Hinweis: Auch bei B2B-Geschäften ist in Frankreich Warenangebot im Onlineshop zwingend Vertragsangebot

Hinweis: Auch bei B2B-Geschäften ist in Frankreich Warenangebot im Onlineshop zwingend Vertragsangebot

Tipp: Weiterführende Informationen finden Sie hier: "Frankreich E-Commerce (AGB)"

Wie in der News zum Zustandekommen von Fernabsatzverträgen dargelegt wurde , ist nach französischem Recht (Article 1369-4 code cvil) das Warenangebot in einem Onlineshop bereits als verbindliches Vertragsangebot und nicht nur als bloße Einladung zu einem Vertragsangebot anzusehen. Dies gilt grundsätzlich auch für B2B-Geschäfte und kann nicht durch AGB des Onlinehändlers abbedungen werden.

Im französischen bürgerlichen Recht (Code Civil)  ist als eine Art Sonderrecht  festgelegt, dass das Warenangebot in einem Onlineshop bereits als verbindliches Vertragsangebot anzusehen ist.

Article 1369-4 Code Civil
Quiconque propose, à titre professionnel, par voie électronique, la fourniture de biens ou la prestation de services, met à disposition les conditions contractuelles applicables d'une manière qui permette leur conservation et leur reproduction. Sans préjudice des conditions de validité mentionnées dans l'offre, son auteur reste engagé par elle tant qu'elle est accessible par voie électronique de son fait.
L'offre énonce en outre :
1° Les différentes étapes à suivre pour conclure le contrat par voie électronique ;
2° Les moyens techniques permettant à l'utilisateur, avant la conclusion du contrat, d'identifier les erreurs commises dans la saisie des données et de les corriger ;
3° Les langues proposées pour la conclusion du contrat ;
4° En cas d'archivage du contrat, les modalités de cet archivage par l'auteur de l'offre et les conditions d'accès au contrat archivé ;
5° Les moyens de consulter par voie électronique les règles professionnelles et commerciales auxquelles l'auteur de l'offre entend, le cas échéant, se soumettre

Mit der Bestellung des Kunden kommt so bereits ein Vertrag zustande. Dies hat praktische Folgen für den Onlinehändler wie in der o.g. News dargestellt wurde.

Diese Rechtslage gilt nach französischem Recht im Grundsatz auch für Fernabsatzverträge zwischen einem Onlinehändler und einem gewerblichen Kunden (sog. B2B-Geschäfte). Der Onlinehändler kann zwar bei  B2B-Geschäftem in seinen AGB bestimmte  Informationspflichten  (Ziffer 1 -5 des Art 1369-4) abbedingen, er kann aber nicht den Grundsatz abbedingen, dass das Warenangebot in seinem Onlineshop bereits als verbindliches Vertragsangebot angesehen wird.

Article 1369-6 Code Civil 
Il est fait exception aux obligations visées aux 1° à 5° de l'article 1369-4 et aux deux premiers alinéas de l'article 1369-5 pour les contrats de fourniture de biens ou de prestation de services qui sont conclus exclusivement par échange de courriers électroniques.
Il peut, en outre, être dérogé aux dispositions de l'article 1369-5 et des 1° à 5° de l'article 1369-4 dans les conventions conclues entre professionnels. [Unterstreichungen durch den Autor]

Dies gilt es bei Fernabsatzverträgen nach französischem Recht zu bedenken.

 

Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle: © vege - Fotolia.com

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

Beiträge zum Thema

Französisches Recht: Es muss vorvertraglich informiert werden!
(17.12.2024, 14:10 Uhr)
Französisches Recht: Es muss vorvertraglich informiert werden!
Haftung des Händlers für versteckte Mängel nach französischem Recht
(15.11.2024, 11:35 Uhr)
Haftung des Händlers für versteckte Mängel nach französischem Recht
IT-Recht Kanzlei aktualisiert AGB für französische Plattformen und Shops
(16.05.2024, 07:36 Uhr)
IT-Recht Kanzlei aktualisiert AGB für französische Plattformen und Shops
Oberstes französisches Gericht: Verbraucherschutzvorschriften können unter Umständen auch für juristische Personen gelten
(24.11.2023, 13:44 Uhr)
Oberstes französisches Gericht: Verbraucherschutzvorschriften können unter Umständen auch für juristische Personen gelten
Neue französische Vorgaben zur Kennzeichnung von Elektrogeräten, Batterien, Lampen und Solar-Panelen
(07.11.2022, 11:47 Uhr)
Neue französische Vorgaben zur Kennzeichnung von Elektrogeräten, Batterien, Lampen und Solar-Panelen
Wichtige Änderungen bei französischen AGB ab Oktober 2022!
(29.09.2022, 17:11 Uhr)
Wichtige Änderungen bei französischen AGB ab Oktober 2022!
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie uns:
IT-Recht Kanzlei
Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller
Alter Messeplatz 2
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei