Strukturstatistik im Handels- und Dienstleistungsbereich – Was hat es damit auf sich?

Eine unserer Mandantinnen erhielt kürzlich Post vom Statistischen Landesamt. Darin wurde sie aufgefordert, einen Fragebogen zur Strukturstatistik im Handels- und Dienstleistungsbereich auszufüllen. Was hat es damit auf sich?
Rechtlicher Hintergrund
§ 11 Abs. 1 Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetz (HdlDlStatG) regelt eine Auskunftspflicht für die Inhaber und Inhaberinnen oder Leiter und Leiterinnen der „Erhebungseinheiten“. Dabei sind Erhebungseinheiten rechtliche Einheiten, sofern es sich um Marktproduzenten in einem der folgenden Wirtschaftszweige handelt:
- Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen,
- Verkehr und Lagerei,
- Gastgewerbe,
- Information und Kommunikation,
- mit Versicherungsdienstleistungen und Pensionskassen verbundene Tätigkeiten,
- Grundstücks-und Wohnungswesen,
- Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen,
- Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen,
- Erziehung und Unterricht,
- Gesundheits-und Sozialwesen (mit Ausnahme von Arzt-und Zahnarztpraxen und Praxen von psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten),
- Kunst, Unterhaltung und Erholung,
- Reparatur von Datenverarbeitungsgeräten und Gebrauchsgütern sowie
- Erbringung von sonstigen überwiegend persönlichen Dienstleistungen.
Mit dem HdlDlStatG wurde die EBS-Verordnung (EU-VO (EU) 2019/2152) in nationales Recht umgesetzt. Zweck der strukturstatistischen Erhebung ist die Darstellung der Struktur im Handels- und im Dienstleistungsbereich und die Ermittlung ihrer wirtschaftlichen Bedeutung. Darüber hinaus werden Berichtspflichten nach EU-Recht erfüllt.
Praktischer Ablauf der Erhebung
Die strukturstatischen Erhebungen werden jährlich als Stichprobenerhebungen bei höchstens 10 Prozent der Erhebungseinheiten durchgeführt. Die Erhebungseinheiten werden nach mathematisch-statistischen Verfahren ausgewählt. Maßgebend für die Auswahl der einzubeziehenden Erhebungseinheiten sind die Daten, die im Statistikregister zum Zeitpunkt der Auswahl gespeichert sind.
Die Strukturstatistik im Handels- und Dienstleistungsbereich ist eine Bundesstatistik, die vom jeweils zuständigen Statistischen Landesamt durchgeführt wird. Die Auswahl und die Befreiung von Unternehmen für die Auskunft erfolgt nach einem bundeseinheitlich vorgegebenen Auswahlverfahren aus der Gesamtheit der im bundesweiten statistischen Unternehmensregister geführten Unternehmen im Handels- und Dienstleistungsbereich. Dabei hat der Gesetzgeber weder dem Statistischen Bundesamt noch den Statistischen Landesämtern einen Ermessensspielraum bei der Auswahl oder Befreiung von Unternehmen eingeräumt.
Unternehmen, die zur Strukturstatistik im Handels- und Dienstleistungsbereich ausgewählt wurden, sind im Allgemeinen für mehrere Jahre auskunftspflichtig, bevor sie durch andere Unternehmen ausgetauscht werden können. Manche Unternehmen können jedoch aus methodischen Gründen nicht durch ein anderes Unternehmen ersetzt werden.
Inhalt der Erhebung
Erfasst werden neben der hauptsächlich ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeit und der Zahl der Niederlassungen die Zahl der tätigen Personen sowie der Personalaufwand, Umsätze, Vorleistungen sowie Steuern und Subventionen und Investitionen. Bei Erhebungseinheiten mit Niederlassungen in mehreren Bundesländern und Umsätzen oder Einnahmen von 300.000 EUR und mehr im Berichtsjahr werden ausgewählte Angaben zusätzlich unterteilt nach Bundesländern erfasst.
Berichtszeitraum ist das Kalenderjahr oder das im Kalenderjahr abgelaufene Geschäftsjahr. Falls der Jahresabschluss bzw. Steuerbescheid für das betreffende Kalenderjahr noch nicht vorliegt, kann für die Strukturerhebung die betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) zugrunde gelegt werden.
Form der Erhebung
Gemäß § 11a des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke (BstatG) sind ausgewählte Unternehmen verpflichtet, für Ihre Datenlieferungen die zur Verfügung gestellten elektronischen Verfahren zu nutzen.
Insoweit können etwa die beiden nachfolgenden Verfahren genutzt werden:
Rechtsfolgen bei Nicht- oder Falschmeldungen
Bei fehlerhafter, verspäteter oder fehlender Meldung kann ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet werden. Gemäß § 23 BStatG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht über die vorgegebenen elektronischen Verfahren erteilt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR geahndet werden.
Fazit
Die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder sind bei der Herstellung von amtlichen Statistiken auf die Mitarbeit unterschiedlicher Akteure angewiesen. Im Unterschied zu Erhebungen der Markt- und Meinungsforschung ist die Teilnahme an den Befragungen der amtlichen Statistik meist nicht freiwillig, sondern gesetzlich vorgeschrieben.
Entsprechendes gilt für die Strukturstatistik im Handels- und Dienstleistungsbereich, für die § 11 Abs. 1 HdlDlStatG eine Auskunftspflicht regelt. Für die Statistik herangezogene Unternehmer müssen dabei bestimmte Angaben zu Ihrem Unternehmen an das jeweils zuständige Statistische Landesamt melden.
Verstöße gegen die Auskunftspflicht können mit Geldbußen geahndet werden. Betroffene Unternehmer sollten ihrer Auskunftspflicht daher form- und fristgerecht nachkommen.
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