Ausschluss des Widerrufsrechts für Unterwäsche und Dessous?

Ausschluss des Widerrufsrechts für Unterwäsche und Dessous?
Stand: 17.03.2022 3 min 2

Das geltende Recht erlaubt Händlern den Ausschluss des Widerrufsrechts für versiegelte Waren, die entsiegelt werden und daraufhin aus Hygienegründen nicht mehr zur Rückgabe geeignet sind. Hiervon ausdrücklich erfasst sind Kosmetika, Arzneimittel, Kontaktlinsen und Co. Ob darunter auch Unterwäsche und Dessous, also Textilien fallen, die in intimen Körperbereichen getragen werden, beantworten wir in diesem Beitrag.

Möglichkeit des Widerrufsausschlusses für Unterwäsche und Dessous?

Gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB besteht ein Verbraucherwiderrufsrecht nicht für Verträge zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde.

Im Online-Handel kann vielfach beobachtet werden, dass vermehrt auch Unter- und Reizwäsche in versiegelten Umverpackungen geliefert wird und sich Verkäufer nach dem Öffnen der Verpackungen weigern, ein Widerrufsrecht von Verbrauchern zu akzeptieren.

Die Berechtigung dazu liegt auf dem ersten Blick auf der Hand. Immerhin kann nach Öffnen der Verpackung nicht ausgeschlossen werden, dass der kaufende Verbraucher die Unterwäsche anprobiert und damit einen direkten Kontakt zu körperlichen Intimbereichen hergestellt hat. Einmal bestimmungsgemäß anprobierte Unterwäsche kann dann nicht ohne Weiteres hygienisch wiederverkauft werden.

Allerdings will der Gesetzgeber mit der Ausnahme vom Widerrufsrecht für Hygieneartikel nur solche Produkte erfassen, für die nach einem Siegelbruch die Herstellung der hygienischen Schutzatmosphäre des Auslieferungszustands nicht mehr möglich ist. Berücksichtigt wird also nur solche Ware, die nach einer Entsiegelung nicht durch Wiederaufbereitungsmaßnahmen in den hygienischen Ursprungszustand zurückgeführt werden kann, und für die folglich bei einem Wiederverkauf gesundheitliche Beeinträchtigungen von Verbrauchern zu erwarten wären.

Nicht erfasst sind dahingegen solche Produkte, deren Benutzung zwar Hygienebedenken hervorruft, die sich aber durch Wiederaufbereitungs- und Reinigungsmaßnahmen in den hygienischen Ursprungszustand ohne Weiteres zurückführen lassen.

Unterwäsche und Dessous können im Falle einer Entsiegelung der Verpackung und nach Anprobieren nach einer hypothetischen Rücksendung so gereinigt werden, dass ihrer Wiederverkäuflichkeit keine hygienischen Bedenken entgegenstehen.

Ein Ausschluss des Widerrufsrechts für Unterwäsche und Dessous nach § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB ist daher nicht möglich, die Verweigerung des Widerrufsrechts durch den Händler wäre unzulässig (s. bereits OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 14. Dezember 2006, Az.: 6 U 129/06).

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Reinigungskosten regelmäßig vom Händler zu tragen

Muss nun für Unterwäsche und Dessous selbst nach deren Anprobieren ein Widerrufsrecht des Verbrauchers wegen der grundsätzlichen Reinigungsmöglichkeit akzeptiert werden, wäre es zumindest wünschenswert, wenn die Reinigungskosten dem Verbraucher auferlegt werden können.

Hierfür käme im Bereich des gesetzlichen Widerrufregimes einzig der sog. Wertersatzanspruch nach § 357 Abs. 7 BGB in Betracht, mit dem ein erlittener Wertverlust betragsmäßig vom rückzuerstattenden Kaufpreis im Widerrufsfall abgezogen werden kann.

Der Wertersatzanspruch erfasst dem Umfang nach zwar auch erforderliche Reinigungskosten.

Allerdings greift der Anspruch tatbestandlich nur ein, wenn diese Kosten auf einen Umgang mit der Ware zurückzuführen sind, der für die Prüfung der Beschaffenheit und Eignung nicht mehr erforderlich ist.

Ein Anprobieren von Kleidung, auch Unterwäsche, ist aber gerade nur eine Prüfung auf persönliche Eignung und geht darüber nicht hinaus.

Für Reinigungskosten des Händlers, die nach einem bloßen Anprobieren von Unterwäsche durch den Verbraucher anfallen, kann letzterer also nicht ersatzpflichtig gemacht werden.

Fazit

Unterwäsche und Dessous sind keine Hygieneprodukte, für die das Verbraucherwiderrufsrecht ausgeschlossen werden kann. Denn sie können mit einer Reinigung so in den Ursprungszustand zurückgeführt werden, dass im Falle eines Wiederverkaufs Hygienebedenken vollständig ausgeräumt werden.

Reinigungskosten, die beim Händler für eine Wiederaufbereitung anfallen, können im Widerrufsfall allerdings nicht vom Verbraucher ersetzt verlangt werden.

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Bildquelle: Pixel-Shot / shutterstock.com

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2 Kommentare

M
Mike 15.12.2024, 12:20 Uhr
Unverständlich!
Diese Rechtsprechung spiegelt die Unsinnigkeit unserer Gesetze oder deren Auslegung wieder. Keiner macht sich Gedanken wie es dem Händler geht, der die benutzte Unterwäsche nun behandeln muss. Wie stellt man sich das vor, diese wieder in Verkehr zu bringen? Schreibt er dann dazu "Aufbereitet, nur einmal getragen"? Absurd! Und jeder der solch ein Urteil gut findet, hat sicher auch nichts dagegen wenn er Neuware voll bezahlt und dann bereits geöffnete, gebrauchte oder aufbereitete Ware zu erhalten. Vom Aufwand des Händlers mal ganz abgesehen, der die benutzeten Buxen niemals Waschen wird, das geht schon rein logistisch und wirtschaftlich nicht. Also viel Spaß bei der nächten Bestellung von Intimwäsche!
M
Michelle Hofheinz 11.06.2024, 15:58 Uhr
Anwendungsbereich
Gilt dieses Urteil bzw. §312g BGB nur für den Online Handel, oder sowohl für den Verkauf im Geschäft wie für den Online Verkauf?

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