Batteriegesetz: Umweltbundesamt leitet bei Verstoß gegen Anzeigepflicht Bußgeldverfahren ein
Die IT-Recht Kanzlei hat bereits in etlichen Bußgeldverfahren rechtliche Hilfestellung geleistet, die gegen Unternehmen eingeleitet wurden, welche in Deutschland Batterien in Verkehr gebracht haben und dabei ihrer Anzeigepflicht gegenüber dem Umweltbundesamt nicht nachgekommen sind.
In den Anhörungsbogen, die den Betroffen zugestellt werden, steht im besten Amtsdeutsch geschrieben:
Sie haben als Inhaber der Firma X diese unter Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht in das beim Umweltbundesamt (https://www.battg-melderegister.umweltbundesamt.de/battg/content.do) geführte Verzeichnis eintragen lassen, obwohl die übliche Umsicht vernachlässigend Batterien von nicht in das BattG-Melderegister eingetragenen Herstellern selbstständig, mit Gewinnerzielungsabsicht, nicht nur vorübergehend an Selbstnutzer abgegeben wurden.
Rechtlicher Hintergrund:
Am 1.12.2009 trat das Batteriegesetz (BattG) in Kraft, das für Hersteller und Importeure von Batterien und Akkus aber auch für Händler gleichermaßen relevant ist. Wer ist Hersteller im Sinne des BattG? Wann liegt ein Inverkehrbringen von Batterien vor? Welche Anzeigepflichten, Kennzeichnungspflichten wie auch Rücknahmepflichten sieht das BattG vor? Die IT-Recht Kanzlei hat für Sie die wichtigsten und interessantesten Fragen zusammengestellt und beantwortet.
Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
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3 Kommentare
Argumenten eine Pfandrückerstattung vermeiden wollen ?
Beispiel: Die Rücknahmeverpflichtung endet angeblich nach 12 Monaten - heißt Händler kann dann
das erhobene Pfand zur Finanzierung seines Geschäftsmodells verwenden.
Bei einer geschätzten Batterie-Lebensdauer von 3-5 Jahren kaum nachvollziehbar.
Danke im Voraus für Ihre Antwort.
bernd70736@aol.de
Meiner Ansicht kann der zweite Teil nicht richtig wiedergeben sein, denn er bleibt beim besten Willen unverständlich!