Irreführende Werbung mit dem Attribut „Bambus“ für Textilien: Abmahnungen im Umlauf

Irreführende Werbung mit dem Attribut „Bambus“ für Textilien: Abmahnungen im Umlauf
28.04.2021 | Lesezeit: 3 min

Verbraucher legen zunehmend Wert auf Nachhaltigkeit, Naturbelassenheit und umweltfreundliche Produktionsbedingungen – auch beim Kauf von Bekleidung. Ein neuer Trend in der Textilherstellung versucht diese Verbraucherbedürfnisse durch die Verarbeitung von aus Bambus gewonnener Viskose zu bedienen. Dass aber Kleidung aus Bambusviskosefaser nicht mit Attributen wie „aus Bambus“ oder „Bambus-Erzeugnis“ beworben werden sollte, zeigen aktuelle Abmahnungen. Wir klären auf.

I. Viskosefaser aus Bambus – ist da noch Bambus drin?

Reine Bambusfasern als abgetrennte Filamente direkt aus der Holzmasse selbst sind für die Textilproduktion ungeeignet und werden insofern grundsätzlich nicht verarbeitet.

In der Textilherstellung kommt daher nur eine aus Bambuscellulose gewonnene Viskosefaser zum Einsatz und liegt im Trend.

Verbraucher sind hierbei schnell verleitet, Textilien aus diesen Fasern eine besondere Ursprünglichkeit und Qualität beizumessen.

Tatsächlich handelt es sich bei einer aus Bambus gewonnenen Viskosefaser aber um eine Chemiefaser, die unter Anwendung diverser chemischer Verfahren aus Cellulose gewonnen wird, die natürlich in Hölzern (Bambus, aber auch Fichte, Kiefer, Birke, Buche etc.) vorkommt.

Im Rahmen des chemischen Verfahrens verliert die Bambuscellulose alle natürlichen Eigenschaften ihrer Ausgangsprodukte, sodass die gewonnene Viskosefaser in biochemischer Hinsicht kein natürliches Derivat des Holzes „Bambus“ ist.

Vielmehr hat die gewonnene Viskosefaser mit einem natürlichen Ausgangsprodukt aufgrund diverser Zersetzungsverfahren (etwa mit Natronlauge und Schwefelkohlenstoff) nichts mehr gemeinsam.

Banner Unlimited Paket

II. Abmahnungen wegen irreführender Werbung mit dem Attribut „Bambus“

Viele Textilhändler versuchen, bei Erzeugnissen mit Viskosefasern aus Bambus auf das natürliche Ursprungsmaterial werbewirksam hinzuweisen und das Attribut „Bambus“ mit Produktbezeichnungen und Produktbeschreibungen besonders in Verbindung zu bringen.

„Erzeugnis aus Bambus“, „mit Bambusfaser“ oder sonstige Implikationen, die auf Bambus als Ausgangsstoff für das Textilprodukt hindeuten, lesen sich häufig.

Derartige Ursprungsangaben bzw. Hinweise auf den vermeintlichen Ausgangsstoff sind allerdings grundsätzlich irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG, weil sie eine besondere Naturbelassenheit, Ursprünglichkeit und Qualität implizieren, welche die so beworbenen Erzeugnisse nicht aufweisen (können).

Aufgrund des chemischen Gewinnungsverfahrens für die Viskosefasern gehen sämtliche Eigenschaften der Cellulose aus Bambusholz ausnahmslos verloren, es entsteht ein reines Chemieprodukt.

Der ursprünglich verwendete Rohstoff „Bambus“ oder seine spezifischen Attribute sind in der hergestellten Viskosefaser zwangsweise nicht mehr vorhanden. Werbeaussagen, die Gegenteiliges andeuten und eine besondere Reinheit und Natürlichkeit eines Textilproduktes aus Bambusviskosefaser implizieren wollen, täuschen den Verbraucher in rechtswidriger Weise über die tatsächliche Verwendung einer Chemiefaser ohne Bezug zum Ausgangsstoff.

Die Praxis, den Begriff „Bambus“ als Ausgangsmaterial für Textilien zu bewerben, wird derzeit vermehrt abgemahnt.

Der IT-Recht Kanzlei liegt eine aktuelle berechtigte Abmahnung vor, welche die Bewerbung eines Textilerzeugnissen mit der Bezeichnung „Bambussocken“ rügt.

Wichtig ist, dass eine Irreführung unter Behauptung eines Zusammenhangs zwischen dem Ausgangsstoff „Bambus“ und/oder seinen Eigenschaften einerseits und dem Textilprodukt andererseits nicht dadurch ausgeschlossen/abbedungen werden kann, dass in der verpflichteten Textilkennzeichnung dann die Faser „Viskose“ ausgewiesen wird. Die Textilkennzeichnungsverordnung (TKVO) lässt einen anderen Begriff für die Faser nicht zu, Verbraucher müssen das Kennzeichnungselement aber vernünftigerweise nicht als Aufklärung über eine zuvor hervorgerufene Fehlvorstellung verstehen. Die Textilkennzeichnung hebelt den irreführenden Werbeeffekt damit nie aus.

III. Fazit

Bambus wird in Textilien nie als Naturfaser, sondern allenfalls in Form einer aus Bambuscellulose gewonnenen Viskosechemiefaser verwendet. Die Behauptung einer besonderen Naturbelassenheit und Reinheit eines Textilproduktes und/oder besonderer positiver Eigenschaften durch Attribute wie „Bambuserzeugnis“, „aus Bambus“ oder „mit Bambusfaser“ ist irreführend und sollte zwingend unterlassen werden.

Ebenso unzulässig ist es, einer Produktbezeichnung das Wort „Bambus“ beizustellen.

Zulässig ist die Herstellung einer Verbindung zu „Bambus“ nur, wenn etwaige Fehlvorstellungen durch eine Aufklärung über die chemische Gewinnung und die Chemiefaser Viskose als Endprodukt im selben Zusammenhang erfolgt.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .


Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

2 Kommentare

K
Karola Freudenberg 30.04.2021, 07:21 Uhr
Alternative Angaben für Bambus
ich verkaufe Bekleidung aus Bambusfaser und bin auch völlig verwirrt. Wenn mir von den Stoffhändlern angegeben wird, das der Stoff aus 95% Bambus und 5% Elasthan besteht, dann kann ich doch nicht etwas anderes behaupten. Woher soll ich denn wissen, das es hier eigentlich um Viskose geht?
Wäre dann eine Kennzeichnung mit XXX% Viskose (aus Bambus-Zellstoff) die richtige?
P
Petra Ascher 28.04.2021, 18:43 Uhr
Alternative Angabe für Bambus
Ich habe gerade diesen interessanten Artikel gelesen.
Was darf ich denn dann schreiben? Ich kaufe bei einem Großhändler
"Sockenwolle mit Viskose aus Bambus"......

Weitere News

Vorsicht Falle: Werbung mit kostenlosem Rückversand
(05.11.2024, 14:58 Uhr)
Vorsicht Falle: Werbung mit kostenlosem Rückversand
Blickfangwerbung: Was Sie als Online-Händler beachten müssen!
(07.08.2024, 10:28 Uhr)
Blickfangwerbung: Was Sie als Online-Händler beachten müssen!
Unser Klo jetzt mit KI - AI Washing
(01.07.2024, 16:19 Uhr)
Unser Klo jetzt mit KI - AI Washing
Ausnahmen bestätigen die Regel: Unlautere Werbung mit Duftzwillingen und Dupes?
(31.05.2024, 10:49 Uhr)
Ausnahmen bestätigen die Regel: Unlautere Werbung mit Duftzwillingen und Dupes?
Irreführende Werbung durch Angabe der Herstelleradresse?
(13.02.2024, 11:33 Uhr)
Irreführende Werbung durch Angabe der Herstelleradresse?
Frage des Tages: Was ist im Online-Handel unter dem Begriff „Warenkorbwert“ zu verstehen?
(20.12.2023, 07:53 Uhr)
Frage des Tages: Was ist im Online-Handel unter dem Begriff „Warenkorbwert“ zu verstehen?
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei