Die IT-Recht Kanzlei bietet B2B AGB für den Onlinehandel mit Großbritannien an. Großbritannien ist bei weitem der größte Onlinemarkt in Europa und daher auch für den deutschen Onlinehändler von großer Wichtigkeit. Es ist sehr zu empfehlen, im Geschäft mit britischen Gewerbetreibenden eigene B2B-AGB vorzuhalten, die nicht an die strikten und zwingenden EU-Verbraucherschutzvorschriften gebunden sind. Die von der IT-Recht Kanzlei angebotenen B2B AGB erlauben gegenüber B2C-AGB erhebliche Erleichterungen für den Verkäufer und gehen wesentlich eingehender auf die Sicherungsbedürfnisse des Verkäufers (Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung, etc. ) ein.
Erleichterungen der B2B AGB gegenüber B2C AGB
1. Anwendung deutschen Rechts und Bestimmung des Gerichtsstands des Verkäufers
Der wichtigste Vorteil eines B2B-Vertrages ist die Möglichkeit der freien Rechtswahl und der Bestimmung des Gerichtsstandes des Verkäufers. Die besonderen Vorschriften der Rom I Verordnung „Verordnung über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 17.6.2008 (Art. 6 ) und der Brüssel I Verordnung „Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen“ ( Art. 15, 16, 17) zum Schutz des Verbrauchers finden auf den Gewerbetreibenden im Rahmen von B2B-Verträgen keine Anwendung. Art. 6 Absatz 1 der Rom I Verordnung gibt auch eine Legaldefinition des Verbrauchers, die von den hier angebotenen AGB übernommen wurde.
In den hier angeboten AGB werden deutsches Recht und der Gerichtsstand des Onlinehändlers (in Deutschland) vereinbart. Nach Ansicht der IT-Kanzlei sind die Zuständigkeit deutscher Gerichte und die Anwendung des vertrauten deutschen Rechts Vorteile, die bei weitem einzelne verkäuferfreundliche Regeln des britischen Rechts aufwiegen. Die Risiken eines Rechtsstreits in einer unbekannten Rechtsordnung und vor ausländischen (britischen) Gerichten sind für den normalen deutschen Onlinehändler kaum zu kalkulieren.
2. Erleichterungen im Einzelnen (nur beispielhaft)
- Erleichterte Vermutung des Vertragsabschlusses zu Gunsten des Verkäufers, Stärkung des Rechts des Verkäufers hinsichtlich seiner Wahlmöglichkeit zur Vertragsannahme
- Wegfall diverser Informationspflichten im Rahmen von Fernabsatzverträgen
- Wegfall des Widerrufs- und Rückgaberechts
- Verkäuferfreundliche Vereinbarungen zur Vertragserfüllung
Gegenüber Verbrauchern muss der Verkäufer die Bestellung innerhalb von 30 Tagen ausführen. Bei B2B-Verträgen kann diese für Verbraucherverträge zwingende Regel entfallen. Die Rechte des Verkäufers können gestärkt werden bei wirtschaftlichem Unvermögen des Käufers (fristloses Rücktrittsrechts des Verkäufers), verkäuferfreundliche Ausgestaltung der Regeln zum Leistungsverzug und zum Ausschluss von Leistungen des Verkäufers im Fall von höherer Gewalt, Einschränkung der Rechte des Käufers im Fall eines Leistungsverzuges, den der Verkäufer zu vertreten hat und Einschränkung der Mängelhaftung und Gewährleistung und Einschränkung – soweit dies zulässig ist – der Regeln zur Produkthaftung.
Besondere Berücksichtigung der Sicherungsbedürfnisse des Verkäufers bei Lieferung der Ware
Der Verkäufer, der Ware verkauft, trägt ein beträchtliches Risiko, falls der Käufer zahlungsunfähig oder böswillig ist. Die klassischen Schutzinstrumente zu Gunsten des Verkäufers wie des Eigentumsvorbehalts, der Sicherungsübereignung und der Abtretung von Rechten des Käufers sind in den hier angebotenen AGB daher im Einzelnen berücksichtigt.
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© Marina Zlochin - Fotolia.com
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