EuGH: Verkäufer trägt die Kosten für den Aus- und Einbau von bereits verbauter, mangelhaft gelieferter Ware
Bislang ungeklärt war die Frage, ob der Verkäufer im Rahmen des Nacherfüllungsanspruchs (verschuldensunabhängig) die Kosten für den Ausbau der mangelhaft gelieferten Ware und zudem die Kosten für den Einbau einer mangelfreien Ware zahlen muss oder diese Zahlungsansprüche vom Verkäufer nur im Rahmen eines (verschuldensabhängigen) Schadensersatzanspruchs zu begleichen sind. Der EuGH hat mit seinen aktuellen Entscheidungen (Rechtssachen C 65/09 und C 87/09) für Klarheit gesorgt.
Der EuGH hatte im Rahmen der Vorabentscheidungsverfahren für Recht erkannt:
1. Art. 3 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter ist dahin auszulegen, dass, wenn der vertragsgemäße Zustand eines vertragswidrigen Verbrauchsguts, das vor Auftreten des Mangels vom Verbraucher gutgläubig gemäß seiner Art und seinem Verwendungszweck eingebaut wurde, durch Ersatzlieferung hergestellt wird, der Verkäufer verpflichtet ist, entweder selbst den Ausbau dieses Verbrauchsguts aus der Sache, in die es eingebaut wurde, vorzunehmen und das als Ersatz gelieferte Verbrauchsgut in diese Sache einzubauen, oder die Kosten zu tragen, die für diesen Ausbau und den Einbau des als Ersatz gelieferten Verbrauchsguts notwendig sind. Diese Verpflichtung des Verkäufers besteht unabhängig davon, ob er sich im Kaufvertrag verpflichtet hatte, das ursprünglich gekaufte Verbrauchsgut einzubauen.
2. Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 1999/44 ist dahin auszulegen, dass er ausschließt, dass eine nationale gesetzliche Regelung dem Verkäufer das Recht gewährt, die Ersatzlieferung für ein vertragswidriges Verbrauchsgut als einzig mögliche Art der Abhilfe zu verweigern, weil sie ihm wegen der Verpflichtung, den Ausbau dieses Verbrauchsguts aus der Sache, in die es eingebaut wurde, und den Einbau des als Ersatz gelieferten Verbrauchsguts in diese Sache vorzunehmen, Kosten verursachen würde, die verglichen mit dem Wert, den das Verbrauchsgut hätte, wenn es vertragsgemäß wäre, und der Bedeutung der Vertragswidrigkeit unverhältnismäßig wären. Art. 3 Abs. 3 schließt jedoch nicht aus, dass der Anspruch des Verbrauchers auf Erstattung der Kosten für den Ausbau des mangelhaften Verbrauchsguts und den Einbau des als Ersatz gelieferten Verbrauchsguts in einem solchen Fall auf die Übernahme eines angemessenen Betrags durch den Verkäufer beschränkt wird.
Der EuGH stellt somit den Grundsatz auf, dass der Verkäufer die Ausbaukosten einer mangelhaft gelieferten Ware und Einbaukosten einer mangelfreien Ware im Rahmen des verschuldensunabhängigen Nacherfüllungsanspruchs gemäß §§ 437 Nr. 1, 439 BGB zu tragen hat. Zudem wurde noch festgestellt, dass der Verkäufer sich nicht seiner Zahlungspflicht mit dem Argument entziehen kann, der Aus- und Einbau würden unverhältnismäßige Kosten verursachen. Zumindest sei in diesem Fall aber eine Deckelung der Kosten auf einen angemessenen Betrag möglich, wobei es Frage des Einzelfalles sein wird, was unter dem Begriff des angemessenen Betrags zu verstehen ist.
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