Ausschluss des Widerrufsrechts für Körperschmuck (Piercings, Ohrringe)?
Tipp: Weiterführende Informationen zum Thema finden Sie hier: "Ausschluss des Widerrufsrechts für personalisierten Schmuck möglich?"
Körperschmuckteile sind dafür bestimmt, unmittelbar in der menschlichen Haut befestigt zu werden. Aus Gründen der Hygiene ist es für Käufer insofern kaum denkbar, sich bereits gebrauchte Piercings, Ohrringe oder sonstige Schmuckteile einzusetzen. Doch rechtfertigen diese hygienischen Bedenken einen Ausschluss des Verbraucherwiderrufsrechts für Körperschmuck?
Gilt das Widerrufsrecht auch für Körperschmuck?
Zentrale Vorschrift für den Ausschluss des Widerrufsrechts im hygienischen Bereich ist der § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB.
Danach entfällt das Verbraucherwiderrufsrecht für Verträge zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde.
Maßgeblich für den Ausschluss ist hierbei nun aber nicht die bloße Versiegelung. Vielmehr muss objektiv die Voraussetzung gegeben sein, dass das Produkt aus Hygienegründen für die Rückgabe ungeeignet ist.
Dies ist nur dann der Fall, wenn der Verkäufer aufgrund einer Entsiegelung die Verkehrsfähigkeit des Produktes nicht wiederherstellen kann und ein Weiterverkauf so produktsicherheits- und hygienerechtlich risikobehaftet wäre.
Die Tatsache allein, dass ein Produkt versiegelt verkauft und vom Verbraucher entsiegelt wird, schließt das Widerrufsrecht also nicht aus. Hinzukommen muss gerade das Entfallen der Verkehrsfähigkeit aus Hygienegründen.
Entfallen der Verkehrsfähigkeit aus Hygienegründen!
Nicht hinreichend beeinträchtigt ist die Verkehrsfähigkeit, wenn der Verkäufer hygienische Bedenken wegen einer frühere Ingebrauchnahme durch eine (chemische) Reinigung des Produktes vollständig ausräumen kann.
Reinigungsfähig sind insbesondere Körperschmuckartikel aus Metall oder Kunststoff mit der Folge, dass im Falle einer Rückgabe von gebrauchtem Schmuck durch entsprechende Reinigungsmaßnahmen der Hygienestandard wiederhergestellt werden kann (Palandt, BGB, § 312g Rn. 6).
Daraus folgt, dass ein Widerrufsrecht für Körperschmuck (Piercings, Bauchketten, Ohrringe etc.) wegen hygienischer Bedenken regelmäßig nicht nach § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB ausgeschlossen werden kann.
Dies gilt unabhängig davon, ob solche Schmuckteile versiegelt verkauft und vom Verbraucher gegebenenfalls entsiegelt werden.
Zu beachten ist schließlich, dass es sich bei der Frage nach der Ausschlussmöglichkeit des Widerrufsrechts aus Hygienegründen um eine Rechtsfrage handelt. Händler können insofern nicht einseitig den Ausschluss anordnen.
Informationen bzw. Hinweise in Produktbeschreibungen, die das Widerrufsrecht für Körperschmuck aus Hygienegründen abbedingen, können daher wettbewerbswidrig irreführend, da rechtlich unzutreffend sein.
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