder Gesundheit des Benutzers führt.
Dies bedeutet für die Praxis, dass für die meisten Produkte die Verpflichtung besteht, eine deutschsprachige Bedienungsanleitung zur Verfügung zu stellen. Das gilt insbesondere dann, wenn für die korrekte Benutzung des Produkts Sicherheits- und Warnhinweise zu beachten sind.
Wird dann keine Bedienungsanleitung zur Verfügung gestellt, liegt ein abmahnbarer Wettbewerbsverstoß vor
Das OLG Frankfurt bejahte im vorliegenden Streitfall einen Wettbewerbsverstoß durch den abgemahnten Spielzeugautoverkäufer. Schließlich seien bei der Benutzung des Kinderfahrzeugs zahlreiche sicherheitsrelevante Bestimmungen zu beachten.
Nach den Vorschiften der §§ 3, 3a, 8 I UWG i.V.m. § 3 IV ProdSG steht dem abmahnenden Händler gegen seinen Konkurrenten ein Unterlassungsanspruch dahingehend zu, dass dieser keine Spielzeugautos mehr in den Verkehr bringen darf, ohne diesen eine deutschsprachige Bedienungsanleitung beizufügen.
Anleitung (auch) in deutscher Sprache erforderlich
Es genügt den Vorgaben des ProdSG nicht, stellt der Händler, der seine Angebote (auch) an deutsche Verbraucher ausrichtet, keine deutschsprachige Bedienungsanleitung zur Verfügung.
So stellte das OLG Frankfurt vorliegend klar, dass eine englische Bedienungsanleitung nicht zur Erfüllung der gesetzlichen Pflicht nach dem ProdSG ausreicht.
Dies ist auch konsequent, da gerade im Bereich (komplexer) technischer Hinweise keine entsprechenden Englischkenntnisse vorausgesetzt werden können.
Die häufige Praxis, gerade bei Importwaren, nur eine englischsprachige Anleitung zur Verfügung zu stellen, ist damit ebenfalls abmahngefährdet.
Insbesondere auch aus Haftungsgesichtspunkten heraus ist in jedem Falle beim Verkauf an deutsche Kunden zu empfehlen, eine Bedienungsanleitung (auch) in deutscher Sprache bereit zu stellen.
Keine ausgedruckte Anleitung erforderlich
Die gute Nachricht ist, dass die notwendige Bedienungsanleitung nicht zwingend in Papierform zur Verfügung zu stellen ist.
Hinsichtlich der Form der Anleitung macht das ProdSG nämlich keine Vorgaben.
So entschied schon das LG Potsdam mit Urteil vom 26.06.2014 (Az.: 2 O 188/13), dass es bei einer Kamera zulässig ist, wenn die Bedienungsanleitung nur auf einer CD-ROM zur Verfügung gestellt wird.
Die Zusendung der Anleitung als PDF bzw. Verlinkung zum Download bzw. auf einem Datenträger wie einer CD-ROM abgespeichert ist damit zulässig, was in vielen Fällen Aufwand und Kosten reduzieren dürfte.
Vorsicht bei der werblichen Erwähnung der „deutschen Anleitung“
Das Urteil des OLG Frankfurt zeigt, dass eine deutschsprachige Anleitung in der Regel ein „Muss“ ist und damit keine überobligatorische Leistung des Händlers darstellt, sondern den gesetzlich geforderten Normalfall abbildet.
Damit empfiehlt es sich, den Umstand der Mitlieferung einer deutschen Bedienungsanleitung werblich nicht herauszustellen, da andernfalls eine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten vorliegen dürfte.
Schließlich muss den meisten Produkten ja gerade eine deutsche Bedienungsanleitung beiliegen.
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16 Kommentare
Installationsbetrieb sagte man mir, dass die Firma des Steuerungsgerät davon ausgeht, das nur ein Fachbetrieb die Heizung bedient Ergo kann ich nichts ohne Anleitung bei Fehlern nachsehen, Tag- Nachteinstellungen etc. vornehmen .Ist das zulässig? Auf Nachfrage wuerde auch keine PDF oder Sonstiges für den Kundenbereit gestellt.
Weder das CE Zeichen noch eine deutsche Anweisung befinden sich auf der Verpackung oder in der Verpackung. Auch aus welchem Material ist nicht genannt. Beworben wurde es als Maske zum Schutz vor Corona. Ist dies rechtens, was soll ich tun? Vielen Dank für Ihre Antwort
ich stoße auch heute noch sehr häufig (bei jeden dritten auf im Internet) genau auf dieses Problem. KEINE deutsche Gebrauchsanweisung - Handbücher schon gar nicht.
Interessant das hier eigentlich / oder eigentlich DOCH nicht klar ist, dass eine gebrauchsanweisung in deutscher Sprache mitgeliefert werden muß / sollte. -- Kurze Anmerkung zu einem Kommentar hier "den Onlinehandel kaputt regulieren. Anders kann man sich dieses lächerliche Gemache nicht mehr erklären. Ich kenne niemanden, der je in eine Bedienungsanleitung geschaut hätte. " kann sich nur um einen frustrierten Händler handeln der mit Auslandsware handelt und nicht gewillt ist dem Gesetz nachzukommen ---- Nun aber weiter. Der Verbraucher hat derzeit in Bezug auf Onlienhandel noch immer nichts, da weiterhin auffällig viele Elektroprodukte ohne diese Gebrauchsanleitung geliefert werden. Deustche Hndbücher (welche wesentlich mehr ins Detail gehen) sind kaum noch vorzufinden. Interessant sit, die EU hat diesbezüglich eigentlich eine klare Vorgabe gemacht welche aber - mal wieder - vom deutschen Gesetzgeber nciht vollumfänglich ins Deutsche Recht übernommen wurde. In Frankreich sieht das schon ein wenig anders aus. Selbst bei Websites die sich an Franzosen wenden müssen in französischer Sprache gehalten werden. -- Ein Schelm der nun denkt die Deutschen Gesetzgeber / Regierung wird von der Industrie beeinflußt :-) - Mal zum Nachdenken ! Machen Sie es wie ich, alle Elektrogeräte ohne deutsche Gebrauchsanweisugn gehen nach einer Fristsetzung and en Händler (auf dessen Kosten ) zurück. Vieleicht lernt er ja etwas dabei
Szenario a.) man verkauft nur in DE & Österreich. b.) man verkauft auch in IT/FR/ES.
Anders kann man sich dieses lächerliche Gemache nicht mehr erklären. Ich kenne niemanden, der je in eine Bedienungsanleitung geschaut hätte.