Auslandsversandkosten: Verlinkung auf externe Grafikdatei reicht nicht aus
Das OLG Frankfurt hat bereits klargestellt , dass es wettbewerbswidrig sei, die Widerrufsbelehrung in Form einer Grafikdatei darzustellen. Der IT-Recht Kanzlei liegt nun eine Entscheidung des LG Berlin vom 24.06.2008 (Az. 16 O 894/07) vor, die sich mit einem ähnlichen Thema beschäftigt: Die Darstellung der Versandkosten mittels einer externen Grafikdatei.
Inhaltsverzeichnis
Worum geht es?
Der Antragsteller vertreibt gewerblich Garten- und Outdoorartikel, unter anderem über die Internet-Handelsplattform eBay. Die Antragsgegnerin ist in derselben Branche gewerblich tätig und bietet auch über die eBay-Plattform Waren an. In ihrem eBay-Angebot heißt es: „Versand nach: Europäische Union“ und unter „Verpackung und Versand“ „Versand nach Europäische Union“. Angaben zu den Versandkosten gibt es für Deutschland sowie – in Form einer Grafik – für Großbritannien, Österreich, Dänemark, Benelux, Italien, Frankreich und Spanien.
Der Antragsteller sah hierin eine Wettbewerbsverletzung und beantragte beim LG Berlin den Erlass einer einstweiligen Verfügung, die daraufhin auch erlassen wurde.
Die Antragsgegnerin legte Widerspruch ein und argumentiert unter anderem, dass
- sie die konkrete Versandkosten lediglich für diejenigen EU-Staaten angebe, „in die eine Lieferung praktisch stattfindet“, weil dort die Versandkosten einen angemessenen Rahmen einhielten.
- der Verstoß unerheblich sei, weil aus den nicht genannten Ländern ohnehin keine Nachfrage bestehe.
Entscheidung des LG Berlin
Das LG Berlin wies in seinen Entscheidungsgründen darauf hin, dass gemäß §§ 1 Abs. 2 S. 2 PAngV, 1 Abs. 1 Nr. 8 BGB-InfoV zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten der Höhe nach anzugeben sind.
Die Verlinkung auf eine externe Grafikdatei genüge hierzu nicht, da
- dadurch nicht sichergestellt sei, dass der als Grafik abgelegte Text unabhängig vom verwendeten Browsertyp abrufbar ist. Das gelte insbesondere bei der Nutzung des WAP-Portals von eBay.
- der Inhalt der verlinkten Datei jederzeit – auch während des Angebotszeitraumes – geändert werden könne, ohne dass dem Verbraucher dies bewusst wird.
- die Suchfunktion des Browser in Grafikdateien nicht funktioniere.
- die Lesbarkeit des Ausdrucks der Angebotsseite – abhängig vom verwendeten Browser und Drucker – eingeschränkt sei.
Fazit
Ein unschönes Urteil. Die Argumentation des Gerichts ist kaum nachvollziehbar. Aus welchem Grund sollten Wap-Nutzer (wie viele gibt es davon überhaupt noch?) das Tempo der Entwicklung des E-Commerce vorgeben dürfen?
Zudem: Natürlich kann der Inhalt der verlinkten Datei jederzeit geändert werden (dies macht es ja gerade für eBay-Händler so attraktiv) nur, dies ist bei Online-Shops auch nicht anders. So haben Online-Shop Betreiber auch die Möglichkeit, jederzeit (etwa während des Zustandekommens von Kaufverträgen) die im Shop eingebundenen Rechtstexte (AGB, Widerrufsbelehrung, Datenschutzerklärung etc.) umzuändern…
Es hilft nichts: Das LG Berlin gibt eine klare Richtung vor. So ist es unzulässig (bzw. abmahnbar),
- die Widerrufsbelehrung
- die Darstellung von Preisen und Versandkosten
- die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
- Pflichtangaben (wie etwa bestimmte Kennzeichnung von Produkten)
in Form von Grafikdateien darzustellen.
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