EuGH muss über die geographische Angabe "Bayerisches Bier" entscheiden
Der u.a. für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat hat am 14. Februar 2008 beschlossen, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) in Luxemburg Fragen zum Umfang des Schutzes einer durch eine Verordnung der Europäischen Gemeinschaften geschützten geographischen Angabe gegenüber einer international registrierten Marke vorzulegen.
Der Kläger, der Bayerische Brauerbund e.V., ist der Dachverband der Bayerischen Brauwirtschaft. Zu seinen satzungsgemäßen Aufgaben gehört es, gegen die unlautere Verwendung der Angabe "Bayerisches Bier" vorzugehen. Diese Bezeichnung ist im Jahre 2001 aufgrund eines Anfang 1994 gestellten Antrags der Bundesrepublik Deutschland in einem sogenannten vereinfachten Verfahren nach Art. 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 als geschützte geographische Angabe in das bei der Europäischen Kommission geführte Register eingetragen worden.
Die Beklagte ist eine niederländische Brauerei. Sie ist Inhaberin einer international registrierten Marke mit den Wortbestandteilen "BAVARIA HOLLAND BEER", die in Deutschland mit Zeitrang vom 28. April 1995 Schutz für die Ware "Bier" genießt.
Der Kläger hat die Beklagte wegen Verletzung der geschützten geographischen Angabe "Bayerisches Bier" auf Einwilligung in die Entziehung des Schutzes der IRMarke für Deutschland in Anspruch genommen.
Zwischen den Parteien ist umstritten, ob die Verordnung, mit der der Schutz der Bezeichnung "Bayerisches Bier" begründet worden ist, wirksam ist. Die Frage der Wirksamkeit dieser Verordnung ist bereits Gegenstand eines an den EuGH gerichteten Vorabentscheidungsersuchens eines italienischen Gerichts in einem zwischen den Parteien in Italien geführten Prozess.
Der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 14. Februar 2008 – I ZR 69/04 – BAVARIA) hat nun dem EuGH weitere Fragen zum Schutz einer im vereinfachten Verfahren eingetragenen geographischen Angabe gegenüber einer Marke vorgelegt. Das europäische Recht gibt einer eingetragenen geographischen Angabe einen weitreichenden Schutz gegenüber prioritätsjüngeren Marken, auch wenn es sich nur um eine Anspielung auf die geschützte Bezeichnung oder um eine Übersetzung handelt. Der Vorrang der älteren geographischen Angabe gegenüber der jüngeren Marke gilt selbst dann, wenn – wie bei der Marke der Beklagten ("BAVARIA HOLLAND BEER") – die tatsächliche Herkunft angegeben ist und daher mit der Marke keine Täuschung über die geographische Herkunft des Produkts verbunden ist.
Die vom Bundesgerichtshof gestellten Fragen beziehen sich vor allem auf den Zeitrang, der der geschützten geographischen Angabe zukommt. Fraglich ist insbesondere, ob als Zeitrang der Zeitpunkt der Einreichung des Antrags durch den betreffenden Mitgliedstaat maßgeblich sein kann, wenn – wie im vereinfachten Verfahren – nicht der Antrag, sondern erst die Eintragung veröffentlicht wird.
Eine zweite Frage betrifft den Fall, dass die Verordnung, mit der die Bezeichnung "Bayerisches Bier" in das Register der geschützten geographischen Angaben eingetragen worden ist, unwirksam ist. In diesem Fall stellt sich die Frage, ob die Klägerin einen entsprechenden Schutz aus dem nationalen Recht in Anspruch nehmen kann. In der Literatur ist umstritten, ob auf nationale Vorschriften zum Schutz geographischer Herkunftsangaben zurückgegriffen werden kann, wenn die Bezeichnung die Voraussetzungen für einen Schutz nach den einschlägigen Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft erfüllt, eine wirksame Eintragung in das Register der Kommission aber nicht erfolgt ist. Der Bundesgerichtshof hat daher dem EuGH auch die Frage nach dem Verhältnis der nationalen Vorschriften zum Schutz geographischer Herkunftsangaben zum Schutzsystem der Europäischen Gemeinschaften vorgelegt.
Quelle: Pressemitteilung des BGH
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RainerSturm / PIXELIO
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