LG Berlin: Angabe einer E-Mail Adresse dann nicht ausreichend, wenn Verbraucher auf automatisch generierte E-Mail nicht antworten kann
Das LG Berlin hat mit Urteil vom 28.08.2014, Az: 52 O 153/13 gegen Google Inc. entschieden, dass die Pflicht zur Angabe der E-Mail-Adresse im Impressum ( § 5 Telemediengesetz) jedenfalls dann nicht erfüllt ist, wenn bei Kontaktaufnahme über diese E-Mail-Adresse automatisch generierte Antwort-E-Mails ausführen, dass eingehende E-Mails nicht zur Kenntnis genommen werden und auf diese E-Mails nicht geantwortet werden kann.
Die ungenügende Angabe einer E-Mail-Adresse im Impressum begründe einen Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten gem. Gesetz gegen den unlautereren Wettbewerb.
Das LG Berlin hatte hier eine Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen gegen Google zu entscheiden. Google hatte in seinem Impressum als E-Mail-Adresse support-de@google.com angegeben.
Eine Kontaktaufnahme über diese E-Mail-Adresse führt zu einer automatisierten Antwort-E-Mail.
„Dies ist eine automatisiert generierte E-Mail. Anworten auf diese E-Mail sind aus technischen Gründen nicht möglich…. Bitte beachten Sie, dass aufgrund der Vielzahl von Anfragen E-Mails, die unter dieser E-Mail-Adresse support-de@google.com eingehen, nicht gelesen und zur Kenntnis genommen werden können. Kontaktaufnahmen mit der Google Inc ist über dafür bereit gestellte E-Mail-Formulare in der Google Hilfe (http://www.google.de/support) möglich. Damit ist gewährleistet, dass Ihre Anfrage themenbezogen und zielgerichtet direkt an die zuständigen Mitarbeiter gelangt.“
Dieser Streitfall wirft neben der konkret zu entscheidenden Frage (Keine Antwort auf automatisch generierte E-Mail möglich) einige für die Praxis des Onlinehändlers wichtige Fragen auf:
- Zuständigkeit eines deutschen Gerichts und Anwendbarkeit deutschen Rechts, wenn Beklagter (Google Inc.) seinen Sitz in den USA hat
- Unter welchen Voraussetzungen wird der Pflicht zur Angabe einer E-Mail-Adresse gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG grundsätzlich genügt, wenn bei Kontaktaufnahme über eine solche E-Mail Adresse eine automatisch generierte Antwort-E-Mail erfolgt
- Reicht es im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG aus, wenn der anfragende Kunde in der automatisch generierten Antwort-E-Mail auf ein über einen Link zu erreichendes Kontaktformular verwiesen wird.
- Die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts gegen einen ausländischen Beklagten folgt hier bei einer Klage wegen unerlaubter Handlung, zu der auch Wettbewerbsverletzungen gehören aus §§ 32 ZPO. Die ZPO gibt insoweit die für Deutschland verbindliche Brüssel I Verordnung zur gerichtlichen Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen wieder. Für diesen Streitfall ist gem. Art. 6 der ROM I Verordnung deutsches Recht anzuwenden.
- Der zu entscheidende Fall wirft weiterhin die für die Praxis der Onlinehändler wichtige Frage auf, ob der Pflicht zur Angabe einer E-Mail-Adresse im Impressum gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Genüge getan ist, wenn bei Kontaktaufnahme über diese E-Mail-Adresse eine automatisch generierte Antwort-E-Mail erfolgt.
Diese Frage war nach einigen Urteilen zur Notwendigkeit der (zusätzlichen) Angabe einer Telefonnummer im Impressum relevant geworden, da es fraglich ist, ob eine solche E-Mail-Adresse eine „schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Diensteanbieter“ i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG ermöglicht.
Das Gericht hatte zwar diese äußerst praxisrelevante Frage nicht zu entscheiden, es macht aber deutlich, dass die Praxis, im Rahmen von automatisch generierten Antwort-E-Mails auf vorformulierte Inhalte zurückzugreifen, zulässig ist, solange das eingesetzte Softwaresystem des Unternehmers
- die Kenntnisnahme der E-Mail,
- die Möglichkeit einer direkten Antwort
- und die Chance auf direkten Austausch mit einem Mitarbeiter gewährleistet.
- Nach Auffassung des Gerichts reicht es i.S.d. der Anbieterkennzeichnung gem. § 5 Abs.1 Nr.2 TMG allerdings nicht aus, wenn bei Kontaktaufnahme über die angegebene E-Mail-Adresse in der automatisch generierten Antwort ausgeführt wird, dass diese E-Mail-Adresse nicht für eine Antwort genutzt werden kann und auf Kontaktformulare verwiesen wird, über die das Unternehmen kontaktiert werden kann. Das LG Berlin verweist hier auf eine Entscheidung des Kammergerichts Berlin (Urteil vom 7.5.2013 -5 U 32/12) demnach die Angabe eines Online-Kontaktformulars nicht die Angabe einer E-Mail-Adresse ersetze und damit nicht den Anforderung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG genüge. Eine E-Mail-Adresse, die lediglich die Funktion habe, auf Kontaktformulare zu verweisen, die über einen Link zu erreichen sind, sei keine E-Mail-Adresse, wie sie von § 5 Abs.1 Nr. TMG gefordert wird.
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1 Kommentar
Weiterhin frage ich, ob die verschiedenen Dienste, von google zum Beispiel maps, nicht auch selbst ein Impressum mit Kontaktmöglichkeit zur verfügung stellen müssten.