Bait-and-switch: Ködern und Umlenken ist nicht erlaubt

Es ist immer häufiger zu beobachten, dass Händler dem Irrtum erliegen, dass es in Ordnung sei, Waren im Internet zu bewerben, um den Kunden auf die eigene Shop-Präsenz zu locken, um den kaufwilligen Kunden sodann mit der Nachricht zu konfrontieren, dass das begehrte Produkt nicht geliefert werden könne. Dies geschieht in der Absicht das Kaufinteresse des Kunden auf andere Produkte umzulenken und deren Absatz zu fördern. Dem Gesetzgeber mißfällt diese Handlungsweise, daher wurde auch die Vorschrift des § 3 Abs. 3 UWG i.V.m. Nr.6 Anlage zu § 3 Abs. 3 UWG geschaffen, um dieser Geschäftspraxis einen Riegel vorzuschieben.
Oftmals werden Waren durch den Händler auf einer Vielzahl von Internetseiten im Internet beworben. Die angesprochenen potentiellen Kunden haben infolge der Bewerbung die berechtigte Erwartungshaltung, das konkrete Produkt auf der Shopseite des Händlers erwerben zu können. Wenn der Kunde sodann auf die Shopseite des Händlers geht, ist dort oftmals nur zu lesen, dass das gewünschte Produkt nicht (mehr) lieferbar ist. Sodann wird auf ein anderes Produkt verwiesen, welches der begehrten Ware möglichst nahe kommt. Der Händler beabsichtigt hierbei, Kaufinteressenten für den beworbenen Artikel auf die eigene Internetseite zu locken, um sodann anstatt der angepriesenen Ware einen Ersatzartikel zu verkaufen. Diese Vorgehensweise wird als „bait-and-switch-Technik“ (Ködern und Umlenken) bezeichnet und ist gemäß § 3 Abs. 3 UWG i.V.m. Nr.6 Anlage zu § 3 Abs. 3 UWG wettbewerbswidrig.
Fazit:
Man sollte es tunlichst unterlassen, Kunden aufzufordern, ein bestimmtes Produkt zu kaufen und sich sodann weigern, eine Bestellung des Kunden aufzunehmen oder innerhalb einer vertretbaren Zeit die Ware zu liefern, in der Absicht das Kaufinteresse des Kunden auf andere Waren umzulenken.
Wir danken unserer Praktikantin Frau Deborah Seidlitz für die Mithilfe bei diesem Artikel
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