Anzeige beim Batterie-Melderegister: Kann auch Händler betreffen
Was die meisten Händler wissen dürften: Beim Verkauf von Batterien/Akkus (oder Produkten, die Batterien/Akkus enthalten) sind die Kunden hinsichtlich der Entsorgung von Altbatterien zu informieren. Was viele Händler nicht wissen: Unter Umständen haben sie darüber hinaus das Inverkehrbringen von Batterien auch gegenüber dem Umweltbundesamt anzuzeigen...
Inhaltsverzeichnis
- Frage: Um was geht es bei der Anzeigepflicht?
- Frage: In welchen Fällen sind auch Händler verpflichtet, sich beim BattG-Melderegister des UBA anzuzeigen?
- Frage: Wie können Hersteller ihre Marktteilnahme als Batteriehersteller anzeigen?
- Frage: Wer ist „Hersteller“, wenn ein Unternehmen Batterien bei einem ausländischen Produzenten oder Lieferanten bestellt/anfordert und die Batterien nach Deutschland eingeführt werden?
- Frage: Können auch „Hersteller” ohne Sitz in Deutschland die Anzeige beim UBA vornehmen?
- Frage: Welche Daten sind im BattG-Melderegister zu hinterlegen?
- Frage: Welche Daten sind zur Veröffentlichung im Internet bestimmt?
- Frage: Müssen Hersteller auch die Marke(n) der Batterien dem Umweltbundesamt anzeigen?
- Frage: Welche „Marke“ ist anzugeben, wenn der Hersteller Batterien in Verkehr bringt, die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens in andere Produkte eingebaut oder anderen Produkten beigefügt sind?
- Frage: Welche Daten sind zur Veröffentlichung im Internet bestimmt?
- Frage: Wer kann den öffentlichen Teil des BattG-Melderegisters einsehen?
- Frage: Ist die Anzeige von bei der Stiftung ear registrieren batteriebetriebenen Elektrogeräten notwendig?
- Frage: Wie teilt der Hersteller dem Umweltbundesamt eine Änderung der angezeigten Daten oder einen Marktaustritt mit?
- Frage: Was sind die Folgen einer unterlassenen Anzeige der Marktteilnahme?
- Frage: Wie agiert das UBA bei verspäteter Anzeige der Marktteilnahme als Batteriehersteller?
Frage: Um was geht es bei der Anzeigepflicht?
Gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 BattG ist jeder Hersteller verpflichtet, der Batterien in Deutschland in den Verkehr bringt, dies gegenüber dem Umweltbundesamt anzuzeigen.
Frage: In welchen Fällen sind auch Händler verpflichtet, sich beim BattG-Melderegister des UBA anzuzeigen?
Gemäß § 4 Abs. 1 BattG sind zunächst einmal nur Hersteller verpflichtet, ihre Marktteilnahme beim Umweltbundesamt anzuzeigen.
„Hersteller“ ist gemäß § 2 Abs. 15 BattG jeder, der, unabhängig von der Vertriebsmethode, gewerblich Batterien im Geltungsbereich dieses Gesetzes erstmals in den Verkehr bringt. Vertreiber und Zwischenhändler, die vorsätzlich oder fahrlässig Batterien von Herstellern anbieten, die sich nicht oder nicht ordnungsgemäß nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Battg in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 20 Nummer 1 BattG angezeigt haben, gelten als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes.
Aber Achtung: Gemäß § 2 Nr. 15 S. 2 BattG gelten diejenigen Vertreiber und Zwischenhändler, die vorsätzlich oder fahrlässig Batterien von Herstellern in Verkehr bringen, die sich nicht beim Umweltbundesamt angezeigt haben, selbst als Hersteller und müssen damit die Entsorgungs- und sonstige Pflichten der Hersteller wahrnehmen! Entscheidend ist, dass diese Fiktion nur eintritt, wenn der Online-Händler (als sog. „Vertreiber“) schuldhaft gehandelt hat. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Händler weiß, billigend in Kauf nimmt oder aufgrund fehlender Sorgfalt verkennt, dass er Batterien von Herstellern in Verkehr bringt, die sich nicht beim Umweltbundesamt angezeigt haben.
Frage: Wie können Hersteller ihre Marktteilnahme als Batteriehersteller anzeigen?
Hierfür unterhält das Umweltbundesamt ein BattG-Melderegister. Dieses ist über die Internetseite des Umweltbundesamtes zu erreichen.
Das BattG-Melderegister wird ausschließlich elektronisch geführt, vgl. § 4 Abs. 1 BattG (Anzeigen und Mitteilungen in Papierform werden nicht entgegen genommen). Der Hersteller muss sich einen Nutzerzugang anlegen. Anschließend kann er die geforderten Angaben in die Formularseiten einer Erfassungssoftware eintragen und elektronisch an das Umweltbundesamt senden. Der Zugang der übermittelten Daten wird sodann durch das Umweltbundesamt bestätigt.
Die Nutzung des BattG-Melderegisters (Anzeigen und Mitteilungen, Einsicht in das Register usw.) ist übrigens gebührenfrei.
Frage: Wer ist „Hersteller“, wenn ein Unternehmen Batterien bei einem ausländischen Produzenten oder Lieferanten bestellt/anfordert und die Batterien nach Deutschland eingeführt werden?
Das Umweltbundesamt führt hierzu aus (vgl. Frage 8 der FAQ des Umweltbundesamt):
Bei derartigen grenzüberschreitenden Warengeschäften ist zu klären, wer die Batterien erstmals gewerbsmäßig nach Deutschland einführt. Hierbei kommt es entscheidend darauf an, wer die Einfuhr im Sinne des BattG rechtlich zu verantworten hat. Maßgeblich für die Beurteilung dieser Frage ist, auf wessen Veranlassung die Batterie eingeführt wird. In der beschriebenen Konstellation ist dies grundsätzlich der gewerbliche Besteller. Gewerblich handelt auch, wer für den Verbrauch des eigenen Gewerbebetriebs Batterien im Sinne von § 2 Absatz 2 BattG in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt.
Sofern in der beschriebenen Konstellation ein Fernabsatzverkäufer, der seinen Sitz nicht in Deutschland hat, seine Marktteilnahme als Hersteller im BattG-Melderegister anzeigt und die Vorgaben des Batteriegesetzes einhält, ist eine Anzeige durch den gewerblichen Besteller in Deutschland aus Sicht des Umweltbundesamtes entbehrlich – eine doppelte Berücksichtigung von Mengen soll nicht erfolgen.
Frage: Können auch „Hersteller” ohne Sitz in Deutschland die Anzeige beim UBA vornehmen?
Das Umweltbundesamt führt hierzu aus (vgl. Frage 9 der FAQ des Umweltbundesamt):
"Auch ein Unternehmen mit Sitz im Ausland kann Anzeigen gem. § 4 BattG beim Umweltbundesamt vornehmen, wenn das Unternehmen „Hersteller" nach der Herstellerdefinition des BattG ist."
Frage: Welche Daten sind im BattG-Melderegister zu hinterlegen?
Dies ergibt sich aus § 2 der Verordnung zur Durchführung des Batteriegesetzes, die am 01.12.2009 in Kraft getreten ist:
So sind gemäß § 2 Abs. 1 BattGDV für die Anzeige eines Batterieherstellers zu folgenden Kategorien erforderlich:
- Name und Rechtsform des Herstellers,
- Anschrift des Herstellers, bestehend aus Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort und Staat,
- Kontaktdaten des Herstellers, bestehend aus Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse, Internetadresse und dem Namen der zuständigen Kontaktperson beim Hersteller,
- Handelsregistereintrag des Herstellers, bestehend aus Handelsregisternummer und Registergericht, oder, falls der Hersteller nicht im Handelsregister eingetragen ist, Gewerbeanzeige des Herstellers, bestehend aus dem Datum der Gewerbeanzeige und der Gemeindekennzahl,
- Art (§ 2 Absatz 4 bis 6 des Batteriegesetzes) der Batterien, die der Hersteller in den Verkehr zu bringen beabsichtigt, und Marke, unter der er dabei tätig wird.
Für Hersteller von Gerätebatterien sind gemäß § 2 Abs. 2 BattGDV ergänzend hierzu folgende Angaben erforderlich:
- eine Erklärung über die Teilnahme des Herstellers am Gemeinsamen Rücknahmesystem der Hersteller für Geräte-Altbatterien (§ 6 Absatz 1 Satz 1 des Batteriegesetzes) einschließlich der vom Gemeinsamen Rücknahmesystem vergebenen Teilnehmernummer,
- eine Erklärung über die Einrichtung eines herstellereigenen Rücknahmesystems für Geräte-Altbatterien durch den Hersteller (§ 7 Absatz 1 Satz 1 des Batteriegesetzes), Die Erklärung muss insbesondere die Bezeichnung der Behörde umfassen, durch die das herstellereigene Rücknahmesystem genehmigt worden ist. Auch Datum und Akten- oder Geschäftszeichen der Genehmigung ist anzugeben (vgl. § 2 Abs. 2 S. 2 BattGDV).
- Name und Rechtsform des vom Hersteller mit dem Betrieb seines herstellereigenen Rücknahmesystems beauftragten Dritten (§ 19 des Batteriegesetzes).
Für Hersteller von Fahrzeugbatterien oder Industriebatterien sind gemäß § 2 Abs. 3 BattGDV ergänzend folgende Angaben erforderlich:
- eine Erklärung über die erfolgte Einrichtung einer den Anforderungen des § 8 des Batteriegesetzes entsprechenden Rückgabemöglichkeit für Altbatterien sowie
- nähere Angaben über die Art der eingerichteten Rückgabemöglichkeit und den Zugriff der Rückgabeberechtigten auf das Angebot.
Hinweis: Gemäß § 4 Abs.1 S. 2 BattG sind generell Änderungen der angezeigten Daten sowie die dauerhafte Aufgabe des Inverkehrbringens dem Umweltbundesamt unverzüglich mitzuteilen.
Frage: Welche Daten sind zur Veröffentlichung im Internet bestimmt?
Ein Teil der Anzeigedaten der Hersteller wird auf der Internetseite des Umweltbundesamts veröffentlicht. Der Markt soll so für Wettbewerber und Endnutzer transparent und damit eine Selbstkontrolle der Wirtschaft ermöglicht werden – so das Umweltbundesamt.
Die Veröffentlichung ist nach Herstellern von Fahrzeug-, Geräte- und Industriebatterien untergliedert, wobei
folgende Daten sind gemäß § 2 IV BattGDV zur Veröffentlichung im Internet bestimmt sind:
- Name und Rechtsform des Herstellers
- Postleitzahl, Ort und der Staat
- die Internetadresse
- Art (§ 2 Absatz 4 bis 6 des Batteriegesetzes) der Batterien, die der Hersteller in den Verkehr zu bringen beabsichtigt, und Marke, unter der er dabei tätig wird.
- die Erklärung über die Teilnahme des Herstellers am Gemeinsamen Rücknahmesystem des Herstellers für Geräte-Altbatterien (§ 6 Absatz 1 Satz 1 des Batteriegesetzes) einschließlich der vom Gemeinsamen Rücknahmesystem vergebenen Teilnehmernummer.
Zudem sind gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 6 BattGDV folgende Daten von Herstellern von Fahrzeug- oder Industriebatterien zur Veröffentlichung im Internet bestimmt:
- Die Erklärung über die erfolgte Einrichtung einer den Anforderungen des § 8 des Batteriegesetzes entsprechenden Rückgabemöglichkeit für Altbatterien sowie
- Nähere Angaben über die Art der eingerichteten Rückgabemöglichkeit und den Zugriff der Rückgabeberechtigten auf das Angebot.
Hinweise:
- Nutzer des öffentlichen Teils des Batteriegesetz-Melderegisters (z.B. Wettbewerber, Vertreiber, Zwischenhändler und Endnutzer) können über die Schaltfläche "Einsicht in das Melderegister" die zur Veröffentlichung vorgesehenen Daten der angezeigten Batteriehersteller einsehen.
- Die Daten werden drei Jahre nach dem angezeigten Marktaustritt des Herstellers wieder gelöscht (vgl. § 4 III BattG) .
- Die Nutzung des BattG-Melderegisters (Anzeigen und Mitteilungen gemäß § 4 Abs. 1 BattG, Einsicht in das Register usw.) ist gebührenfrei
Frage: Müssen Hersteller auch die Marke(n) der Batterien dem Umweltbundesamt anzeigen?
Ja, dies ergibt sich aus § 2 Absatz 1 Nummer 5 BattGDV . Demnach ist der Hersteller verpflichtet, die Marke(n) anzugeben, unter denen er Batterien in den Verkehr zu bringen beabsichtigt.
Unter Marke ist grundsätzlich die auf der jeweiligen Batterie eingesetzte Hauptkennzeichnung des Herstellers zu verstehen. Eine zusätzliche Unterteilung nach aus dieser Hauptkennzeichnung abgeleiteten Sonderkennzeichnungen ist nicht erforderlich (siehe auch Frage und Antwort zu „Welche „Marke“ ist anzugeben, wenn der Hersteller Batterien in Verkehr bringt, die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens in andere Produkte eingebaut oder anderen Produkten beigefügt sind?“).
Quelle: Frage 13 der FAQ des Umweltbundesamts
Frage: Welche „Marke“ ist anzugeben, wenn der Hersteller Batterien in Verkehr bringt, die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens in andere Produkte eingebaut oder anderen Produkten beigefügt sind?
Das Umweltbundesamt[führt hierzu aus (vgl. Frage 14 der FAQ des Umweltbundesamt):
Nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 BattGDV ist der Hersteller verpflichtet, die Marke(n) anzugeben, unter denen er Batterien in den Verkehr zu bringen beabsichtigt. Für Batterien, die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens in andere Produkte eingebaut oder anderen Produkten beigefügt sind, ist dies in aller
Regel die Marke des Produkts.
Frage: Welche Daten sind zur Veröffentlichung im Internet bestimmt?
Ein Teil der Anzeigedaten der Hersteller wird auf der Internetseite des Umweltbundesamts veröffentlicht. Der Markt soll so für Wettbewerber und Endnutzer transparent und damit eine Selbstkontrolle der Wirtschaft ermöglicht werden – so das Umweltbundesamt.
Die Veröffentlichung ist nach Herstellern von Fahrzeug-, Geräte- und Industriebatterien untergliedert, wobei
folgende Daten sind gemäß § 2 IV BattGDV zur Veröffentlichung im Internet bestimmt sind:
- Name und Rechtsform des Herstellers
- Postleitzahl, Ort und der Staat
- die Internetadresse
- Art (§ 2 Absatz 4 bis 6 des Batteriegesetzes) der Batterien, die der Hersteller in den Verkehr zu bringen beabsichtigt, und Marke, unter der er dabei tätig wird.
- die Erklärung über die Teilnahme des Herstellers am Gemeinsamen Rücknahmesystem des Herstellers für Geräte-Altbatterien (§ 6 Absatz 1 Satz 1 des Batteriegesetzes) einschließlich der vom Gemeinsamen Rücknahmesystem vergebenen Teilnehmernummer.
Zudem sind gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 6 BattGDV folgende Daten von Herstellern von Fahrzeug- oder Industriebatterien zur Veröffentlichung im Internet bestimmt:
- Die Erklärung über die erfolgte Einrichtung einer den Anforderungen des § 8 des Batteriegesetzes entsprechenden Rückgabemöglichkeit für Altbatterien sowie
- Nähere Angaben über die Art der eingerichteten Rückgabemöglichkeit und den Zugriff der Rückgabeberechtigten auf das Angebot.
Hinweise:
- Nutzer des öffentlichen Teils des Batteriegesetz-Melderegisters (z.B. Wettbewerber, Vertreiber, Zwischenhändler und Endnutzer) können über die Schaltfläche "Einsicht in das Melderegister" die zur Veröffentlichung vorgesehenen Daten der angezeigten Batteriehersteller einsehen.
- Die Daten werden drei Jahre nach dem angezeigten Marktaustritt des Herstellers wieder gelöscht (vgl. § 4 III BattG) .
- Die Nutzung des BattG-Melderegisters (Anzeigen und Mitteilungen gemäß § 4 Abs. 1 BattG, Einsicht in das Register usw.) ist gebührenfrei.
Frage: Wer kann den öffentlichen Teil des BattG-Melderegisters einsehen?
Jeder Internetnutzer kann die zur Veröffentlichung vorgesehenen Daten einsehen. Der öffentliche Teil des BattG-Melderegisters ist ebenfalls über die Internetseite des Umweltbundesamtes zu erreichen.
Frage: Ist die Anzeige von bei der Stiftung ear registrieren batteriebetriebenen Elektrogeräten notwendig?
Ja, die Anzeige nach dem BattG hat unabhängig davon zu erfolgen, ob bereits eine Registrierung nach dem ElektroG bei der Stiftung ear vorliegt.
Frage: Wie teilt der Hersteller dem Umweltbundesamt eine Änderung der angezeigten Daten oder einen Marktaustritt mit?
Änderungen der angezeigten Daten und Marktaustrittserklärungen sind dem Umweltbundesamt, über die Formularseiten der Erfassungssoftware des BattG-Melderegisters, unverzüglich mitzuteilen. (Der Zugang der übermittelten Daten wird durch das Umweltbundesamt bestätigt.)
Ein Verstoß hiergegen ist bußgeldbewehrt (§ 22 Abs. 1 Nr. 4 BattG) .
Frage: Was sind die Folgen einer unterlassenen Anzeige der Marktteilnahme?
Nach § 3 Abs. 3 BattG besteht ein Verkehrsverbot für Batterien, deren Inverkehrbringen durch den Hersteller nicht nach § 4 Abs. 1 BattG beim Umweltbundesamt angezeigt wurde.
Kommen Hersteller der Anzeigepflicht nach § 4 Abs. 1 BattG nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, kann das Inverkehrbringen von Batterien durch diese Hersteller in Deutschland gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 2 BattG ordnungswidrigkeitenrechtlich geahndet werden.
Ordnungswidrig nach § 22 BattG handelt insbesondere, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 3 BattG Batterien in den Verkehr bringt (§ 22 Abs. 1 Nr. 2 BattG) , entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 20 Nummer 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet (§ 22 Abs. 1 Nr. 4 BattG) oder entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 20 Nummer 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht (§ 22 Abs. 1 Nr. 5 BattG) .
Für die Ahndung dieser drei vorgenannten Bußgeldtatbestände ist nach § 22 Abs. 2 BattG jeweils die Verhängung einer Geldbuße in Höhe von bis zu 100.000,-- Euro vorgesehen.
Frage: Wie agiert das UBA bei verspäteter Anzeige der Marktteilnahme als Batteriehersteller?
Die verspätete Anzeige der Marktteilnahme stellt einen klaren Verstoß gegen das BattG dar.
Nach Erfahrung der IT-Recht Kanzlei wird die Vornahme einer Anzeige durch das Umweltbundesamt ("UBA") jedoch grundsätzlich nicht auf ihre Verspätung hin überprüft.
Dennoch ist nicht auszuschließen, dass im Einzelfall bzw. bei Vorliegen eines dahingehenden Verdachts von Seiten des UBA hier weitere Nachforschungen zur Ermittlung eines Verstoßes gegen das BattG angestellt werden könnten.
Hinzuweisen ist jedoch, dass sich - für den nicht auszuschließenden Fall - der Einleitung entsprechender Ermittlungen durch das UBA, die zur Entdeckung des Vorliegens einer Ordnungswidrigkeit nach dem BattG führen, eine „Kooperation“ mit den Behörden auf die Höhe des zu verhängenden Bußgelds auswirken dürfte. Neben der Schwere des Verstoßes, zu bestimmen etwa anhand der Anzahl nicht angezeigter Batterien, die bereits in Verkehr gebracht wurden und der Dauer des regelwidrigen Verhaltens spielt regelmäßig auch das Nachtatverhalten des Herstellers bei der Bemessung der Bußgeldhöhe eine Rolle.
Verhält sich dieser kooperativ, etwa indem er die zur Aufklärung des Sachverhalts notwendigen Daten an die Behörden liefert, würde dies aller Voraussicht nach bei der Festsetzung der Bußgeldhöhe zu seinen Gunsten eine Berücksichtigung finden.
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
© Maksym Yemelyanov - Fotolia.com
Link kopieren
Als PDF exportieren
Per E-Mail verschicken
Zum Facebook-Account der Kanzlei
Zum Instagram-Account der Kanzlei
1 Kommentar
muss ich mich im batterie-Melderegister als Dropshipper registrieren, wenn ich beispielsweise Bluetooth-Lautsprecher mit wiederaufladbaren Akkus anbiete?