LG Berlin: Kein Anspruch auf Auskunft und Schadensersatzfeststellung
Das Landgericht Berlin hatte in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 29.06.2010, Az.: 103 O 17/10) darüber zu befinden, ob dem Kläger ein Anspruch auf Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht neben den geltend gemachten Unterlassungsansprüchen zusteht. Oftmals werden im Zusammenhang mit Unterlassungsansprüchen auch die flankierenden Auskunfts- und Schadensersatzfeststellungsansprüche gefordert, obwohl ein Schadensersatzanspruch in der Folge nur in den seltensten Fällen tatsächlich geltend gemacht wird. Das Landgericht Berlin verneinte nun in seiner Entscheidung die vorstehenden Ansprüche.
Das Landgericht Berlin argumentierte, dass für die Ansprüche auf Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht eine gewisse Wahrscheinlichkeit bestehen muss, dass ein Schaden eingetreten ist oder noch eintreten wird. Zwar seien an die Wahrscheinlichkeit keine hohen Anforderungen zu stellen, es reiche vielmehr aus, wenn nach der Lebenserfahrung mit dem Eintritt eines Schadens mit einiger Sicherheit gerechnet werden kann.
Nach Ansicht des Gerichts lagen diese Voraussetzungen jedoch nicht vor, da es unwahrscheinlich sei, dass die Beklagte aufgrund der streitgegenständlichen unzureichenden Widerrufsbelehrung und einiger unwirksamer AGB-Klauseln Kunden an sich gezogen habe, die andernfalls bei der Klägerin Ware gekauft hätten. Aufgrund der Vielzahl von Mitbewerbern auf dem streitgegenständlichen sachlichen Markt sei es reiner Zufall, wenn sich die Angebote der Parteien jemals konkret in der Person eines Kunden gegenüber gestanden hätten.
Ferner sei es nach Ansicht des Gerichts
„äußerst unwahrscheinlich, dass ein Kunde sich aufgrund der beanstandeten Fehler der Widerrufsbelehrung und der AGB-Klauseln für das Angebot der Beklagten entscheiden würde oder entschieden hätte. Erfahrungsgemäß liest kaum ein Verbraucher das „Kleingedruckte“. Ihn interessieren die Ware und der dafür geforderte Preis, nicht aber die Vertragsbedingungen. Schon gar nicht vergleicht er die Bedingungen des einen Anbieters mit denen eines anderen Anbieters, um sich dann aufgrund der Bedingungen für den einen oder anderen zu entscheiden, jedenfalls nicht bei Waren des täglichen Bedarfs.“
Zuletzt führte das Gericht aus, dass die gegenständlichen AGB der Beklagten eher geeignet seien, Kunden von der Eingehung eines Vertrages abzuhalten, als in zum Kauf zu animieren. Nach alledem ist nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass ein Schadenseintritt bei der Klägerin äußerst unwahrscheinlich ist.
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