Irreführender Handel mit Batterien/Akkus: Abweichende Ist-Kapazität von 25 % in jedem Falle wettbewerbswidrig!
Tipp: Weiterführende Informationen finden Sie hier: "Verkauf von Batterien"
Im Internet blüht der Handel mit kompatiblen Reserve-Akkus aus meist asiatischer Produktion, die vor allem eines sein sollen: Billiger als die Originalteile. Bei vielen elektronischen Geräten wie z.B. Notebooks, Kameras, Mobiltelefonen oder auch Werkzeugen bietet es sich für den Eigentümer ja auch an einen Zweit-Akku bereitzuhalten, etwa um anfallende Ladezeiten des Originals zu überbrücken. Allerdings halten die Kopien oftmals nicht ganz das, was sie versprechen; in diesem Falle sollten Händler peinlich genau darauf achten, ihre Kunden nicht versehentlich mit falschen Informationen über die Leistung der Akkus zu versorgen – sonst droht juristischer Ärger.
Inhaltsverzeichnis
Grundproblem
Viele der kompatiblen Akkus, die nicht vom Originalhersteller stammen, liefern nicht die Leistung des Originals bzw. eine deutlich geringere als die auf dem Gehäuse angegebene Leistung. Das kann z.B. daran liegen, dass der Hersteller einfach die Leistungsangaben des Originals aufdruckt, dann jedoch im Gehäuse Zellen mit niedrigerer Kapazität verbaut. Oftmals wissen dann hierzulande weder der Importeur noch der Einzelhändler von diesem Mangel und verkaufen Akkus, die nicht die vom Käufer erwartete Leistung liefern.
Juristisches Problem
Daraus können sich dann wettbewerbsrechtliche Probleme ergeben. Wenn erbrachte Leistungen von den beim Verbraucher erweckten Erwartungen abweichen, steht gerne einmal der Vorwurf des unlauteren Wettbewerbs im Raum. Wenn dann auch noch tatsächlich die Angaben zu bzw. auf den Akkus nicht stimmen, liegt schnell eine wettbewerbswidrige Irreführung des Verbrauchers vor.
Ob der Händler von der tatsächlichen Leistung der Akkus wusste oder nicht, ist hierbei wohl unerheblich. Die Rechtsprechung geht vielmehr davon aus, dass es sich in Handelskreisen herumgesprochen haben sollte, dass viele dieser Billig-Akkus einfach nichts taugen; von daher darf nicht einfach blind auf die Angaben des Herstellers vertraut werden. Vielmehr wird eine Pflicht des Händlers angenommen, die Akkus zu überprüfen und ggf. mit einem Hinweis auf die tatsächliche Kapazität zu vermarkten.
Auch Abmahn-Sportler und missliebige Konkurrenten haben das Problem schon erkannt und durchstöbern gerne einmal das Internet nach Angeboten, bei denen die angegebenen Kapazitäten vermutlich von der Realität abweichen. Wer dann mit solchen Artikeln im e-Shop erwischt wird, dürfte nicht mehr lange auf die erste Abmahnung warten.
Aktuelle Rechtsprechung
Ein Beispiel aus der aktuellen Rechtsprechung: Ein Händler wurde von einem Konkurrenten beim Vertrieb von Akkus (über eBay) erwischt, bei denen die tatsächliche Kapazität um etwa 25% von den Angaben im Angebot abweicht. Nach einer erfolglosen Abmahnung landete die Sache vor Gericht (LG Berlin, 12.01.2011, Az. 97 O 178/10) und ging natürlich zuungunsten des Händlers aus.
Das Gericht führte hierzu aus:
„Falls die Antragsgegnerin die konkreten Kapazitätsabweichungen ihrer angebotenen Ersatzakkus nicht gekannt haben sollte, so war sie durch den Vertrieb und die herausgestellte Werbung mit der aufgedruckten Kapazität an der Interessenverletzung zu Lasten der Käufer, die einen Ersatzakku mit geringerer Kapazität erhalten, beteiligt. Als Händlerin kompatibler Ersatzakkus, die deutlich günstiger als diejenigen der Originalhersteller sind, trifft sie aufgrund der konkreten Umstände in diesem Markt eine proaktive Prüfungspflicht. Die Thematik – noch dazu deutlich – niedrigerer Ist-Kapazität derartiger Ersatzakkus ist seit einiger Zeit im Markt bekannt […]. Entscheidend ist vorliegend zudem, dass die Ist-Kapazität vom Fachhändler einfach und ohne besonderen finanziellen Aufwand mittels eines technischen Hilfsmittels ausgelesen werden kann. Hinzu kommt schließlich, dass die anderen Marktteilnehmer gegen die zumeist in fernen Ländern ansässigen Hersteller nicht oder nur erschwert vorgehen können.“
Den Einwand des Händlers, diese Abweichung um gut ein Viertel sei ohnehin nur „geringfügig“, ließ das Gericht übrigens nicht gelten. Abweichungen in diesen Dimensionen sind im Wettbewerbsrecht praktisch immer erheblich; fraglich bleibt nur, wo die tatsächliche Grenze zur Geringfügigkeit liegt. Das Urteil schweigt sich hierzu leider aus. Eine wettbewerbsrechtlich unerhebliche, geringfügige Abweichung dürfte vermutlich bei maximal 5% anzunehmen sein.
Kommentar
Wer eine Abweichung um 25% als „geringfügig“ verkauft, beweist zumindest Humor. Leider reagieren spätestens die Gerichte ausgesprochen humorlos auf solche Ansagen – ab da wird die Angelegenheit dann erstens ärgerlich und zweitens teuer. Deswegen ein gänzlich ernsthafter Rat an alle Batterie-Händler: Reserve-Akkus erst prüfen, dann vermarkten, und bei Angaben in Werbung und Angebot lieber nicht übertreiben – auch nicht aus Versehen.
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2 Kommentare
ich selbst kenne das Problem.
Hier in der BRD gilt:
Die Kapazität wird bei einer Entladezeit von 10 Stunden ermittelt, bei Bleiakkus sogar bei 20 Stunden.
Manche Lieferanten nehmen aber längere Laufzeiten zum Ermitteln der Kapazität. Der Akku ist dann weniger belastet und hält entsprechend länger und man bekommt seine gewünschte Kapazität.
Die Belastbarkeit und Laufzeit sind vom Innenwiderstand einer Zelle abhängig.
Was mir hier beim Urteil 25% weniger Kapazität nicht schmeckt, dass man nicht gleich auf das Kapazitätsermittlungsverfahren eingeht.
Ich gehe fest davon aus, dass auch viele Händler und Importeure dies nicht genau wissen.
Im Internet findet man wenig Angaben zum richtigen Ermitteln.
Im Modellbaubereich gibt es Lipo-Hochstromzellen, wen es interessiert wie diese vermessen werden, der kann mal auf folgenden Link schauen.
http://www.elektromodellflug.de/oldpage/akku-test/lemon-rc20-30-40c.htm
Gruss
Alex
Aber wahr ist, es kommt schon viel Schrott aus Fernost nicht nur bei Akkus. Am besten man kauft vor Ort und wenn das Produkt "Mist" ist knallt man es dem Händler wieder auf den Tisch.
mfg
Wolfgang (Händler, DAC Datenkommunikation )