Batteriehersteller: Bestimmte Batterien sind mit Kapazitätsangaben zu kennzeichnen

Batteriehersteller: Bestimmte Batterien sind mit Kapazitätsangaben zu kennzeichnen

Die EU-Verordnung 1103/2010, die am 30.11.2010 in Kraft getreten ist, regelt, dass sekundäre (wiederaufladbare) Gerätebatterien und -akkumulatoren sowie Fahrzeugbatterien und – akkumulatoren, die seit dem 2.06.2012 erstmals in den Verkehr gebracht werden, mit Kapazitätsangaben zu kennzeichnen sind. Da es sich um eine EU-Verordnung handelt, gilt die Neuregelung unmittelbar für die betroffenen Kreise. Einer Anpassung des BattG dahingehend bedurfte es daher nicht.

Frage: Welche Batterien müssen mit Kapazitätsangaben versehen werden?

Die EU-Verordnung 1103/2010, die am 30.11.2010 in Kraft getreten ist, regelt, dass

  • sekundäre (wiederaufladbare) Gerätebatterien und -akkumulatoren sowie
  • Fahrzeugbatterien und – akkumulatoren,

die seit dem 2.06.2012 (zum Datum vgl. Artikel 1 i.V.m. Artikel 5 der EU-Verordnung 1103/2010 i.V.m. Art. 3 Abs.2 Buchstabe c) der EU-Verordnung Nr. 1182/71) erstmals in den Verkehr gebracht werden mit Kapazitätsangaben zu kennzeichnen sind. Da es sich um eine EU-Verordnung handelt, gilt die Neuregelung unmittelbar für die betroffenen Kreise. Einer Anpassung des BattG dahingehend bedurfte es daher nicht.

[Die EU-Verordnung Nr. 1103/2010 ist nach ihrem Artikel 1 nur auf sekundäre, also wiederaufladbare Geräte- und Fahrzeugbatterien anwendbar. Primäre, also nicht wiederaufladbare Geräte- und Fahrzeugbatterien sind damit von der Verordnung nicht erfasst. Nicht erfasst sind gemäß Anhang 1 der EU-Verordnung zudem solche sekundären Geräte- und Fahrzeugbatterien, die in Geräte eingebaut sind oder vor der Abgabe an die Endnutzer eingebaut werden sollen und die aus diversen Gründen für den Endnutzer nicht zugänglich sind. In diesem Falle kann die Angabe der Kapazität die Kaufentscheidung des Verbrauchers nicht beeinflussen.]

Die Kapazität von

  • sekundären (wiederaufladbaren) Gerätebatterien und -akkumulatoren wird gemäß Artikel 3 Abs. 1 der EU-Verordnung Nr. 1103/2010 in Milliamperestunde(n) oder Amperestunde(n) unter Verwendung der Abkürzung „mAh“ bzw. „Ah“ ausgedrückt.
  • von Fahrzeugbatterien und -akkumulatoren wird gemäß Artikel 3 Abs.2 der EU-Verordnung Nr. 1103/2010 in Amperestunde(n) (Ah) und „Kaltstartstrom in Ampere“ (A) unter Verwendung beider Abkürzungen ausgedrückt.

Hinweis: Da die Batterierichtlinie 2006/66/EG eine umfassende Kennzeichnungspflicht sowohl von wiederaufladbaren als auch nicht wiederaufladbaren Batterien vorsieht, ist mittelfristig mit einer Ergänzung der Konkretisierung der Kapazitätsangabepflicht hinsichtlich primärer Geräte- und Fahrzeugbatterien durch die Europäische Union zu rechnen.

Hinweis: Falsche Kapazitätsangaben sind häufig Gegenstand von Gerichtsverfahren. So hatte etwa das LG Berlin mit Urteil vom 12.01.2011 (Az. 97 O 178/10) entschieden, dass eine Abweichung der Ist-kapazität um etwa 25 % von der in Werbeangaben gepriesenen Sollkapazität wettbewerswidrig ist.

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Frage: Wie sind Batterien mit Kapazitätsangaben zu kennzeichnen?

Sekundäre (wiederaufladbare) Gerätebatterien und -akkumulatoren

Angaben

Gemäß Artikel 4 Abs. 1 der EU-Verordnung Nr. 1103/2010 werden sekundäre (wiederaufladbare) Gerätebatterien und –akkumulatoren mit einem Kennzeichen versehen, das folgende Angaben (vgl. Anhang III Teil A der EU-Verordnung) enthält:

1. Für sekundäre Nickel-Cadmium- (NiCd), Nickel-Metallhydrid- (Ni-MH) und Lithium-Gerätebatterien und –akkumulatoren die Nennkapazität, wie in den Normen IEC/EN 61951-1, IEC/EN 60622, IEC/EN 61951-2 bzw. IEC/EN 61960 jeweils spezifiziert:

a) als ganze Zahl, wenn die Kapazität in „mAh“ ausgedrückt ist, ausgenommen bei sekundären (wiederaufladbaren) Gerätebatterien und -akkumulatoren, die zur Verwendung in Elektrowerkzeugen bestimmt sind;
b) als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle, wenn die Kapazität in „Ah“, und als ganze Zahl, wenn die Kapazität in „mAh“ ausgedrückt ist, für alle sekundären (wiederaufladbaren) Gerätebatterien und -akkumulatoren, die zur Verwendung in Elektrowerkzeugen bestimmt sind;
c) mit der in den Normen IEC/EN 61951-1, IEC/EN 61951-2, IEC/EN 60622 bzw. IEC/EN 61960 jeweils vorgeschriebenen Genauigkeit.

2. Für sekundäre Blei-Säure-Gerätebatterien und -akkumulatoren den Mimimalwert der Nennkapazität in der Stichprobe, wie in der Norm IEC/EN 61056-1 spezifiziert:

a) als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle, wenn die Kapazität in „Ah“ ausgedrückt ist, ausgenommen bei sekundären (wiederaufladbaren) Gerätebatterien und -akkumulatoren, die zur Verwendung in Elektrowerkzeugen bestimmt sind, und
b) mit einer nach der Norm IEC/EN 61056-1 erforderlichen Genauigkeit.

Mindestgröße und Anbringungsstelle der Kennzeichen zur Angabe der Kapazität

Die Kennzeichen zur Angabe der Kapazität von sekundären (wiederaufladbaren) Gerätebatterien und -akkumulatoren hat gemäß Anhang IV Teil A der EU-Verordnung folgenden Anforderungen zu genügen:

1. Einzelne Gerätebatterien und -akkumulatoren, ausgenommen Knopfzellen und Batterien zur Datensicherung:

a) auf der Batterie oder dem Akkumulator: Das Kennzeichen hat eine Mindestgröße von 1,0 × 5,0 mm (H × L) (1);
b) auf der Verpackung (Vorderseite) der Batterien und Akkumulatoren: Das Kennzeichen hat eine Mindestgröße von 5,0 × 12,0 mm (H × L).
c) Das Kennzeichen wird auf der Verpackung (Vorderseite) und auf den Batterien und Akkumulatoren in der
Verpackung angebracht.
d) Bei Batterien und Akkumulatoren, die ohne Verpackung verkauft werden, wird das Kennzeichen auf der Batterie bzw. dem Akkumulator selbst angebracht.

2. Batteriesätze:

a) Bei Batteriesätzen, deren größte Seitenfläche weniger als 70 cm2 misst, hat das Kennzeichen eine Mindestgröße von 1,0 × 5,0 mm (H × L).
b) Bei Batteriesätzen, deren größte Seitenfläche 70 cm2 oder darüber misst, hat das Kennzeichen eine Mindestgröße von 2,0 × 5,0 mm (H × L).
c) Das Kennzeichen wird nur auf dem Außengehäuse der zusammengebauten Zelle(n) und nicht auf jeder einzelnen Zelle innerhalb des Gehäuses angebracht.

3. Hat die Batterie, der Akkumulator oder der Batteriesatz eine Größe, die es unmöglich macht, ein Kennzeichen in der Mindestgröße darauf anzubringen, so wird die Kapazität auf der Verpackung in einer Mindestgröße von 5,0 × 12,0 mm (H × L) angegeben. Wird die Batterie, der Akkumulator oder der Batteriesatz nicht mit eigener Verpackung geliefert, so wird die Kapazität auf der Verpackung des Geräts angegeben, mit dem die Batterie, der Akkumulator bzw. der Batteriesatz verkauft wird.

4. Knopfzellen und Batterien zur Datensicherung:

a) auf der Verpackung (Vorderseite): Das Kennzeichen hat eine Mindestgröße von 5,0 × 12,0 mm (H × L).
b) Das Kennzeichen wird auf der Vorderseite der Verpackung angebracht.

Fahrzeugbatterien und -akkumulatoren

Angaben

Gemäß Artikel 4 Abs. 2 der EU-Verordnung Nr. 1103/2010 werden alle Fahrzeugbatterien und –akkumulatoren mit einem Kennzeichen versehen, das folgende Angaben (vgl. Anhang III Teil B der EU-Verordnung) enthält:

  • die Nennkapazität und Kaltstartleistung, wie in der Norm IEC 60095-1/EN 50342-1 spezifiziert.
  • den Wert der Nennkapazität und des Startstroms, angegeben als ganze Zahl mit einer Genauigkeit von ± 10 % des Nennwerts.

Mindestgröße und Anbringungsstelle der Kennzeichen zur Angabe der Kapazität

Die Kennzeichen zur Angabe der Kapazität von Fahrzeugbatterien und -akkumulatoren hat folgenden Anforderungen (vgl. Anhang IV Teil B der EU-Verordnung) zu genügen:

  • Das Kennzeichen nimmt mindestens 3 % der größten Seitenfläche der Fahrzeugbatterie bzw. des Fahrzeugakkumulatoren ein mit einer Höchstgröße von 20 × 150 mm (H × L).
  • Das Kennzeichen wird auf der Batterie bzw. dem Akkumulator selbst auf einer ihrer bzw. seiner Seiten, jedoch nicht auf der Unterseite angebracht.

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