Das neue Auskunftsrecht des Kunden nach Art. 15 DSGVO
Tipp: Weiterführende Informationen zum Thema finden Sie hier: "Kunde macht Datenauskunft geltend? Effektive Mustermitteilungen"
Die Datenschutz-Grundverordnung sieht in Artkel 15 ein umfassendes Auskunftsrecht des Betroffenen vor, nach welchem dieser auf Verlangen über die Art, den Inhalt und die Zwecke der von ihm erhobenen Daten zu informieren ist. Macht etwa ein Kunden gegenüber einem Online-Händler sein Auskunftsrecht geltend, sind dem Kunden die erforderlichen Informationen innerhalb einer bestimmten Frist konkret und individuell bereitzustellen. Ein genereller Verweis des Kunden auf die Datenschutzerklärung des Händlers genügt der Auskunftspflicht des Händlers gerade nicht.
I. Das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO
Als wohl elementarstes Betroffenenrecht, auf deren Geltendmachung weitere Interventionsmöglichkeiten anknüpfen, sieht die DSGVO in Art. 15 ein Auskunftsrecht des Betroffenen vor, nach welchem dieser auf Verlangen über die Art, den Inhalt und die Zwecke der von ihm erhobenen Daten zu informieren ist.
Zukünftig wird der Umfang der mit dem Auskunftsrecht korrespondierenden Auskunftspflicht aber das derzeit geltende Maß bei weitem überschreiten und so den Betroffenen zur Einholung eines ganzen Katalogs an Informationen berechtigen, welche dem Online-Händler in Bezug auf die personenbezogenen Daten des Betroffenen vorliegen.
Auf Antrag sind dem Betroffenen, dessen Daten erwiesenermaßen erhoben wurden, insofern fortan Auskünfte über folgende Umstände zu erteilen:
- die Verarbeitungszwecke
- die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden
- die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen
- falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer
- das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung
- das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde
Gleichzeitig wird der Online-Händler im Falle des Auskunftsverlangens gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO künftig verpflichtet sein, den Informationen eine (einmalig kostenlose) Kopie sämtlicher personenbezogener Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, beizustellen.
Erfolgt der Antrag – wie im Online-Handel regelmäßig – elektronisch, so sind die Informationen ebenfalls in einem gängigen elektronischen Format (bspw. per Mail) bereitzustellen.
Online-Händler werden demnach gehalten sein, digitale Verzeichnisse anzulegen, in denen für jeden Betroffenen die individuell erhobenen Daten hinterlegt sind, damit diese im Falle der Geltendmachung von Auskunftsrechten zielgerichtet übermittelt werden können. Dies gilt, obwohl die Anzahl an Fällen der Geltendmachung von Auskunftsrechten durch Betroffene gegenüber Online-Shops vergleichsweise gering sein dürfte, weil Umfang und Intensität der dort vorherrschenden Datenverarbeitungsvorgänge zum einen regelmäßig durch konkrete Vertragsverhältnisse begrenzt und die Datenaktivitäten im Verhältnis zu denjenigen anderer Stellen überschaubar sind.
II. Kurze Bearbeitungszeiträume, Art. 12 Abs. 3 DSGVO
Während Online-Händler nach der noch geltenden Rechtslage für die Befolgung von Ansprüchen der Betroffenen und für das Folgeleisten etwaiger Rechtsdurchsetzungsbegehren noch an keine zeitlichen Grenzen gebunden sind, führt die DSGVO mit Art. 12 Abs. 3 starre Fristen ein, binnen derer der Verantwortliche zwingend reagieren muss.
Stellt ein Betroffener gemäß Art. 15 DSGVO Antrag auf Auskunft, so hat der Online-Händler künftig unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Monat nach Eingang des Antrags des Betroffenen, zur beantragten Maßnahme verpflichtend Stellung zu nehmen. Insofern muss spätestens zum Ablauf einer einmonatigen Frist der Antrag so bearbeitet worden sein, dass der Händler dem Betroffenen
- im Falle der Abhilfe gemäß Art. 12 Abs. 3 DSGVO die gewünschte Auskunft erteilt oder
- im Falle der Nichtabhilfe gemäß Art. 12 Abs. 4 DSGVO eine Unterrichtung über deren Gründe und die Möglichkeit einer Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde und der Einlegung eines gerichtlichen Rechtsbehelfs bereitstellen kann.
Grundsätzlich wird dem Händler also eine Handlungsfrist gesetzt, binnen derer er sich mit der geltend gemachten Rechtsverfolgung des Betroffenen auseinandersetzen und dieser entweder nachkommen oder diese begründet ablehnen muss. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so soll nach Möglichkeit auch die Unterrichtung elektronisch erfolgen.
In Härtefällen besteht allerdings die Möglichkeit, eine Fristverlängerung um 2 weitere Monate durchzusetzen, sofern dies unter Berücksichtigung der Komplexität und vor allem der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Will der Händler von dieser Verlängerungsmöglichkeit Gebrauch machen, hat er den Betroffenen innerhalb von einem Monat nach Eingang des Antrags auf Auskunft (bei elektronischem Antrag in elektronischer Form) darüber zu informieren, dass die Bearbeitung mehr Zeit in Anspruch nimmt. Dabei sind der abschätzbare Zeitraum der Verzögerung sowie die Gründe für diese anzugeben, Art. 12 Abs. 3 Satz 3 DSGVO.
III. Mustermitteilungen
Für einen professionellen Umgang mit Kunden stellt die IT-Recht Kanzlei ihren Mandanten geeignete Muster für die folgenden drei Konstellationen zur Verfügung:
- Auskunftserteilung,
- Negativauskunft,
- Auskunftsablehnung wegen fehlender Identifizierbarkeit
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© Matthias Enter - Fotolia.com
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4 Kommentare
Ich muss erneut Tätig werden, Aufsichtsbehörde oder Gericht einschalten.
Welche Konsequenzen hat dies für den, der die Monatsfrist nicht einhält?
Schade das dazu nichts im Artikel steht.
Vielen Dank im Voraus, für Ihre Antwort
Bei elektronisch gestellter Anfrage in Form einer unverschlüsselten Mail ist eine Antwort in Form einer unverschlüsselten Mail doch wohl nicht anzuraten? Welche Möglichkeiten gäbe es darüber hinaus?