Autositzbezüge und Airbags: Hinweis auf Eignung von Sitzbezügen für Seitenairbags erforderlich
Verkäufer von Autositzbezügen müssen deutlich darauf hinweisen, ob sich das Produkt für die Verwendung in einem Kraftfahrzeug mit Seitenairbags eignet. Das hat das OLG Köln mit Urteil vom 08.05.2020 (Az. 6 U 241/19) entschieden.
Aus der Pressemitteilung des Gerichts:
"Autositzbezüge, die über den Originalbezug des Fahrzeugherstellers gezogen werden, können die Funktionsfähigkeit der Seitenairbags beeinträchtigen. Die Klägerin, eine österreichische Firma, verkauft nach ihrem Vortrag TÜV-geprüfte Bezüge mit einer speziellen, kraftfahrzeugtypabhängigen Seitennaht, die gewährleistet, dass sich der Seitenairbag problemlos durch den Autositzbezug hindurch entfalten kann. Sie hat die Beklagte, eine Firma aus dem Bergischen Land, wegen Angeboten auf Online-Plattformen auf Unterlassung verklagt. Bei diesen Angeboten fand sich kein oder nur ein versteckter Hinweis, ob der Sitzbezug zur Verwendung mit einem Seitenairbag geeignet ist.
Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat entschieden, dass jedenfalls bei konkreten Produktangeboten (qualifizierte Angebote im Sinne von § 5 a Abs. 3 UWG) deutlich darauf hingewiesen werden muss, ob die Autositzbezüge zur Verwendung mit einem Seitenairbag im Kraftfahrzeuggeeignet sind. Es handele sich hierbei um eine wesentliche Informationfür die Kaufentscheidung. Ohne die Angabe würden sich die Verbraucherin der Regel keine Gedanken darüber machen, ob eine Nutzung gefahrlos möglich ist oder nicht. Daher könnten sie ohne die Information, ob sich der Sitzbezug überhaupt für ihr Fahrzeug eignet, das Angebot auch nicht mit anderen Produkten vergleichen. (...) "
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
Link kopieren
Als PDF exportieren
Per E-Mail verschicken
Zum Facebook-Account der Kanzlei
Zum Instagram-Account der Kanzlei
0 Kommentare