Hauptnavigation überspringen
Elektronik & Batterien

Unregistrierte Batterien: Wie Händler schnell zum „Hersteller“ werden

Unregistrierte Batterien: Wie Händler schnell zum „Hersteller“ werden
7 min
Beitrag vom: 23.11.2020
Aktualisiert: 05.12.2025

Wer Batterien vertreibt, sollte zwingend prüfen, ob der jeweilige Hersteller registriert ist. Fehlt diese Registrierung, wird der Händler rechtlich selbst zum Hersteller – mit allen weitreichenden Konsequenzen.

Worum geht es?

Sie sind allseits bekannt: die Sammelboxen in Geschäften oder auf Wertstoffhöfen, in denen Verbraucher ihre Altbatterien kostenlos abgeben können. Die Kostenfreiheit für Endnutzer verdeckt jedoch, dass die dahinterliegenden Entsorgungs- und Recyclingstrukturen sehr aufwendig sind. Tatsächlich zählen die Entsorgung und das Recycling von Batterien zu den kostenintensivsten Bereichen der Abfallwirtschaft.

Der Grund dafür liegt in ihrer Zusammensetzung. Viele Batterien enthalten Schadstoffe wie Cadmium, Quecksilber oder Blei. Sie müssen unter strengen Sicherheitsvorgaben transportiert und in spezialisierten Anlagen behandelt werden. All das verursacht erhebliche Kosten und genau hier greift die erweiterte Herstellerverantwortung (Extended Producer Responsibility, EPR).

Das Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG) sowie die EU-Batterieverordnung (Verordnung (EU) 2023/1542) bilden hierfür den rechtlichen Rahmen. Sie verpflichten Hersteller, sich an Rücknahmesystemen zu beteiligen oder eigene Strukturen zu schaffen, die die Sammlung und Wiederverwertung sicherstellen.

Es gilt: Wer Batterien in Verkehr bringt, trägt die Verantwortung für deren ordnungsgemäße Rücknahme und Entsorgung – unabhängig davon, ob sich das Unternehmen selbst als „Hersteller“ versteht.

Betroffen sind daher rechtlich nicht nur die technischen Hersteller, sondern ebenso Importeure, Private-Label-Anbieter und - unter bestimmten Voraussetzungen - auch Händler.

Wer im Batterierecht verantwortlich ist und warum Händler nicht ausgenommen sind

Das BattDG adressiert primär den „Hersteller“, also jene Akteure, die Batterien erstmals in Deutschland bereitstellen. Maßgeblich ist dabei nicht die technische Produktion, sondern das Inverkehrbringen.

Für Händler bedeutet dies zunächst eine gewisse Entlastung: Vertreiben sie ausschließlich Batterien von ordnungsgemäß registrierten Herstellern, beschränken sich ihre Pflichten im Wesentlichen darauf,

Diese Entlastung entfällt jedoch sofort, wenn sich herausstellt, dass der vermeintliche Hersteller nicht registriert ist. Dann kommt es zu einer entscheidenden Verantwortungsverschiebung – mit kostspieligen Folgen.

Banner Unlimited Paket

1. Wer gilt als Hersteller? – Eine juristische Definition mit großer Reichweite

Hersteller ist nach Art. 3 Nr. 47 EU-Batterieverordnung insbesondere, wer

  • Batterien unter eigener Marke oder eigenem Namen erstmals auf dem Unionsmarkt bereitstellt – unabhängig davon, ob die Batterien selbst produziert oder lediglich zugekauft wurden, oder
  • Batterien aus einem Drittstaat in die EU einführt und dadurch erstmals auf dem Unionsmarkt bereitstellt.

Dieses weit gefasste Verständnis führt dazu, dass viele Unternehmen, die sich selbst nicht als Hersteller begreifen, gleichwohl in die volle Herstellerverantwortung geraten – insbesondere:

  • Online-Händler mit Direktimporten aus Fernost,
  • Händler, die Produkte in Deutschland „umlabeln“ oder als Eigenmarke anbieten,
  • Händler, die Batterien über einen EU-Lieferanten beziehen, aber erstmals in Deutschland bereitstellen.

Mit dieser Einstufung sind erhebliche Pflichten verbunden, insbesondere Registrierung, finanzielle Beteiligung an Rücknahmesystemen, Mengenmeldungen, Dokumentationspflichten sowie weitere Compliance-Vorgaben nach der EU-Batterieverordnung und dem BattDG.

2. Wie Händler durch die Herstellerfiktion plötzlich die volle Verantwortung tragen

Ein besonders scharfes Instrument des Batterierechts ist die Herstellerfiktion nach § 3 Nr. 1 BattDG.

Sie fungiert als rechtlicher „Sicherungsmechanismus“: Wenn Batterien in Deutschland bereitgestellt werden, muss eindeutig feststehen, wer die Herstellerverantwortung trägt.

Unregistrierte Batterien – Händler haften wie Hersteller

Stellt ein Händler vorsätzlich oder fahrlässig Batterien von Herstellern bereit, die oder deren Bevollmächtigte nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert sind, gilt er nach § 3 Nr. 1 BattDG selbst als Hersteller – mit den entsprechenden rechtlichen, organisatorischen und finanziellen Pflichten.

Es ist dabei nicht erforderlich, dass der Händler die fehlende Registrierung positiv kannte. Es genügt, dass er bei gehöriger Sorgfalt hätte erkennen können, dass keine (ordnungsgemäße) Registrierung vorlag.

Das Maß des Verschuldens ist insbesondere relevant für

  • die Frage, ob und in welcher Höhe Bußgelder verhängt werden und
  • welche aufsichtsrechtlichen Maßnahmen ergriffen werden.

Regelmäßig berücksichtigen Behörden, ob der Händler angemessene Prüf- und Kontrollprozesse implementiert hat.

Wer die Registrierung – etwa anhand des einschlägigen Registers (s.u.) – sorgfältig prüft und dokumentiert, kann sich im Konfliktfall deutlich besser entlasten als Händler, die ohne eigene Kontrolle lediglich Lieferantenauskünfte übernehmen.

3. Art. 42 EU-Batterieverordnung: Warum Unwissen keine Ausrede ist

Art. 42 EU-Batterieverordnung verpflichtet Händler ausdrücklich dazu, vor jeder Bereitstellung zu prüfen, ob der Hersteller im Register nach Art. 55 ordnungsgemäß registriert ist.

Diese Registrierungskontrolle ist keine bloße Formalität, sondern ein gesetzlich normierter Sorgfaltsstandard, an dem Marktaufsichtsbehörden das Verhalten der Händler messen. Händler müssen die Prüfung aktiv vornehmen, die Ergebnisse nachvollziehbar dokumentieren und bei fehlenden oder widersprüchlichen Angaben nachfassen.

Wer dies unterlässt, riskiert nicht nur Bußgelder, sondern auch die Herstellerfiktion nach § 3 Nr. 1 BattDG – mit einem Pflichtenumfang, der ansonsten nur tatsächliche Hersteller trifft.

4. Das Handelsverbot: Ohne Registrierungsnachweis kein Inverkehrbringen

Neben der Herstellerfiktion existiert ein weiteres zentrales Instrument: das Handelsverbot nach § 4 Abs. 3 BattDG.

Es stellt klar, dass Batterien nicht bereitgestellt werden dürfen, wenn der Hersteller oder sein Bevollmächtigter nicht registriert ist.

Hier geht der Gesetzgeber noch einen Schritt weiter:

Während die Herstellerfiktion eine nachträgliche Verantwortungszuweisung vornimmt, unterbindet das Handelsverbot bereits den Angebots- und Verkaufsvorgang selbst. selbst. Wer Batterien ohne registrierten Hersteller anbietet, handelt ordnungswidrig – mit allen Konsequenzen wie Abmahnungen, Bußgeldern oder aufsichtsrechtlichen Maßnahmen.

Besonders relevant ist dies bei Importen aus Drittstaaten, vor allem aus Fernost. Da dort die Registrierungspflicht häufig unbekannt ist, gelangen viele Batterien ohne gültige Registrierung in den europäischen Handel – und das Risiko für Händler, unbewusst gegen das Handelsverbot zu verstoßen, ist ohne klare Prüfroutinen erheblich.

Registrierung von Lieferanten im EAR-Register zuverlässig prüfen

Händler sollten sich niemals allein auf Zusicherungen von Lieferanten verlassen. Vielmehr schafft eine kurze Überprüfung im öffentlichen Herstellerregister der Stiftung EAR schafft (und ist ein zentraler Bestandteil der gesetzlich geforderten Sorgfaltspflichten).

Die Prüfung ist unkompliziert und lässt sich in wenigen Schritten durchführen:

1. Aufruf des Herstellerverzeichnisses

Öffnen Sie das offizielle „Verzeichnis der registrierten Hersteller und Bevollmächtigten“ der Stiftung EAR unter https://www.ear-system.de/ear-verzeichnis/hersteller

2. Die Suchfunktion richtig nutzen

Am effektivsten ist die Recherche über die Marke, da diese unmittelbar auf der Batterie bzw. der Verpackung angegeben sein muss.

  • Marke: Tragen Sie hier den Markennamen ein (z. B. „Duracell“, „Varta“ oder die Eigenmarke Ihres Lieferanten).
  • Kategorie / Produktgruppe: Wählen Sie den Bereich „Batterien“ und achten Sie darauf, dass die zutreffende Batterieart (insbesondere „Gerätebatterien“, „Industriebatterien“ oder „Fahrzeugbatterien“) hinterlegt ist.

Eine vollständige Eingabe aller Suchfelder ist nicht nötig.

3. Ergebnisse richtig interpretieren

Treffer vorhanden:

  • Prüfen Sie, ob der ausgewiesene Hersteller mit Ihrem Lieferanten oder dessen Vorlieferanten übereinstimmt.
  • Stellen Sie sicher, dass der Status „registriert“ ist.
  • Kontrollieren Sie, ob die Registrierung unter der korrekten Marke und der zutreffenden Batterieart erfolgt ist.

Kein Treffer:

Erscheint die Marke nicht im Bereich „Batterien“, spricht vieles für eine fehlende Registrierung. In diesem Fall ist eine Bereitstellung der Ware unzulässig.

Anderenfalls laufen Händler Gefahr, selbst als Hersteller zu gelten (Herstellerfiktion) oder gegen das Handelsverbot nach § 4 Abs. 3 BattDG zu verstoßen.

Fazit: Ohne konsequente Prüfung drohen Händler in die Herstellerrolle zu rutschen

Die Modernisierung des Batterierechts durch das BattDG und die EU-Batterieverordnung (VO (EU) 2023/1542) hat die Verantwortlichkeiten im Markt weiter verschärft.

In erster Linie betroffen sind die Hersteller bzw. Inverkehrbringer von Batterien. Doch auch Händler geraten schnell in den Fokus – insbesondere dann, wenn sie

  • selbst als Hersteller gelten (z. B. bei Eigenmarken oder Importen), oder
  • Batterien von Herstellern vertreiben, die nicht ordnungsgemäß registriert sind.

Händler, die Batterien einzeln, zusammen mit Geräten oder in Geräten verbaut vertreiben, müssen daher konsequent prüfen, ob die jeweiligen Hersteller (Producer) ordnungsgemäß im Batterie-Herstellerregister der Stiftung EAR registriert sind.

Das öffentliche Batterie-Register der Stiftung EAR ist hierfür das zentrale Instrument. Dort lässt sich nachvollziehen, ob ein Hersteller registriert ist und ob die Registrierung unter der richtigen Marke und der zutreffenden Batterieart erfolgt ist.

Bei Unklarheiten oder fehlenden Einträgen empfiehlt sich zusätzlich eine Rückfrage beim Hersteller oder Großhändler, um die eigene gesetzliche Sorgfaltspflicht zu erfüllen und weitreichende rechtliche Risiken möglichst zu vermeiden.

Wer diese Prüfpflichten gewissenhaft wahrnimmt, reduziert nicht nur bußgeldrechtliche und aufsichtsrechtliche Risiken deutlich, sondern verringert zugleich das Risiko, von der weitreichenden Herstellerfiktion erfasst zu werden – und damit von einem Pflichtenumfang, der viele Händler ansonsten unvorbereitet und empfindlich treffen würde.

Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle: sommart sombutwanitkul / Shutterstock.com

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie uns:
IT-Recht Kanzlei
Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller
Alter Messeplatz 2
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de
© 2004-2025 · IT-Recht Kanzlei