OLG München: „Viaguara“ verletzt Markenrechte von „Viagra“

24.09.2010, 10:00 Uhr | Lesezeit: 2 min
OLG München: „Viaguara“ verletzt Markenrechte von „Viagra“

Das OLG München (Urteil vom 17.06.2010, Az. 26 U 4083/09) hat entschieden, dass die Wortmarke „Viaguara“ mit der bekannten Marke VIAGRA hochgradig ähnlich ist. Die Benutzung der Marke „Viaguara“ stellt eine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung gem. Art. 9 Abs. 1 Satz. 2 Ziffer c) GMV der bekannten Marke dar.

Inhaltsverzeichnis

Fall

Die Klägerin ist Inhaberin der bekannten Gemeinschaftsmarke VIAGRA. Diese Marke ist weltweit geschützt. Die Beklagte ist Inhaberin der ebenfalls international eingetragenen Wortmarke „Viaguara“. Unter der Marke „Viaguara“ vertreibt sie alkoholische Getränke, u.a Vodka, Whiskey und andere.
Das LG München verurteilte die Beklagte zur Unterlassung der weiteren Benutzung der Marke „Viaguara“. Begründet wurde das Urteil mit den älteren Rechten an der Marke VIAGRA. Gegen dieses Urteil legte die Beklagte Beschwerde ein. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen.

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Entscheidung

Die Richter waren der Ansicht, dass zwischen den beiden Marken VIAGRA und „Viagrua“ Ähnlichkeit besteht. Die beiden Marken haben den gleichen Wortbestandteil und werden nach dem Gesamteindruck vom Publikum als Marken des gleichen Unternehmens wahrgenommen. VIAGRA ist als Marke für Arzneimittel zur Behandlung von Erektionsstörungen  deutschland- und weltbekannt. Die Bekanntheit resultiert daraus, dass das Arzneimittel der VIAGRA einen beträchtlichen Marktanteil hat und die Marke selbst durch Berichterstattungen und Werbungen berühmt ist.

Darüber hinaus ist der Eingriffstatbestand der unlauteren Ausnutzung der Wertschätzung gem. Art. 9 Abs. 1 Satz. 2 Ziffer c) GMV gegeben. Die unlautere Ausnutzung der Wertschätzung besteht darin, dass jemand ein Zeichen verwendet, dass mit einer bekannten Marke ähnlich ist, um aus dem guten Ruf und dem Ansehen der bekannten Marke, finanziell zu profitieren. Nach Ansicht der Richter wollte die Beklagte die Bekanntheit der Marke VIAGRA ausnutzen um ihre Produkte erfolgreich anzubieten. Dabei spielt es keine Rolle, dass unter der Marke VIAGRA verschreibungspflichtige Arzneimittel vertrieben werden. Entscheidend ist, dass die Marke „Viaguara“ positive Assoziationen hervorruft, so dass die Kaufkraft für alkoholische Getränke gesteigert wird.

Fazit

Für das Merkmal der unlauteren Ausnutzung der Wertschätzung einer Marke spielt u.a. das Ausmaß der Bekanntheit, Grad der Unterscheidungskraft der Marke, sowie die Ähnlichkeit der streitbefangenen Marken eine Rolle. Letztlich geht es darum, dass eine wenig bekannte Marke ohne Gegenleistung den Ruf der anderen, bekannten Marke für eigene Zwecke ausnutzt. Davor soll der Inhaber der bekannten Marke geschützt sein. Und das gilt auch für Wunderpillen.

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