Cookie-Banner für technisch notwendige Cookies erforderlich?

Cookie-Banner für technisch notwendige Cookies erforderlich?
Stand: 18.10.2019 4 min 1

Mit Urteil vom 01.10.2019 (Az. C-673/17) hat der EuGH für den Einsatz von Cookies, die für den Betrieb einer Website oder die Gewährleistung spezifischer Seitenfunktionen nicht zwingend erforderlich sind, eine grundsätzliche Einwilligungspflicht bestätigt. Um diese rechtskonform umzusetzen, sind hinreichend differenzierte und informierende Cookie-Banner oder Consent Tools dem Setzen jener Cookies vorzuschalten. Ob ein Cookie-Banner auch dann erforderlich ist, wenn eine Website nur technisch notwendige Cookies setzt, klärt der nachfolgende Beitrag der IT-Recht Kanzlei.

Vorab Hinweis:

  • Über das Grundsatz-Urteil des EuGH berichten wir hier.
  • FAQ zu den Anforderungen an ein wirksames Cookie-Einwilligungsmanagement finden Sie hier.
  • Welche Cookies auf Webseiten technisch notwendig sind und welche nicht, haben wir hier zusammengetragen.
  • Welche Handlungsoptionen Händler im Angesicht der Einwilligungspflicht nun haben, zeigen wir hier auf.

Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs dürfen Cookies, die für den Betrieb einer Webseite nicht technisch notwendig sind, nur dann gesetzt werden, wenn der jeweilige Nutzer in deren Verwendung zuvor wirksam und informiert eingewilligt hat. Zu den verpflichtenden Informationen gehören nach Ansicht des Gerichts auch die Empfänger von über die Cookies verarbeitenden Informationen sowie die Funktionsdauer der Cookies. Für die Einwilligungspflicht unerheblich soll es sein, ob die technisch nicht notwendigen Cookies im Einzelfall personenbezogene Daten verarbeiten oder nicht.

Der EuGH nimmt in seiner Entscheidung vor allem Artikel 5 Abs. 3 der EU-Richtlinie 2002/58/EG in Bezug, der in seiner durch die EU-Richtlinie 2009/136/EG geänderten Fassung wie folgt lautet:

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Speicherung von Informationen oder der Zugriff auf Informationen, die bereits im Endgerät eines Teilnehmers oder Nutzers gespeichert sind, nur gestattet ist, wenn der betreffende Teilnehmer oder Nutzer auf der Grundlage von klaren und umfassenden Informationen, die er gemäß der Richtlinie 95/46/EG u. a. über die Zwecke der Verarbeitung erhält, seine Einwilligung gegeben hat. Dies steht einer technischen Speicherung oder dem Zugang nicht entgegen, wenn der alleinige Zweck die Durchführung der Übertragung einer Nachricht über ein elektronisches Kommunikationsnetz ist oder wenn dies unbedingt erforderlich ist, damit der Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der vom Teilnehmer oder Nutzer ausdrücklich gewünscht wurde, diesen Dienst zur Verfügung stellen kann.

Aus dieser Vorschrift ist zu lesen, dass die Anforderungen einer informierten Einwilligung für technisch notwendige Cookies nicht gelten. Cookie-Banner oder Consent Tools dienen aber einzig dazu, den Nutzer zum einen über den Einsatz von Cookies aufzuklären und ihm andererseits die selbstbestimmte Entscheidung darüber einzuräumen, welche Cookie-Setzungen er für die jeweilige Website akzeptieren will.

Weil Nutzer in die Verwendung technisch notwendiger Cookies aber nach geltendem Recht nicht einzuwilligen brauchen, erübrigt sich für derartige Cookies auch die Erwähnung in einem speziellen Cookie-Banner, das beim Seitenaufruf angezeigt wird. Immerhin muss hier gerade keine Einwilligungs- oder sonstige Akzeptanzmöglichkeit gewährt werden.

Insofern reicht es für technisch notwendige Cookies aus, dass Informationen über deren Verwendung und Funktionsweise in der Datenschutzerklärung abgebildet werden. Der zusätzliche Einsatz eines Banners für technisch notwendige Cookies ist möglich, aber rechtlich nicht zwingend.

Wird ein Banner für technisch notwendige Cookies verwendet, kann dies anders herum aber rechtlich nicht zu Lasten des Verwenders ausgelegt werden, sofern die im Banner dargestellten Informationen zutreffend sind.

Mandanten der IT-Recht Kanzlei weisen in Ziffer 3 der Datenschutzerklärung bereits hinreichend und rechtskonform auf den Einsatz technisch notwendiger Cookies hin.

1

Tipp: Kostenloses und unbeschränktes Cookie-Consent-Tool: für Mandanten

Die IT-Recht Kanzlei stellt ihren Mandanten hier im Mandantenportal ein kostenloses Cookie-Consent-Tool zur Einbindung in Shops und auf Webseiten zur Verfügung - dies in Kooperation mit dem Datenschutz-Komplettdienst PRIVE.

Dieses Cookie-Consent-Tool bringt folgende Vorteile mit sich:

  • Bis zu 20.000 Seitenaufrufe pro Monat kostenfrei.
  • Vollständig datenschutzkonformes Cookie-Einwilligungsmanagement nach dem aktuellen Stand der Technik
  • Basierend auf der Technologie von Usercentrics, einem Marktführer im Bereich der Consent-Tools
  • Einfache Konfiguration und Integrierbarkeit auch für Laien
  • Plattformunabhängige Nutzbarkeit
  • Unterstützung der deutschen und englischen Sprache (wird noch erweitert)
  • Unterstützung aller gängigen Tacking- und Analysedienste
  • Laufende Pflege und steter Ausbau des Tools
  • Kostenfreie Nutzung für Update-Service-Mandanten der IT-Recht Kanzlei

Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .


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1 Kommentar

A
Andreas G 14.10.2020, 11:13 Uhr
Cookie Hinweis nötig?
Das heißt insofern ich nur technisch notwendige Cookies verwende, wie beispielsweise solche die für den Login(/Session) notwendig sind oder bspw. auch bei Shops für die Produkte im Warenkorb, benötige ich keinen Hinweis oder gar einen Cookie Consent Modal?

Ist das ssupp.visits-Cookie, welches Sie auf Ihrer Webseite verwenden nicht ein Statistik Cookie? Sprich technisch nicht notwendig? Wie sieht es mit solchen aus? Hier werden keine Personenbezogenen Daten, wie Alter/Geschlecht des Nutzers, erfasst. Wie muss auf diese hingewiesen werden bzw. erfordert dies einen Cookie Consent Modal?

Viele Grüße
Andreas

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