LG Ulm: Werbung mit dem Begriff „Bambussocken“ für Textilstrümpfe ist wettbewerbswidrig
Tipp: Weiterführende Informationen zum Thema finden Sie hier: "Verkauf von Textilien"
Mit Urteil vom 22.08.2016 (Az. 11 O 9/16 KfH) kam das LG Ulm zu dem Ergebnis, dass Werbung mit dem Begriff „Bambussocken“ für Textilstrümpfe wettbewerbswidrig ist. Die Verarbeitung des Bambus zu Viskosefasern führt dazu, dass das Ausgangsprodukt seine natürlichen Eigenschaften vollständig verliert, sodass die Verwendung des Begriffs „Bambussocken“ irreführend und damit abmahnfähig ist – so das LG Ulm.
Inhaltsverzeichnis
Werbebezeichnung „Bambussocken“
Die Beklagte, Betreiberin einer bundesweiten Drogeriemarktkette, hatte in einem Printprospekt diverse Socken mit der Angabe "DAMEN BAMBUSSOCKEN", "HERREN SOCKEN BAMBUS" und "DAMEN KURZSCHAFTSOCKEN BAMBUS" beworben. Diese Socken werden auf dem Etikett an der Ware, das im Prospekt nicht ersichtlich ist, jeweils mit "Viskose" gekennzeichnet. Dass der Ausgangsstoff Bambus durch das Viskoseverfahren vollständig seine natürlichen Eigenschaften verliert, war zwischen den Parteien unstreitig. Die Klägerin hatte die Beklagten wegen Verstößen gegen das UWG i.V.m der EU-Textilkennzeichnungsverordnung abgemahnt.
Die Entscheidung des LG Ulm
Das LG Ulm bejahte eine irreführende Handlung der Beklagten gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG:
„Die Wortwahl "Bambussocken" bzw. "Socken Bambus" ist (...) für den durchschnittlichen Betrachter so zu verstehen, dass hierin eine Beschaffenheitsangabe im Sinne eines Merkmals der Ware zu sehen ist. (...)Nach Auffassung des Gerichts besteht die Gefahr, dass ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrskreises die Werbung dahingehend versteht, dass die beworbenen Socken aus der natürlichen Textilfaser Bambus bestehen. Hierin liegt eine irreführende Werbeaussage, da die Socken tatsächlich aus Viskosefasern bestehen. Die Viskosefaser wird aber unstreitig aufgrund eines aufwändigen chemischen Prozesses hergestellt. (...)Die Socken bestehen danach nicht mehr aus einem natürlichen Rohstoff. Seine Eigenschaften sind durch den chemischen Prozess völlig verloren gegangen. Die Socken bestehen vielmehr aus einer Viskosefaser, zu deren Herstellung lediglich u.a. die ursprünglichen Bambusfasern verwendet wurden. Die alleinige Hervorhebung des Rohstoffs "Bambus" vermag jedoch bei den angesprochenen Verbraucherkreisen die Vorstellung zu erwecken, dass die Socken solche Eigenschaften aufweisen, die typischerweise mit der Naturfaser Bambus verbunden sind.“
Ob die Werbung der Beklagten auch gegen §§ 5, 5a UWG i.V.m. Art. 5, 16 EU-Textilkennzeichnungsverordnung verstößt, konnte das Gericht mangels Entscheidungserheblichkeit dahingestellt lassen.
Fazit
Mit natürlichen Ausgangsprodukten, die ihre natürlichen Eigenschaften verlieren müssen um als Viskosefasern zu Textilien verarbeitet werden zu können, darf das Endprodukt nach Ansicht des LG Ulm nicht beworben werden.
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