Urheberrechtsverstoß im Internet: Auskunftsanspruch über IP-Adressen und zugehörigen Daten des Users „auf Zuruf“?
Haben Rechteinhaber (z.B. Musikunternehmen) einen Anspruch darauf, vom Access-Provider die Herausgabe der Daten (Name, Anschrift) von Nutzern illegaler Filesharing-Seiten „auf Zuruf“ zu erhalten, d.h. für künftig entstehende Ansprüche ohne vorherige richterliche Anordnung? Mit dieser Frage hat sich das OLG Düsseldorf befasst (Urteil vom 15.03.2011, Az. I 20 U 136/10)...
Inhaltsverzeichnis
Hintergrund
Rechteinhaber wie Musikunternehmen gehen meist folgendermaßen vor, um an die Daten der Nutzer illegaler Filesharing-Systeme zu gelangen: Sie ermitteln die IP-Adressen der Nutzer und verlangen dann vom Access-Provider die Herausgabe der Namen und Adressen des jeweiligen Anschlussinhabers, der einer IP-Adresse zugeordnet werden kann. Nach Erhalt dieser Daten vom Provider kann der Rechteinhaber zivilrechtliche Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und Schadensersatz, gegen den Anschlussinhaber geltend machen.
Für diese Auskunft des Providers, wem die jeweilige IP-Adresse zuzuordnen ist, bedarf es allerdings einer vorherigen richterlichen Anordnung, § 101 Abs. 9 UrhG. Diese richterliche Anordnung muss der Rechteinhaber zunächst beim zuständigen Landgericht beantragen.
Da die IP-Adressen von den Providern jedoch häufig nur für die Dauer der jeweiligen Verbindung gespeichert werden, erfolgt die richterliche Anordnung manchmal nicht mehr rechtzeitig – bis die Anordnung vorliegt, sind die Daten beim Access-Provider ggf. bereits gelöscht. Um dem entgegenzuwirken, wollte ein Rechteinhaber die Herausgabe der Daten durch den Access-Provider in Zukunft ohne richterliche Anordnung erreichen oder zumindest die Löschung der IP-Adressen durch den Access-Provider verhindern.
Das Urteil des OLG Düsseldorf
Das OLG Düsseldorf ist jedoch der Auffassung, dass sich die Entstehung eines solchen Anspruchs nicht für alle Zukunft dem Grunde nach feststellen lasse, sondern bei jeder einzelnen Verletzungshandlung neu entstehe. Jeder so entstandene Anspruch bedürfe einer gerichtlichen Überprüfung. Da eine solche Prüfung nicht für einen erst in Zukunft möglicherweise entstehenden Anspruch getroffen werden könne, könne der Access-Provider nicht verpflichtet werden, entsprechende Daten in Zukunft ohne richterliche Anordnung herauszugeben. Für eine solche Auskunft "auf Zuruf" gebe es keine gesetzliche Grundlage.
Ebenso wenig kam das Gericht dem Begehren des Rechteinhabers nach, dass es dem Access-Provider verboten werden solle, die IP-Adressen nach der Dauer der jeweiligen Verbindung zu löschen. Die Pflicht zur sogenannten Drittauskunft nach § 101 UrhG gehe nicht über das hinaus, was der Access-Provider ermitteln könne. Zwar habe der Access-Provider alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel der Information in zumutbarer Weise auszuschöpfen; es sei jedoch nicht seine Pflicht, Unterlagen, die er für die ordnungsgemäße Führung seines Unternehmens nicht benötige, allein deshalb zu erstellen und aufzubewahren, um Auskunftsersuchen von Rechteinhabern nachkommen zu können. Der Auskunftsanspruch eines Rechteinhabers richte sich lediglich auf die Abgabe einer Wissenserklärung des Access-Providers über vorhandenes Wissen, nicht jedoch auf die Beschaffung dieses Wissens.
Fazit
Es bleibt dabei: Keine Auskunft ohne vorherige richterliche Anordnung. Rechteinhaber haben also keinen Anspruch gegen Provider „auf Zuruf“ für künftig entstehende Ansprüche ohne richterliche Anordnung. Es besteht auch kein Anspruch darauf, den Providern ein Löschen von IP-Adressen über den Zeitpunkt der jeweiligen Internetverbindung hinaus zu verbieten, so das OLG Düsseldorf.
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