Auktionsangebote auf eBay – nur bei Verwendung der einmonatigen Widerrufsfrist!
Das LG Dortmund (Beschluss vom 07.04.2011, Az.: 20 O 19/11) hat entschieden, dass Händler auf eBay eine Widerrufsbelehrung mit einer 14-tägigen Widerrufsfrist nicht verwenden können, wenn die Widerrufsbelehrung nicht unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform an den Käufer gesandt wird. In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall hatte der Händler dem Käufer die Widerrufsbelehrung erst 49 Stunden nach Vertragsschluss in Textform zukommen lassen.
Wichtig ist die Entscheidung insbesondere im Zusammenhang mit Angeboten bei eBay, die im so genannten Auktionsformat eingestellt werden, da der Vertragsschluss in diesem Fall nach Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 03.11.2004, Az.:VIII ZR 375/03) bereits mit dem Höchstgebot des Bieters zustande kommt:
„(…) Der bei der Internet-Auktion geschlossene Vertrag kam mithin nicht, wie die Revision meint, durch einen Zuschlag "unmittelbar durch Zeitablauf" zustande, sondern durch die Abgabe des Höchstgebots, mit dem der Beklagte das befristete Angebot des Klägers annahm. Daß dessen Angebot an den Meistbietenden gerichtet war und damit erst nach Auktionsende feststand, wer als Meistbietender Vertragspartner des Klägers geworden war, berührt die Wirksamkeit des Angebots nicht (vgl. BGHZ 149, 129, 135). (…)“
Für die Verwendung der 14-tägigen Widerrufsfrist ist nach § 355 Abs. 2 S. 1 und S. 2 BGB Voraussetzung, dass die Widerrufsbelehrung bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform dem Verbraucher mitgeteilt wird. Wird die Widerrufsbelehrung dem Verbraucher nach diesem maßgeblichen Zeitpunkt mitgeteilt, beträgt die Widerrufsfrist einen Monat (§ 355 Abs. S. 3 BGB) .
Von einer unverzüglichen Versendung der Widerrufsbelehrung im Sinne des § 355 Abs. 2 S. 2 BGB kann nur ausgegangen werden, wenn diese spätestens am Tag nach dem Vertragsschluss übersandt wird (BT-Drs. 16/11643, S. 70). Zwischen der Abgabe des Höchstgebots eines Bieters und dem Versand der Widerrufsbelehrung in Textform kann unter Umständen ein längerer Zeitraum als 24 Stunden liegen, so dass ein Versand der Widerrufsbelehrung in diesen Fällen nicht mehr als unverzüglich nach Vertragsschluss anzusehen wäre. Folglich hätte in solch einem Fall nicht die 14-tägige, sondern nur die einmonatige Widerrufsfrist verwendet werden dürfen. Es im vornherein nicht vorhersehbar, wann das Höchstgebot für einen Artikel abgegeben wird, somit ist auch nicht rechtssicher feststellbar, ob eine 14-tägig Widerrufsfrist verwendet werden kann.
Es ist daher im Rahmen von eBay-Angeboten im so genannten Auktionsformat zu empfehlen, die einmonatige Widerrufsfrist zu verwenden. Des Weiteren zieht diese Änderung eine abweichende Belehrung über den Wertersatz in den Widerrufsfolgen nach sich.
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13 Kommentare
Richtig ist, dass der Vertragsschluss bei einer ebay-"Auktion" zustandekommt, indem das Höchstgebot eingegeben wird. Zu genau diesem Zeitpunkt. Aufgehoben wird der jeweils bestehende Vertrag erst durch ein abgegebenes Übergebot. Ist unstreitig und steht so in den ebay-AGB. §10, für den, der's nachlesen möchte.
Kollege Schupp meinte dazu:
Anderenfalls müsste man annehmen, dass während einer Auktion eine Vielzahl von Verträgen mit den jeweiligen Höchstbietenden zustande käme, deren Auflösung - wenn ein höher Bietender hinzutritt - juristisch kaum zu begründen ist
Doch, genau so läuft das, Herr Schupp. Ich stelle was ein, Sie bieten - wir haben 'nen Vertrag. Können wir sogar beide einklagen, wenn uns langweilig wird. Ebenso ist vertraglich in diesem §10 der ebay-AGB geregelt, dass ein solcher schwebend wirksamer Vertrag durch ein Übergebot eines anderen Bieters aufgelöst wird. Damit haben sich alle Teilnehmer einverstanden erklärt. Die rechtliche Grundlage für das plötzliche "Verschwinden" des jeweils bestehnden Vertrages wäre daher eine Auflösung in beiderseitigem Einverständnis.
Richtig ist auch, dass laut Regelung §355 Abs. 2 BGB die unverzüglich nach Vertragsschluss ordnugsgemäß erfolgte Widerrufsbelehrung der vor Vertragsschluss erfolgten gleichsteht.
Wie hat nun eine ordnungsgemäß erfolgte Widerrufsbelehrung auszusehen?
Zunächst einmal Textform. §126b BGB. Könnte auch ein Richter am LG Dortmund nachlesen, was das ist. Vorausgesetzt er weiss wo das steht. Lernt man üblicherwiese im Studium. Na, kann er ja auch jetzt noch nachlesen.
Wer muss belehrt werden? Der Vertragspartner. Na dann ist ja gut - nach Auktionsende gibt es einen Höchstbieter, der belehrt werden muss. Und dazwischen jede Menge Vertragspartner, die möglicherweise belehrt werden sollten.
Wann muss belehrt werden, damit die WRB der vor Vertragsschluss erfolgten gleichgestellt wird? Unmittelbar (nach hM also unverzüglich) nach Vertragsschluss. Die Bedeutung des Begriffes unverzüglich, meine ich, muss man einem Juristen nicht erklären. Einem Richter am LG Dortmund sei aber erklärt: unverzüglich heisst "ohne schuldhaftes Zögern".
Damit sind die Rahmenbedingungen schon mal abgesteckt. Der Vertragspartner muss ohne schuldhaftes Zögern nach Vertragsschluss in Textform belehrt werden.
Für die Kontaktaufnahme zum Vertragspartner kommen nun technisch zwei grundsätzliche Möglichkeiten in Frage.
Einmal das Nachrichtensystem von ebay. Diese Mitteilung wird dem Empfänger im Rahmen seines Nachrichtensystem unter "mein ebay" im Umfang einer Webseite angezeigt.
Zum anderen der Versand einer eMail über einen Mailclient oder auch über die automatisierte Funktion seitens ebay, die nach Zeitablauf der Auktion eine hinterlegte WRB per eMail an den dann Höchstbietenden verschickt. Diese Mail ist so ziemlich eine der wenigen, die sich bei ebay nicht abstellen lässt.
Schauen wir nun mal über den Tellerrand des Landgerichtes hinaus. Zum Tellerrand des Kammergerichts. Entscheid vom 18. Juli 2006, Geschäftsnummer 5 W 295/06. Dieselbe Ansicht vertrat auch das hanseatische OLG mit Urteil vom 24. August 2006 unter Az: 3 U 103/06.
Die Anzeige eines Textes im Rahmen einer Internetseite ist keine Textform. Auf diesen beiden Entscheidungen beruht ja die ganze Kiste mit der Frage 14 Tage oder ein Monat und deshalb ist überhaupt diese Gesetzesänderung erfolgt. Denn die WRB im ebay-Angebot ist ja nach Ansicht der Gerichte ebenfalls keine Textform.
Damit scheidet aber die erste der beiden Möglichkeiten zur Belehrung schon mal aus, da über das ebay-Nachrichtensystem die Formvorschrift einer ordnungsgemäß erfolgten Widerrufsbelehrung in Textform nicht gewahrt bliebe.
Was bleibt ist demnach die Belehrung per normaler eMail. Nun bekommt aber der Verkäufer von ebay nicht automatisch die eMail-Adresse jedes einzelnen Höchstbieters, mit dem er zur Laufzeit der Auktion einen Vertrag schliesst. Er bekommt genau eine eMail-Adresse. Die desjenigen, der zum Ablauf der Auktion Höchstbietender ist.
Die anderen Vertragsparter - richtig, hier unterbleibt zwar zunächst die Belehrung, aber jedenfalls nicht schuldhaft. Denn diese Vertragspartner kann der Verkäufer zu keinem Zeitpunkt während der Laufzeit der Auktion formgerecht über das Widerufsrecht belehren. Dazu hat er überhaupt nicht die notwendigen technischen Möglichkeiten. Textform kann er ja nicht. Das kann er nur bei einem einzigen Bieter. Dem der am Schluss oben steht.
In allen anderen Fällen ist eine unverzügliche Belehrung, also eine Belehrung ohne schuldhaftes Zögern genau dadurch geprägt, dass sie solange "gezögert" wird, dass sie letztlich so lange unterbleibt, bis sie wegen der Vertragsauflösung ohnehin obsolet wird. Oder - wenn der Höchstbieter schon früh geboten hat - dann unverzüglich in Textform belehrt wird, sobald der Verkäufer das überhaupt kann.
Einzige Konsequenz daraus: der während der Laufzeit nicht ordnungsgemäß belehrte überbotene Höchstbieter kann, solange er nicht überboten ist, den schwebend wirksamen Vertrag widerrufen, ohne sich um die Widerrufsfrist zu kümmern. Da die maximale Auktionslaufzeit bei ebay aber nur zehn Tage sind, ist die Dauer der Widerrufsfrist - ob 14 Tage oder sechs Monate - ziemlich unbeachtlich, die Auktion läuft sowieso nicht so lange, dass ein Verfristen zu besorgen wäre.
Es wäre für alle einfacher gewesen, die beiden o.g. Gerichte hätten sich schon 2006 der technischen Gegebenheit erinnert dass ein Internet-Browser grundsätzlich jeden geladenen Inhalt erst mal in den Browser-Cache und damit automatisch auf die Festplatte des Anwenders schreibt, womit die damals für die Textform geforderte Speicherung auf einem dauerhaften Datenträger (nicht: dauerhaft auf einem Datenträger - sic!) wenn auch nicht auf ewig, aber rein technisch doch gegeben wäre.
Dann wäre bereits die WRB im Angebot Textform und der ganze Zinnober der letzten fünf Jahre wäre einschliesslich Abmahnwelle und erforderlicher Gesetzesänderung gar nicht erst passiert.
Aber das kommt eben vor, wenn uns die lila Kuh was von der Schokolade erzählt.
sehe gerade, dass Sie soeben fast meinen ganzen mühsam getippten Text schon vorweg genommen haben. Dennoch danke dafür, ich sehe das exakt genauso.
Hier nur noch einige ergänzende Textfragmente.
Wäre das Urteil des LG Dortmund tatsächlich von Bestand und wie oben zu interpretieren, wäre es von unabsehbarer Tragweite für alle eBay-Händler und es würde bei weitem nicht ausreichen die Widerrufsfrist auf 1 Monat zu verlängern.
Alle Händler, die in Ihren AGB pflichtgemäß (aber gem. Urteil nun falsch) über das Zustandekommen des Vertrags informieren, wären abmahnfähig.
Sowohl Händler als auch Käufer wären mit Abgabe des ersten Gebots bei einer eBay-Auktion an ihre vertraglichen Pflichten gebunden und dies unabhängig vom weiteren Verlauf der Auktion. Verträge mit nachfolgenden Bietern, insbesondere mit dem Höchstbietenden, könnten nicht zustandekommen. Denn wie Herr Schupp richtig erwähnt, kann der Kaufvertrag nur einmal geschlossen werden, der erste Bieter wäre bereits der Vertragspartner und das Angebot würde erlöschen.
Wenn das LG Dortmund die eBay-AGB schon dahingehend ignoriert, dass §10 Abs.1 (Zeitpunkt des Vertragsschlusses) quasi für unwirksam erklärt wird, besitzen auch die hieraus folgenden Punkte der eBay-AGB keine Gültigkeit mehr.
Läge bereits mit Gebotsabgabe ein Vertrag vor, könnte dieser nicht einfach durch Gebotsrücknahme durch den Bieter, Streichung des Gebots durch den Verkäufer oder ein höheres Gebot eines anderen Bieters erlöschen, sondern es müsste in jedem Fall eine Vertragsauflösung vorgenommen werden, die juristisch problematisch wäre. Für Bieter wäre dies zwar am einfachsten zu lösen, aber auch diese müssten bei Rücknahme ihres Gebots zumindest eine Widerrufserklärung an den Verkäufer senden.
Aus meiner Sicht (und aus Sicht der eBay-AGB) entspricht die Abgabe eines Gebots zunächst lediglich einer Interessensbekundung und einer vorbehaltlichen Annahme des Angebots durch den Bieter, wobei jedoch ausdrücklich offen bleibt, ob ein Vertrag zustandekommen wird. Dies ist schießlich die Natur einer eBay-Auktion. Unbedingte Voraussetzung ist das Wirksamwerden weiterer Faktoren, so dass ein rechtlich bindender Charakter zum Zeitpunkt der Gebotsabgabe nicht vorhanden ist. - Ähnlich wie beim Warenkorb eines Onlineshops, dessen Nutzung einen Vertrag lediglich anbahnt, aber nicht abschließt.
Als ich erstmals von dieser Entscheidung hörte, hielt ich es zunächst für einen Aprilscherz.
Ich halte diesen Beschluss für eine besonders krasse Fehlentscheidung, welcher die Bemühungen des Gesetzgebers, die Händler auf eBay denen anderer Online-Verkaufsplattformen gleichzustellen, erneut - ohne erkennbaren Grund - gefährdet.
Nach meiner Auffassung ist die Rechtslage wie folgt:
Das Angebot des Verkäufers erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Annahmeerklärung zum Zeitpunkt des Auktionsablaufes das höchste ist. Der Vertragsschluss erfolgt mithin erst zu zum Zeitpunkt des Auktionsablaufes, nicht bereits zum Zeitpunkt des Gebots.
Entsprechend regelt § 10 der AGB von eBay zum Vertragsschluss:"Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande,(...)"
Anderenfalls müsste man annehmen, dass während einer Auktion eine Vielzahl von Verträgen mit den jeweiligen Höchstbietenden zustande käme, deren Auflösung - wenn ein höher Bietender hinzutritt - juristisch kaum zu begründen ist. Denn bei Annahme der Richtigkeit der Rechtsauffassung des LG Dortmund würde bereits zum Zeitpunkt des ersten Gebots (da es ja zu diesem Zeitpunkt das höchste ist) das Angebot des Verkäufers angenommen und mithin, wegen Vertragsschluss, erlöschen. Damit bestünde gar keine Möglichkeit mehr zu einem höheren Gebot.
Es würde - die Entscheidung des LG Dortmund konsequent zu Ende gedacht - daher nicht das Höchstgebot im Auktionszeitraum zum Vertragsschluss führen, sondern das erste.
Soweit sich das LG Dortmund bei der Begründung seiner Entscheidung auf den BGH (Urteil vom 03.11.2004, Az.: VIII ZR 375/03), bezieht und behauptet, dass dieser entschieden habe, dass bei eBay-Auktionen der Vertragsschluss nicht mit dem Auktionsende, sondern schon bei Abgabe des Höchstgebots zustande käme, so ist dies eine offensichtliche Fehlinterpretation des Urteils.
Der BGH hat keineswegs entschieden, zu welchem Zeitpunkt der Vertrag bei eBay zustande kommt, sondern lediglich, dass es keinen "Zuschlag durch Zeitablauf" gibt.
Wörtlich heißt es in der Entscheidung des BGH:
"Der bei der Internet-Auktion geschlossene Vertrag kam mithin nicht, wie die Revision meint, durch einen Zuschlag "unmittelbar durch Zeitablauf" zustande, sondern durch die Abgabe des Höchstgebots, mit dem der Beklagte das befristete Angebot des Klägers annahm. Daß dessen Angebot an den Meistbietenden gerichtet war und damit erst nach Auktionsende feststand, wer als Meistbietender Vertragspartner des Klägers geworden war, berührt die Wirksamkeit des Angebots nicht (vgl. BGHZ 149, 129, 135)."
D.h. auch der BGH geht davon aus, dass erst nach Auktionsende feststeht, wer Vertragspartner des Verkäufers wird. Hieraus folgt begriffslogisch, dass auch der Vertragsschluss erst zu diesem Zeitpunkt erfolgen kann.
Dass der BGH darüber hinaus bei der Frage von Angebot und Annahme den AGB von eBay entscheidende Bedeutung zumisst, verdeutlicht auch eine ganz aktuelle Entscheidung des BGH (Urteil vom 8. Juni 2011, VIII ZR 305/10). Hier hat er zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Händler sein Angebot zurückziehen kann, klargestellt, dass hier auch zwischen Händler und Käufer die AGB von eBay (§ 10) zur Anwendung kommen.
Deren Geltung begründet er wie folgt:
„Hierdurch ist für alle Auktionsteilnehmer ersichtlich, dass der Verkäufer nach den für die Auktion maßgeblichen "Spielregeln" berechtigt ist, auch im Falle des Abhandenkommens durch Diebstahl sein Angebot vorzeitig zu beenden.“
Entsprechendes muss auch für den Zeitpunkt des Vertragsschlusses gelten.
Ich gehe daher - mit dem Kollegen Becker - davon aus, dass diese Entscheidung sich in der deutschen Rechtsprechung nicht durchsetzen können wird.
Man kann hier doch nicht wirklich alle paar Monate das Widerrufrecht ändern.
Von 14 Tage auf 2 Wochen auf 1 Monat auf 30 Tage dann wieder zurück und doch andersherum! Ich glaubs nicht !
Und wenn wir mal ehrlich sind:
Welcher Verkäufer stimmt nicht einem verspätetem Widerruf zu (im verträglichen Rahmen natürlich)
Grüße
hdhk24
Titel:
2 Wochen Widerrufsrecht bei eBay doch ok
HILFEEEEEEE
und dem Geist der Zeit total vorbei. Aber nach dem Ende einer bekannten Zeit in Deutschland, ist ja Richterschelte in Deutschland verpönt.
Es wird Zeit, das das Widerrufsrecht für Hardware abgeschaft wird. In Läden und Kaufhäusern habe ich es ja auch nicht. (Kulanz) Wenn jemand im Internethandel kauft, kennt er ja die Risiken und Gegebenheiten. Es ist seine freie Entscheidung jenes zu tun, wie beim online banking auch. Er kann immer noch im Laden kaufen. Der Staat sollte da überhaupt nicht eingreifen, da wir doch alles mündige Bürger sind. Oder ? Dann hätten wir auch die Probleme bei ebay und Co nicht. Aber leider ist ja in Deutschland im Gegensatz zu anderen Länder, alles verboten was nicht erlaubt ist und ein gewisses Klientel muss ja auch sein Geld verdienen. Es ist schon ein Tauerspiel wie mit den online Händlern Seites des Gesetzgeben (Regierung) und den Gerichten umgegangen wird. Freiheit ist es schon lange nicht mehr.