Frage des Tages - zur Kennzeichnung von Textilien
Tipp: Weiterführende Informationen zum Thema finden Sie hier: "Verkauf von Textilien"
Ist der Verkauf von Textilien mit dem Hinweis "Bambus" als Materialbezeichnung wettbewerbswidrig?
Die IT-Recht Kanzlei hat bereits von mehreren Fällen Kenntnis erlangt, in denen Online-Händler abgemahnt worden sind, weil sie beim Verkauf ihrer Textilien "Bambus" als Materialbezeichnung angegeben haben (etwa: "Die neuartige Bambus-Naturfaser, 75 % Bambusfasern" ).
Auszug aus einer Abmahnung (der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V.):
(...)Nach den hier vorliegenden Informationen dient Bambus allenfalls als Rohstoff für die daraus gewonnene Zellulose. Diese wird zu Viskose weiterverarbeitet, aus der dann die entsprechenden Textilien gefertigt werden. Diese Viskosefaser zählt nicht zu der Gruppe der Naturfasern, was auf die chemische Modifikation der Zellulose im Herstellungsprozess zurückzuführen ist. Die richtige Kennzeichnung hätte deshalb "Viscose" lauten müssen. Insoweit verweisen wir auf § 3 Abs. 1 Textilkennzeichnungsgesetz, wonach die in Anlage 1) festgelegten Bezeichnungen für Textilien zu verwenden sind. Nach Nr. 25 der genannten Anlage 1) lautet die Bezeichnung "Viskose".(...)
Mit nicht existenten oder schlicht fehlerhaften Rohstoffgehaltsangaben im Zusammenhang mit dem Verkauf von Textilien hatten sich auch bereits die Gerichte zu beschäftigen. So hat etwa das Oberlandesgericht Celle mit Urteil vom 08.04.2004 (Az. 13 U 184/03) entschieden, dass das Fehlen der Rohstoffsgehaltsangaben, aber auch Angaben, die nicht den Begriffsvorgaben des Textilkennzeichnungsgesetzes entsprechen würden, wettbewerbswidrig seien. Dabei ging es um einen Online-Händler, der unter anderem Dessous anbot und bei den Kollektionen „Sunrise“ der Firma Wolff angegeben hatte, dass das Material aus „Meryl“ und „Lycra“ bestände. Der Kläger monierte nun, dass dies Rohstoffgehaltsangaben seien, die eben nicht mit den Begriffsvorgaben des Textilkennzeichnungsgesetzes in Einklang zu bringen wären und nahm den Online-Händler daraufhin mit der Begründung auf Unterlassung in Anspruch, dass der Händler sich planmäßig und bewusst über die Vorschriften des Textilkennzeichnungsgesetzes hinweggesetzt habe, um sich einen ungerechtfertigten Vorsprung vor den gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen. Der Abmahner konnte sich letztendlich auch vor dem OLG Celle durchsetzen.
Das OLG Celle entschied:
"Es genügt, dass für den Beklagten erkennbar war, dass er durch die Nichtbeachtung der Vorschriften des Textilkennzeichnungsgesetzes gegenüber Mitbewerbern einen Vorteil erlangen konnte. Das ist zu bejahen. Durch die falsche Textilkennzeichnung wird der Preis-Leistungs-Vergleich erschwert. Möglich ist auch, dass Interessenten für Dessous-Moden „Tactel“, „Meryl“ und „Elité“ bzw. „Lycra“ für hochwertigere Rohstoffe halten als Polyamid, Polyester oder Elastan.
Soweit der Beklagte erstmals in der Berufungsinstanz behauptet, kein Konkurrent habe die entsprechenden Dessous mit anderen Angaben als den von ihm verwendeten Herstellerangaben beworben, kann offen bleiben, ob dieser neue Vertrag zuzulassen ist (§ 531 Abs. 2 ZPO) . Denn ein Wettbewerbsvorsprung läge in diesem Fall im Hinblick auf die von den Konkurrenten mit vorschriftsmäßigen Textilangaben angebotenen Dessous anderer Marken vor. Die begangenen wettbewerbswidrigen Handlungen begründen eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr."
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