Auszahlung von Prepaid-Guthaben an Mobilfunkkunden noch immer nicht störungsfrei

Auszahlung von Prepaid-Guthaben an Mobilfunkkunden noch immer nicht störungsfrei

Bereits Mitte letzten Jahres berichtete die IT-Recht Kanzlei , dass Mobilfunkbetreiber Prepaid-Guthaben ihrer Kunden weder nach einer vertraglich festgesetzten Frist noch bei Beendigung des Vertrages löschen dürfen. Leider zeigt jedoch die Praxis der IT-Recht Kanzlei, dass so mancher Mobilfunkbetreiber noch immer erst auf anwaltlichen Druck Prepaid-Guthaben seiner Kunden freigibt.

So erhält die IT-Recht Kanzlei noch immer Beschwerden von Kunden, dass etwa das Unternehmen T-Mobile Prepaid-Restguthaben ihnen nicht erstatten würde. So geschehen etwa bei Herrn X, der eine sog. XtraCard bei „T-Mobile” bezog.

Am 13. Mai 2006 teilte T-Mobile Herrn X via E-Mail mit, dass sich auf besagter XtraCard noch ein Guthaben von 22,82 Euro befände. Dieses Guthaben könne jedoch nur für mobile Datendienste genutzt werden, also etwa um SMS zu versenden. Weiterhin machte T-Mobile Herrn X darauf aufmerksam, dass erst nach erfolgter Aufladung das Guthaben wieder für Telefonie genutzt werden könne. Auf Nachfrage des Herrn X bezüglich des weiteren Verbleibs des Guthabens teilte T-Mobile via Mail vom 15.05.06 mit, dass das Restguthaben verfallen würde, sobald die sog. „MessageTime” ablaufen würde. Weitere Fragen des Herrn X wurden ab diesem Zeitpunkt schlicht nicht mehr beantwortet.

Aus rechtlicher Sicht ist die Lage eindeutig. So entschied ein erst kürzlich ergangenes Urteil des OLG-München (Az.: 29 U 2294/06), dass es unzulässig sei, ein Prepaid-Guthaben nach 365 Tagen verfallen zu lassen, sofern das entsprechende Guthabenkonto nicht binnen eines Monats durch eine weitere Aufladung wieder nutzbar gemacht wird. Auch nicht verfallen darf dem OLG-Urteil zufolge ein bestehendes Restguthaben bei Beendigung des Vertrages.

Unverständlich also das Verhalten der T-Mobile in dem oben geschilderten Fall. Erst nachdem die IT-Recht Kanzlei gegenüber der T-Mobil einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragt hatte, wurde T-Mobile aktiv und erstatte Herrn X sein Restguthaben.

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Fazit

Noch einmal: Den Mobilfunkbetreibern wurde es gerichtlich untersagt, die Gültigkeit des Guthabens in Prepaid-Tarifen auf 12 Monate nach der Kartenaufladung zu beschränken. Darüber hinaus darf auch bei Auflösung des Vertrages das Restguthaben nicht verfallen. Angesichts der klaren Rechtslage, sollte daher jedermann auf die volle Auszahlung eines Prepaid-Restguthabens bestehen und dies notfalls auch rechtlich durchsetzen.

 

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Bildquelle: Gabi Schoenemann / PIXELIO

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1 Kommentar

U
Unbekannt 07.04.2009, 22:05 Uhr
Auszahlung nur mit Original Mobilfunkvertrag zulässig?
Bei E-Plus möchten die den original Mobilfunkvertrag dazu haben, sowie die PUK Nummer - das ist aber in vielen Fällen gar nicht möglich. Gibt es hierfür eine rechtliche Grundlage?
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