Bagatellverstöße in Widerrufsbelehrungen: Sind nach dem KG Berlin wettbewerbswidrig
Das KG Berlin hat in einer aktuellen Entscheidung (Beschluss vom 08.09.2009; Az.: 5 W 105/09) Bagatellverstöße in Widerrufsbelehrungen für wettbewerbswidrig und damit abmahnbar erklärt. Informiert der Internet-Händler falsch über die 30-Tage-Frist (zur Erstattung von Zahlungen des Verbrauchers nach Ausübung des Widerrufsrechts) oder unterbleibt eine Aufklärung über die Gefahrtragung bei Rücksendung der Ware nach erfolgtem Widerspruch, so liegt nach Ansicht des KG Berlin ein Wettbewerbsverstoß vor.
Der Internet-Händler hat einer wahren Flut von Informationspflichten nachzukommen. Nun hat das Kammergericht Berlin in einem aktuellen Beschluss entschieden, dass die mangelnde Aufklärung des Verbrauchers in Bezug auf die 30-Tage-Erstattungsfrist und die fehlende Aufklärung des Verbrauchers über die Gefahrtragung bei Rücksendung der Ware nach erfolgtem Widerspruch keine Bagatellverstöße (mehr) darstellen, sondern wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden können.
Der Unternehmer ist grundsätzlich verpflichtet, den Verbraucher über sein Widerrufsrecht zu belehren, § 312c I 1 BGB i.V.m. Art. 240 EGBGB i.V.m. § 1 I Nr. BGB-InfoV. Im streitgegenständlichen Fall hatte die Antragsgegnerin in Bezug auf diese Belehrungspflicht folgende Passage verwendet:
„Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung ihrer Widerrufserklärung erfüllen.“
Die Musterwiderrufsbelehrung nach Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV verlangt hingegen folgende Belehrung:
Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung oder der Sache, für uns mit deren Empfang.
Das Gericht betont, dass die von der Antragsgegnerin verwendete Widerrufsbelehrung unvollständig sei und den Eindruck erwecke, nur der Verbraucher unterläge einer Erstattungsfrist, nicht dagegen der Unternehmer. Auf jeden Fall würde der Verbraucher aber im Unklaren über die tatsächliche Rechtslage gelassen. Das entscheidende Gericht erblickte zudem ein „/wesentliches Interesse des Verbrauchers, unmissverständlich und ohne weitergehende eigene Nachforschungen darüber informiert zu werden, innerhalb welcher Frist der Unternehmer die für den Verbraucher zentrale Erstattung etwaiger Zahlungen des Verbrauchers vorzunehmen hat./ “ Hieraus resultiert im Ergebnis ein Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr.11 UWG.
Ferner fehlte in der Widerrufsbelehrung der Antragsgegnerin ein Hinweis auf die Gefahrtragung bei Rücksendung der Ware nach erfolgtem Widerruf vollständig. Nach § 357 II 2 BGB trägt der Unternehmer die Gefahr in diesem Fall, hierüber ist auch gemäß § 312c I 1 BGB i.V.m. Art. 240 EGBGB i.V.m. § 1 I Nr. BGB-InfoV zu informieren. Auch hier hebt das Gericht die Wesentlichkeit der Informationserteilung hervor, wenn es argumentiert, dass der Verbraucher wisse, „dass auf dem Postweg immer wieder - wenn auch eher selten - Pakete abhanden kommen können. Unklarheiten über die Gefahrtragung könnten ihn daher veranlassen, Vorsorge durch eine mit höheren Kosten verbundene besondere Versendungsart oder den Abschluss einer Transportversicherung zu treffen. Dahingehende Unklarheiten werden eher noch verstärkt, wenn der Verbraucher nach den vertraglichen Regelungen zur Übernahme der Kosten der Rücksendung verpflichtet ist und dahingehend ausdrücklich belehrt wird.“
Das KG Berlin hat seine alte Rechtsprechung aus dem Jahre 2007 aufgegeben, in der es noch einen Verstoß bei Nichtbelehrung über die Gefahrtragung als Bagatelle ansah. Begründet wird die neue Auffassung des Gerichts damit, dass nach der neuen Muster-Widerrufsbelehrung die streitgegenständlichen Informationen platzsparend und ohne Beeinträchtigung der Verständlichkeit mitgeteilt werden können, damit bestehe keine Notwendigkeit an der alten Rechtsprechung festzuhalten.
Fazit
Es steht zu befürchten, dass einige Abmahner jetzt gezielt im Internet nach derartigen Bagatellverstößen suchen und diese sodann abmahnen. Wir raten Ihnen daher unbedingt eine rechtskonforme Widerrufsbelehrung zu verwenden und einer Abmahnung diesbezüglich vorzubeugen.
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
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1 Kommentar
Erfolgte fallbezogen die Abmahnung eventuell durch Herrn Rechtsanwalt Alexander Kysucan aus Berlin?
Für diesen Fall hätte ich weitergehende Informationen zu dessen Vorgehens- bzw. Verhaltensweise.